Urteil
S 5 AS 2352/22 – Sozialrecht
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2024:0523.S5AS2352.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum November 2022 bis April 2023. Die Klägerinnen (die Klägerin zu 1. als Mutter der Klägerinnen zu 2. [geb. 2012] und 3. [geb. 2017]) bewohnten eine Wohnung unter der Anschrift …… XXX in XXXXX ……. Die Bruttokaltmiete für diese Wohnung betrug 445 Euro monatlich (315 Euro + 130 Euro Betriebskosten). Die Klägerinnen strebten einen Auszug aus der vorgenannten Wohnung an, da es in der direkten Nachbarschaft (insbesondere nachts) zu laut sei, wiederholt Müll im Treppenhaus aufgefunden werde, der im Keller abgestellte Kinderwagen mehrmals von Unbekannten beschädigt worden sei und die Heizung und die Warmwasserzufuhr bereits häufiger ausgefallen seien. Die Klägerinnen beantragten mit Schreiben vom 12.11.2018 die Kostenübernahme des Beklagten zum Umzug in eine Wohnung in der ……straße XXX in XXXXX ……. Diese Zusicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2018 ab. Ein triftiger Grund für einen Umzug liege nicht vor. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug die sich erhöhenden angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht übernommen werden könnten. Die Unterkunftskosten würden weiter in der bisherigen Höhe erbracht. Die Klägerin zu 1. mietete die Wohnung in der ……straße XXX in XXXXX …… zum 01.12.2018 an. Die damalige Bruttokaltmiete betrug 528 Euro monatlich (420 Euro + 108 Euro Betriebskosten). In der Folge bewilligte der Beklagte den Klägerinnen die Kosten der Unterkunft, gedeckelt auf die bisherige Bruttokaltmiete für die Wohnung …… XXX in …… (Änderungsbescheid 07.12.2018). Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen vom 19.09.2022 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 01.11.2022 bis zum 30.04.2023 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II - Bewilligungsbescheid vom 28.09.2022, Änderungsbescheid vom 20.10.2022). Bewilligt wurde eine Bruttokaltmiete von 445 Euro monatlich. Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen betrug im Bewilligungszeitraum 593 Euro. Die Differenz zwischen den bewilligten und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft betrug 148 Euro monatlich. Gegen die Leistungsbewilligung des Beklagten erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 20.10.2022 Widerspruch. Die Kosten der Unterkunft würden seit drei Jahren gekürzt. Selbst wenn der Umzug im Jahr 2018 nicht erforderlich gewesen wäre, wäre eine solche Kürzung nach spätestens zwei Jahren aufzuheben. Am 01.12.2022 erließ der Beklagte einen Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid. Darin bewilligte der Beklagte für den Zeitraum November 2022 bis April 2023 eine dynamisierte Bruttokaltmiete in Höhe von 490,58 Euro. Die kommunale Mietobergrenze habe sich seit der erstmaligen ausgesprochenen Mietdeckelung des Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.12.2018 um 10,24 % erhöht. Diese Erhöhung sei bei der Berechnung der Unterkunftskosten der Klägerinnen zu berücksichtigen gewesen. Insofern half der Beklagte dem Widerspruch ab. Die Umsetzung der vