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Gerichtsbescheid

S 49 R 646/19 Sozialrecht

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2022:1021.S49R646.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenzahlungen nach Gewährung einer russischen Rente durch den ausländischen Versicherungsträger.

Mit Rentenbescheid vom 20.07.1999 gewährte die Beklagte der 1939 geborenen Klägerin seit dem 01.09.1999 eine Altersrente für Frauen. Die Klägerin hatte in dem zugrundeliegenden Antrag angegeben, sie habe von September 1994 bis Juli 1997 eine Rente aus eigener Versicherung vom russischen Sozialversicherungsträger erhalten. Gegen diesen Rentenbescheid wurde von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt wegen fehlender Berücksichtigung von knappschaftlichen Zeiten für die Tätigkeit im Hüttenwerk ……. Dem Widerspruch wurde abgeholfen und die Rente neu berechnet, so dass sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.425,17 DM ab Mai 2000 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum von September 1999 bis April 2000 i. H. v. 631,44 DM ergab. Der Rentenbescheid (vgl. Bl. 52 ff. Bd. I, VA) enthält den Hinweis, dass Rentenversicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Empfänger von Renten, denen fremde Versicherungszeiten, z.B. in Polen, Rumänien oder der Sowjetunion, zugrunde liegen, mit einer Rentenminderung rechnen müssen, wenn sie ihren Wohnsitz aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer verlegen. Hinsichtlich der Mitteilungspflichten wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, Einfluss auf die Rentenhöhe haben können und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistung unverzüglich mitzuteilen. In der Aufzählung, welche Leistungen mitzuteilen sind, werden ausdrücklich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie vorstehende Leistung, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden, erwähnt. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten rechnete die Beklagte nach dem FRG an. Ein weiterer Widerspruch bezog sich auf die vom 4. Senat des BSG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken und der diesbezüglichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Nach dem Beschluss vom 13.06.2006 des Bundesverfassungsgerichts wurde dies für die Klägerin umgesetzt, so dass der Widerspruch in der Folgezeit zurückgenommen wurde.

Mit Bescheid vom 28.10.2002 wurde ein weiterer Bescheid über die Altersrente für Frauen betreffend die Klägerin erlassen. Es erfolgte eine Neufeststellung, da die Anrechnungszeit vom 01.09.1967 bis 30.06.1973 nicht mehr berücksichtigt wurde, aber die Zeit vom 27.04.1997 bis 31.08.1999 als Beitragszeit zusätzlich berücksichtigt wurde. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab dem 01.12.2002 764,64 Euro. Auch dieser Rentenbescheid enthielt die vorgenannten Hinweise zu den Mitteilungspflichten. Die Klägerin teilte unter dem 16.08.2017 der Beklagten mit, sie erhalte eine ausländische Rente aus Russland, gezahlt durch den russischen Rentenfonds. Eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds sowie eine Aufstellung der Zahlbeträge wurde vorgelegt (vgl. B. 140 und Bl. 155 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 06.02.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Überzahlung und zur Kürzung von Rentenleistungen nach § 24 SGB X an. Der Anspruch auf Altersrente für Frauen sei kraft Gesetz zu kürzen, weil die Klägerin eine russische Altersrente beziehe und die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG Anwendung finde. Man beabsichtige daher, den Bescheid vom 28.10.2002 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen wolle man in einem Gesamtbetrag i. H. v. 23.686.66 Euro nach § 50 SGB X zurückfordern. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein öffentliches Interesse, und das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig.

Die Klägerin übersandte in der Folgezeit eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds über die Beendigung der Auszahlung der russischen Rente.

Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, sie habe bei der Rentenantragstellung alle Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen. Sie habe sich auch an einen Berater der Beklagten gewandt.

Mit Bescheid vom 29.01.2018 wurde die Altersrente für Frauen für den Zeitraum ab dem 30.05.2002 neu berechnet und für die Zeit vom 30.05.2002 bis zum 28.02.2018 eine Überzahlung i. H. v. von 3.868,50 Euro festgestellt und ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Mit Bescheid vom 06.02.2018 wurde für die Zeit ab dem 01.10.2007 die Altersrente für Frauen neu berechnet und ein weiterer Erstattungsbetrag für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 28.02.2018 i. H. v. 19.818,16 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.03.2018 wurde die Altersrente der Klägerin für den Zeitraum ab 30.05.2002 neu berechnet und eine Überzahlung i. H. v. 23.686,66 Euro festgestellt, der nach § 50 SGB X zu erstatten sei. Die Aufhebungsentscheidung richtete sich nach § 45 SGB X.  Die Beklagte wies den erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 282 ff. d. VA verwiesen.

Klage zum Sozialgericht Düsseldorf wurde mit Schriftsatz vom 15.05.2019 – eingegangen bei Gericht taggleich per Telefax – erhoben.

Die Beklagte wies zunächst darauf hin, dass die Klage verfristet sein dürfte, da aber die Zustellung an die Klägerseite nicht belegt werden könne, verfolge sie diesen Einwand nicht weiter. Im weiteren Verlauf forderte das Gericht Übersetzungen der russischen Rentenmitteilungen an. Hieraus ergab sich, dass ab dem 30.05.2002 bis zum Zeitpunkt der Rentenverzichtserklärung der Klägerin Rentenzahlungen erfolgten, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob diese Zahlungen nach Deutschland erfolgten oder in Russland gezahlt wurden. Die Beteiligten wiederholten und vertieften ihren wechselseitigen Vortrag. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds vor, dass die Rente in der Zeit vom 01.10.2007 bis 01.01.2018 nicht nach Deutschland überwiesen wurde. Nach Erteilung von Hinweisen durch das Gericht, wurde zum Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten erklärten ihr ausdrückliches Einverständnis.

Die Klägerin trägt vor:

Die russische Rente sei nicht nach Deutschland gezahlt worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass es sich um deckungsgleich angerechnete Zeiten handele. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien auch nie geprüft worden. Es handele sich auch um einen atypischen Fall.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14.03.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Es komme nicht darauf an, ob die Rente nach Deutschland gezahlt worden sei. Dass von der Gegenseite zitierte Urteil sei nicht anwendbar. Dort gehe es um eine fiktive Rentenzahlung. Vorliegend sei aber die Rente tatsächlich gezahlt worden. Die Beklagte sei auch nicht befugt, bei dem russischen Rentenversicherungsträger die der Berechnung zugrunde liegenden Zeiten anzufragen/nachzuforschen. Auch sei die russische Rente selbstverständlich insgesamt anzurechnen. Die Klägerin habe bei der Antragstellung auch angegeben, lediglich bis 1997 die russische Rente erhalten zu haben. Die Mitteilungspflichten seien insgesamt auch eindeutig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Hierüber konnte auch mit Gerichtsbescheid entschieden werden, § 105 SGG. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden angehört und haben – ohne dass es darauf ankommt – ihr Einverständnis erteilt.

Die Klagefrist gilt vorliegend als eingehalten.

Rechtsgrundlagen für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist sind die Vorschriften des SGG, des VwZG und des SGB X.

Die am 15.05.2019 bei Gericht eingegangene Klageschrift war, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am 13.12.2018 erlassen worden war und die VA einen „Ab-Vermerk“ enthält, dennoch nicht verfristet. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, wann der Widerspruchsbescheid tatsächlich der Klägerseite zugegangen ist. Hier hat die Beklagte anerkannt, dass die Beweislastverteilung sich in den Fällen ändert, wenn der Grund für die Ungewissheit hierüber in der Sphäre des Beklagten, der von ihr eingeschalteten Behörden oder des Gerichts liegt. Liegt ein Zustellungsnachweis nicht vor und lässt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, ob der Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt worden ist, gilt er als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt. So liegt die Sache hier. Die Beklagte teilte mit, sie habe zwar mit Einwurfeinschreiben zustellen lassen, könne allerdings den Zugang und die Bestätigung diesbezüglich nicht mehr nachweisen.

Die danach zulässige Klage, ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig.

Formelle Bedenken gegen das Vorgehen der Beklagten bestehen nicht. Die Klägerin ist insbesondere vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ordnungsgemäß angehört worden im Sinne des § 24 SGB X.

Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind auch materiell-rechtlich rechtmäßig.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X und nicht auf § 45 SGB X zu stützen, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistungsaufhebung führt.

Der ursprüngliche Leistungsbescheid war rechtmäßig.

Anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X ist ein Bescheid, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Für die Frage, ob der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Erteilung eine andere Entscheidung als die getroffene hätte ergehen müssen.

War der ursprüngliche Bescheid allerdings – auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden (weitergehenden) Erkenntnisse – seinerzeit zunächst rechtmäßig und ist er erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse in Widerspruch zur Rechtsordnung geraten, dann richtet sich seine Aufhebbarkeit nach § 48 SGB X.

So liegt der Sachverhalt auch hier. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Leistungsbescheids war keine russische Rente gezahlt worden. Die russische Rentenzahlung setzte erst zu einem Zeitpunkt nach Juli 1999 ein.  Der ursprüngliche Rentenbescheid aus Juli 1999 ist damit rechtmäßig gewesen, so dass § 48 SGB X richtige Ermächtigungsgrundlage war.

Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X vor.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Der Verwaltungsakt soll gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Vorliegend ist im Hinblick auf § 31 FRG durch die rückwirkende Zahlung der russischen Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gem. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Da die Klägerin aus der russischen Sozialversicherung ab Mai 2002 eine Versicherungsrente wegen Alters gezahlt wurde und dieser Rente offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde liegen, die nach dem FRG berücksichtigt wurden, verringert sich der Betrag, der an den Kläger aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe. Dass es sich offensichtlich um deckungsgleiche Zeiten handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigt hat. Die russische Altersrente kann auf keinen anderen Zeiten beruhen, als die von der Beklagten anerkannten.

Anders als bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X kommt es auch auf eine Bösgläubigkeit oder ein Verschulden der Klägerin bei Nr. 3 nicht an, so dass offen bleiben kann, ob der Klägerin eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen ist bzw. ob sie ohne weiteres hätte erkennen können, dass die seit Mai 2002 eingetretene Veränderung der russischen Rente in der deutschen Rente noch nicht berücksichtigt waren. Es wirkt sich daher vorliegend nicht aus, dass die Klägerin bereits kraft gesetzlicher Verpflichtung aus § 31 Abs. 2 FRG ungefragt von sich aus jede Veränderung der russischen Rente unverzüglich mitzuteilen hat. Die Rente wurde vorliegend auch rückwirkend für den Streitzeitraum tatsächlich gezahlt. Es liegt keine fiktive Anrechnung von Rentenleistungen vor. Die Vorschrift des § 31 FRG soll nach ihrem Sinn und Zweck, Doppelleistungen vermeiden (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011, Az.: B 5 R 8/10R). Dieses Ziel wurde durch die Anrechnung der russischen Rente auf die deutsche Altersrente erreicht.

Die angefochtene Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet das "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall ("typischer Fall") rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall (sog. "atypischer Fall") vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für "atypische Fälle" eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher "atypischer Fall" vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein "atypischer Fall" gegeben ist und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.10.2012, Az.: L 5 R 111/12). Hier sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der der Beklagten Ermessen einräumen könnte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe den russischen Rentenbezug bei der Rentenantragstellung angegeben, entspricht dies nicht den Tatsachen. Sie gab vielmehr an, in der Zeit von 1994 bis 1997 eine Rente bezogen zu haben. Dass ab Mai 2002 wieder eine Rente bezogen wurde, wurde von der Klägerin nicht mitgeteilt. Ein Mitverschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es ist allein schon fraglich, woraus sich dieses ergeben soll. Der klägerische Vortrag diesbezüglich ist jedenfalls nicht geeignet, ein solches zu prüfen. Denn der Vortrag geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus.

Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte insoweit die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.

Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Berechnung – insbesondere im Hinblick auf die Wechselkurse - fehlerhaft vollzogen hat, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin diesbezüglich auch keine Einwände erhoben.

Entsprechend war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenzahlungen nach Gewährung einer russischen Rente durch den ausländischen Versicherungsträger. Mit Rentenbescheid vom 20.07.1999 gewährte die Beklagte der 1939 geborenen Klägerin seit dem 01.09.1999 eine Altersrente für Frauen. Die Klägerin hatte in dem zugrundeliegenden Antrag angegeben, sie habe von September 1994 bis Juli 1997 eine Rente aus eigener Versicherung vom russischen Sozialversicherungsträger erhalten. Gegen diesen Rentenbescheid wurde von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt wegen fehlender Berücksichtigung von knappschaftlichen Zeiten für die Tätigkeit im Hüttenwerk ……. Dem Widerspruch wurde abgeholfen und die Rente neu berechnet, so dass sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.425,17 DM ab Mai 2000 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum von September 1999 bis April 2000 i. H. v. 631,44 DM ergab. Der Rentenbescheid (vgl. Bl. 52 ff. Bd. I, VA) enthält den Hinweis, dass Rentenversicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Empfänger von Renten, denen fremde Versicherungszeiten, z.B. in Polen, Rumänien oder der Sowjetunion, zugrunde liegen, mit einer Rentenminderung rechnen müssen, wenn sie ihren Wohnsitz aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer verlegen. Hinsichtlich der Mitteilungspflichten wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, Einfluss auf die Rentenhöhe haben können und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistung unverzüglich mitzuteilen. In der Aufzählung, welche Leistungen mitzuteilen sind, werden ausdrücklich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie vorstehende Leistung, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden, erwähnt. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten rechnete die Beklagte nach dem FRG an. Ein weiterer Widerspruch bezog sich auf die vom 4. Senat des BSG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken und der diesbezüglichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Nach dem Beschluss vom 13.06.2006 des Bundesverfassungsgerichts wurde dies für die Klägerin umgesetzt, so dass der Widerspruch in der Folgezeit zurückgenommen wurde. Mit Bescheid vom 28.10.2002 wurde ein weiterer Bescheid über die Altersrente für Frauen betreffend die Klägerin erlassen. Es erfolgte eine Neufeststellung, da die Anrechnungszeit vom 01.09.1967 bis 30.06.1973 nicht mehr berücksichtigt wurde, aber die Zeit vom 27.04.1997 bis 31.08.1999 als Beitragszeit zusätzlich berücksichtigt wurde. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab dem 01.12.2002 764,64 Euro. Auch dieser Rentenbescheid enthielt die vorgenannten Hinweise zu den Mitteilungspflichten. Die Klägerin teilte unter dem 16.08.2017 der Beklagten mit, sie erhalte eine ausländische Rente aus Russland, gezahlt durch den russischen Rentenfonds. Eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds sowie eine Aufstellung der Zahlbeträge wurde vorgelegt (vgl. B. 140 und Bl. 155 f. d. A.). Mit Schreiben vom 06.02.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Überzahlung und zur Kürzung von Rentenleistungen nach § 24 SGB X an. Der Anspruch auf Altersrente für Frauen sei kraft Gesetz zu kürzen, weil die Klägerin eine russische Altersrente beziehe und die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG Anwendung finde. Man beabsichtige daher, den Bescheid vom 28.10.2002 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen wolle man in einem Gesamtbetrag i. H. v. 23.686.66 Euro nach § 50 SGB X zurückfordern. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein öffentliches Interesse, und das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Die Klägerin übersandte in der Folgezeit eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds über die Beendigung der Auszahlung der russischen Rente. Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, sie habe bei der Rentenantragstellung alle Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen. Sie habe sich auch an einen Berater der Beklagten gewandt. Mit Bescheid vom 29.01.2018 wurde die Altersrente für Frauen für den Zeitraum ab dem 30.05.2002 neu berechnet und für die Zeit vom 30.05.2002 bis zum 28.02.2018 eine Überzahlung i. H. v. von 3.868,50 Euro festgestellt und ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Mit Bescheid vom 06.02.2018 wurde für die Zeit ab dem 01.10.2007 die Altersrente für Frauen neu berechnet und ein weiterer Erstattungsbetrag für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 28.02.2018 i. H. v. 19.818,16 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.03.2018 wurde die Altersrente der Klägerin für den Zeitraum ab 30.05.2002 neu berechnet und eine Überzahlung i. H. v. 23.686,66 Euro festgestellt, der nach § 50 SGB X zu erstatten sei. Die Aufhebungsentscheidung richtete sich nach § 45 SGB X. Die Beklagte wies den erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 282 ff. d. VA verwiesen. Klage zum Sozialgericht Düsseldorf wurde mit Schriftsatz vom 15.05.2019 – eingegangen bei Gericht taggleich per Telefax – erhoben. Die Beklagte wies zunächst darauf hin, dass die Klage verfristet sein dürfte, da aber die Zustellung an die Klägerseite nicht belegt werden könne, verfolge sie diesen Einwand nicht weiter. Im weiteren Verlauf forderte das Gericht Übersetzungen der russischen Rentenmitteilungen an. Hieraus ergab sich, dass ab dem 30.05.2002 bis zum Zeitpunkt der Rentenverzichtserklärung der Klägerin Rentenzahlungen erfolgten, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob diese Zahlungen nach Deutschland erfolgten oder in Russland gezahlt wurden. Die Beteiligten wiederholten und vertieften ihren wechselseitigen Vortrag. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds vor, dass die Rente in der Zeit vom 01.10.2007 bis 01.01.2018 nicht nach Deutschland überwiesen wurde. Nach Erteilung von Hinweisen durch das Gericht, wurde zum Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten erklärten ihr ausdrückliches Einverständnis. Die Klägerin trägt vor: Die russische Rente sei nicht nach Deutschland gezahlt worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass es sich um deckungsgleich angerechnete Zeiten handele. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien auch nie geprüft worden. Es handele sich auch um einen atypischen Fall. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14.03.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob die Rente nach Deutschland gezahlt worden sei. Dass von der Gegenseite zitierte Urteil sei nicht anwendbar. Dort gehe es um eine fiktive Rentenzahlung. Vorliegend sei aber die Rente tatsächlich gezahlt worden. Die Beklagte sei auch nicht befugt, bei dem russischen Rentenversicherungsträger die der Berechnung zugrunde liegenden Zeiten anzufragen/nachzuforschen. Auch sei die russische Rente selbstverständlich insgesamt anzurechnen. Die Klägerin habe bei der Antragstellung auch angegeben, lediglich bis 1997 die russische Rente erhalten zu haben. Die Mitteilungspflichten seien insgesamt auch eindeutig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Hierüber konnte auch mit Gerichtsbescheid entschieden werden, § 105 SGG. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden angehört und haben – ohne dass es darauf ankommt – ihr Einverständnis erteilt. Die Klagefrist gilt vorliegend als eingehalten. Rechtsgrundlagen für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist sind die Vorschriften des SGG, des VwZG und des SGB X. Die am 15.05.2019 bei Gericht eingegangene Klageschrift war, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am 13.12.2018 erlassen worden war und die VA einen „Ab-Vermerk“ enthält, dennoch nicht verfristet. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, wann der Widerspruchsbescheid tatsächlich der Klägerseite zugegangen ist. Hier hat die Beklagte anerkannt, dass die Beweislastverteilung sich in den Fällen ändert, wenn der Grund für die Ungewissheit hierüber in der Sphäre des Beklagten, der von ihr eingeschalteten Behörden oder des Gerichts liegt. Liegt ein Zustellungsnachweis nicht vor und lässt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, ob der Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt worden ist, gilt er als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt. So liegt die Sache hier. Die Beklagte teilte mit, sie habe zwar mit Einwurfeinschreiben zustellen lassen, könne allerdings den Zugang und die Bestätigung diesbezüglich nicht mehr nachweisen. Die danach zulässige Klage, ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Formelle Bedenken gegen das Vorgehen der Beklagten bestehen nicht. Die Klägerin ist insbesondere vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ordnungsgemäß angehört worden im Sinne des § 24 SGB X. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X und nicht auf § 45 SGB X zu stützen, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistungsaufhebung führt. Der ursprüngliche Leistungsbescheid war rechtmäßig. Anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X ist ein Bescheid, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Für die Frage, ob der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Erteilung eine andere Entscheidung als die getroffene hätte ergehen müssen. War der ursprüngliche Bescheid allerdings – auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden (weitergehenden) Erkenntnisse – seinerzeit zunächst rechtmäßig und ist er erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse in Widerspruch zur Rechtsordnung geraten, dann richtet sich seine Aufhebbarkeit nach § 48 SGB X. So liegt der Sachverhalt auch hier. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Leistungsbescheids war keine russische Rente gezahlt worden. Die russische Rentenzahlung setzte erst zu einem Zeitpunkt nach Juli 1999 ein. Der ursprüngliche Rentenbescheid aus Juli 1999 ist damit rechtmäßig gewesen, so dass § 48 SGB X richtige Ermächtigungsgrundlage war. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X vor. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Vorliegend ist im Hinblick auf § 31 FRG durch die rückwirkende Zahlung der russischen Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gem. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Da die Klägerin aus der russischen Sozialversicherung ab Mai 2002 eine Versicherungsrente wegen Alters gezahlt wurde und dieser Rente offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde liegen, die nach dem FRG berücksichtigt wurden, verringert sich der Betrag, der an den Kläger aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe. Dass es sich offensichtlich um deckungsgleiche Zeiten handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigt hat. Die russische Altersrente kann auf keinen anderen Zeiten beruhen, als die von der Beklagten anerkannten. Anders als bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X kommt es auch auf eine Bösgläubigkeit oder ein Verschulden der Klägerin bei Nr. 3 nicht an, so dass offen bleiben kann, ob der Klägerin eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen ist bzw. ob sie ohne weiteres hätte erkennen können, dass die seit Mai 2002 eingetretene Veränderung der russischen Rente in der deutschen Rente noch nicht berücksichtigt waren. Es wirkt sich daher vorliegend nicht aus, dass die Klägerin bereits kraft gesetzlicher Verpflichtung aus § 31 Abs. 2 FRG ungefragt von sich aus jede Veränderung der russischen Rente unverzüglich mitzuteilen hat. Die Rente wurde vorliegend auch rückwirkend für den Streitzeitraum tatsächlich gezahlt. Es liegt keine fiktive Anrechnung von Rentenleistungen vor. Die Vorschrift des § 31 FRG soll nach ihrem Sinn und Zweck, Doppelleistungen vermeiden (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011, Az.: B 5 R 8/10R). Dieses Ziel wurde durch die Anrechnung der russischen Rente auf die deutsche Altersrente erreicht. Die angefochtene Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet das "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall ("typischer Fall") rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall (sog. "atypischer Fall") vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für "atypische Fälle" eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher "atypischer Fall" vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein "atypischer Fall" gegeben ist und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.10.2012, Az.: L 5 R 111/12). Hier sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der der Beklagten Ermessen einräumen könnte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe den russischen Rentenbezug bei der Rentenantragstellung angegeben, entspricht dies nicht den Tatsachen. Sie gab vielmehr an, in der Zeit von 1994 bis 1997 eine Rente bezogen zu haben. Dass ab Mai 2002 wieder eine Rente bezogen wurde, wurde von der Klägerin nicht mitgeteilt. Ein Mitverschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es ist allein schon fraglich, woraus sich dieses ergeben soll. Der klägerische Vortrag diesbezüglich ist jedenfalls nicht geeignet, ein solches zu prüfen. Denn der Vortrag geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte insoweit die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern. Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Berechnung – insbesondere im Hinblick auf die Wechselkurse - fehlerhaft vollzogen hat, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Entsprechend war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 49 R 646/19 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 49. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Sozialgericht …… als Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten am 21.10.2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenzahlungen nach Gewährung einer russischen Rente durch den ausländischen Versicherungsträger. Mit Rentenbescheid vom 20.07.1999 gewährte die Beklagte der 1939 geborenen Klägerin seit dem 01.09.1999 eine Altersrente für Frauen. Die Klägerin hatte in dem zugrundeliegenden Antrag angegeben, sie habe von September 1994 bis Juli 1997 eine Rente aus eigener Versicherung vom russischen Sozialversicherungsträger erhalten. Gegen diesen Rentenbescheid wurde von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt wegen fehlender Berücksichtigung von knappschaftlichen Zeiten für die Tätigkeit im Hüttenwerk ……. Dem Widerspruch wurde abgeholfen und die Rente neu berechnet, so dass sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.425,17 DM ab Mai 2000 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum von September 1999 bis April 2000 i. H. v. 631,44 DM ergab. Der Rentenbescheid (vgl. Bl. 52 ff. Bd. I, VA) enthält den Hinweis, dass Rentenversicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Empfänger von Renten, denen fremde Versicherungszeiten, z.B. in Polen, Rumänien oder der Sowjetunion, zugrunde liegen, mit einer Rentenminderung rechnen müssen, wenn sie ihren Wohnsitz aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer verlegen. Hinsichtlich der Mitteilungspflichten wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, Einfluss auf die Rentenhöhe haben können und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistung unverzüglich mitzuteilen. In der Aufzählung, welche Leistungen mitzuteilen sind, werden ausdrücklich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie vorstehende Leistung, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden, erwähnt. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten rechnete die Beklagte nach dem FRG an. Ein weiterer Widerspruch bezog sich auf die vom 4. Senat des BSG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken und der diesbezüglichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Nach dem Beschluss vom 13.06.2006 des Bundesverfassungsgerichts wurde dies für die Klägerin umgesetzt, so dass der Widerspruch in der Folgezeit zurückgenommen wurde. Mit Bescheid vom 28.10.2002 wurde ein weiterer Bescheid über die Altersrente für Frauen betreffend die Klägerin erlassen. Es erfolgte eine Neufeststellung, da die Anrechnungszeit vom 01.09.1967 bis 30.06.1973 nicht mehr berücksichtigt wurde, aber die Zeit vom 27.04.1997 bis 31.08.1999 als Beitragszeit zusätzlich berücksichtigt wurde. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab dem 01.12.2002 764,64 Euro. Auch dieser Rentenbescheid enthielt die vorgenannten Hinweise zu den Mitteilungspflichten. Die Klägerin teilte unter dem 16.08.2017 der Beklagten mit, sie erhalte eine ausländische Rente aus Russland, gezahlt durch den russischen Rentenfonds. Eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds sowie eine Aufstellung der Zahlbeträge wurde vorgelegt (vgl. B. 140 und Bl. 155 f. d. A.). Mit Schreiben vom 06.02.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Überzahlung und zur Kürzung von Rentenleistungen nach § 24 SGB X an. Der Anspruch auf Altersrente für Frauen sei kraft Gesetz zu kürzen, weil die Klägerin eine russische Altersrente beziehe und die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG Anwendung finde. Man beabsichtige daher, den Bescheid vom 28.10.2002 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen wolle man in einem Gesamtbetrag i. H. v. 23.686.66 Euro nach § 50 SGB X zurückfordern. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein öffentliches Interesse, und das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Die Klägerin übersandte in der Folgezeit eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds über die Beendigung der Auszahlung der russischen Rente. Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, sie habe bei der Rentenantragstellung alle Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen. Sie habe sich auch an einen Berater der Beklagten gewandt. Mit Bescheid vom 29.01.2018 wurde die Altersrente für Frauen für den Zeitraum ab dem 30.05.2002 neu berechnet und für die Zeit vom 30.05.2002 bis zum 28.02.2018 eine Überzahlung i. H. v. von 3.868,50 Euro festgestellt und ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Mit Bescheid vom 06.02.2018 wurde für die Zeit ab dem 01.10.2007 die Altersrente für Frauen neu berechnet und ein weiterer Erstattungsbetrag für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 28.02.2018 i. H. v. 19.818,16 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.03.2018 wurde die Altersrente der Klägerin für den Zeitraum ab 30.05.2002 neu berechnet und eine Überzahlung i. H. v. 23.686,66 Euro festgestellt, der nach § 50 SGB X zu erstatten sei. Die Aufhebungsentscheidung richtete sich nach § 45 SGB X. Die Beklagte wies den erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 282 ff. d. VA verwiesen. Klage zum Sozialgericht Düsseldorf wurde mit Schriftsatz vom 15.05.2019 – eingegangen bei Gericht taggleich per Telefax – erhoben. Die Beklagte wies zunächst darauf hin, dass die Klage verfristet sein dürfte, da aber die Zustellung an die Klägerseite nicht belegt werden könne, verfolge sie diesen Einwand nicht weiter. Im weiteren Verlauf forderte das Gericht Übersetzungen der russischen Rentenmitteilungen an. Hieraus ergab sich, dass ab dem 30.05.2002 bis zum Zeitpunkt der Rentenverzichtserklärung der Klägerin Rentenzahlungen erfolgten, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob diese Zahlungen nach Deutschland erfolgten oder in Russland gezahlt wurden. Die Beteiligten wiederholten und vertieften ihren wechselseitigen Vortrag. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds vor, dass die Rente in der Zeit vom 01.10.2007 bis 01.01.2018 nicht nach Deutschland überwiesen wurde. Nach Erteilung von Hinweisen durch das Gericht, wurde zum Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten erklärten ihr ausdrückliches Einverständnis. Die Klägerin trägt vor: Die russische Rente sei nicht nach Deutschland gezahlt worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass es sich um deckungsgleich angerechnete Zeiten handele. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien auch nie geprüft worden. Es handele sich auch um einen atypischen Fall. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14.03.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob die Rente nach Deutschland gezahlt worden sei. Dass von der Gegenseite zitierte Urteil sei nicht anwendbar. Dort gehe es um eine fiktive Rentenzahlung. Vorliegend sei aber die Rente tatsächlich gezahlt worden. Die Beklagte sei auch nicht befugt, bei dem russischen Rentenversicherungsträger die der Berechnung zugrunde liegenden Zeiten anzufragen/nachzuforschen. Auch sei die russische Rente selbstverständlich insgesamt anzurechnen. Die Klägerin habe bei der Antragstellung auch angegeben, lediglich bis 1997 die russische Rente erhalten zu haben. Die Mitteilungspflichten seien insgesamt auch eindeutig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Hierüber konnte auch mit Gerichtsbescheid entschieden werden, § 105 SGG. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden angehört und haben – ohne dass es darauf ankommt – ihr Einverständnis erteilt. Die Klagefrist gilt vorliegend als eingehalten. Rechtsgrundlagen für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist sind die Vorschriften des SGG, des VwZG und des SGB X. Die am 15.05.2019 bei Gericht eingegangene Klageschrift war, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am 13.12.2018 erlassen worden war und die VA einen „Ab-Vermerk“ enthält, dennoch nicht verfristet. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, wann der Widerspruchsbescheid tatsächlich der Klägerseite zugegangen ist. Hier hat die Beklagte anerkannt, dass die Beweislastverteilung sich in den Fällen ändert, wenn der Grund für die Ungewissheit hierüber in der Sphäre des Beklagten, der von ihr eingeschalteten Behörden oder des Gerichts liegt. Liegt ein Zustellungsnachweis nicht vor und lässt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, ob der Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt worden ist, gilt er als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt. So liegt die Sache hier. Die Beklagte teilte mit, sie habe zwar mit Einwurfeinschreiben zustellen lassen, könne allerdings den Zugang und die Bestätigung diesbezüglich nicht mehr nachweisen. Die danach zulässige Klage, ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Formelle Bedenken gegen das Vorgehen der Beklagten bestehen nicht. Die Klägerin ist insbesondere vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ordnungsgemäß angehört worden im Sinne des § 24 SGB X. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X und nicht auf § 45 SGB X zu stützen, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistungsaufhebung führt. Der ursprüngliche Leistungsbescheid war rechtmäßig. Anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X ist ein Bescheid, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Für die Frage, ob der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Erteilung eine andere Entscheidung als die getroffene hätte ergehen müssen. War der ursprüngliche Bescheid allerdings – auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden (weitergehenden) Erkenntnisse – seinerzeit zunächst rechtmäßig und ist er erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse in Widerspruch zur Rechtsordnung geraten, dann richtet sich seine Aufhebbarkeit nach § 48 SGB X. So liegt der Sachverhalt auch hier. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Leistungsbescheids war keine russische Rente gezahlt worden. Die russische Rentenzahlung setzte erst zu einem Zeitpunkt nach Juli 1999 ein. Der ursprüngliche Rentenbescheid aus Juli 1999 ist damit rechtmäßig gewesen, so dass § 48 SGB X richtige Ermächtigungsgrundlage war. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S.2 Nr. 3 SGB X vor. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Vorliegend ist im Hinblick auf § 31 FRG durch die rückwirkende Zahlung der russischen Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gem. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Da die Klägerin aus der russischen Sozialversicherung ab Mai 2002 eine Versicherungsrente wegen Alters gezahlt wurde und dieser Rente offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde liegen, die nach dem FRG berücksichtigt wurden, verringert sich der Betrag, der an den Kläger aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe. Dass es sich offensichtlich um deckungsgleiche Zeiten handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigt hat. Die russische Altersrente kann auf keinen anderen Zeiten beruhen, als die von der Beklagten anerkannten. Anders als bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X kommt es auch auf eine Bösgläubigkeit oder ein Verschulden der Klägerin bei Nr. 3 nicht an, so dass offen bleiben kann, ob der Klägerin eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen ist bzw. ob sie ohne weiteres hätte erkennen können, dass die seit Mai 2002 eingetretene Veränderung der russischen Rente in der deutschen Rente noch nicht berücksichtigt waren. Es wirkt sich daher vorliegend nicht aus, dass die Klägerin bereits kraft gesetzlicher Verpflichtung aus § 31 Abs. 2 FRG ungefragt von sich aus jede Veränderung der russischen Rente unverzüglich mitzuteilen hat. Die Rente wurde vorliegend auch rückwirkend für den Streitzeitraum tatsächlich gezahlt. Es liegt keine fiktive Anrechnung von Rentenleistungen vor. Die Vorschrift des § 31 FRG soll nach ihrem Sinn und Zweck, Doppelleistungen vermeiden (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011, Az.: B 5 R 8/10R). Dieses Ziel wurde durch die Anrechnung der russischen Rente auf die deutsche Altersrente erreicht. Die angefochtene Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet das "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall ("typischer Fall") rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall (sog. "atypischer Fall") vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für "atypische Fälle" eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher "atypischer Fall" vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein "atypischer Fall" gegeben ist und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.10.2012, Az.: L 5 R 111/12). Hier sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der der Beklagten Ermessen einräumen könnte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe den russischen Rentenbezug bei der Rentenantragstellung angegeben, entspricht dies nicht den Tatsachen. Sie gab vielmehr an, in der Zeit von 1994 bis 1997 eine Rente bezogen zu haben. Dass ab Mai 2002 wieder eine Rente bezogen wurde, wurde von der Klägerin nicht mitgeteilt. Ein Mitverschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es ist allein schon fraglich, woraus sich dieses ergeben soll. Der klägerische Vortrag diesbezüglich ist jedenfalls nicht geeignet, ein solches zu prüfen. Denn der Vortrag geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte insoweit die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern. Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Berechnung – insbesondere im Hinblick auf die Wechselkurse - fehlerhaft vollzogen hat, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Entsprechend war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).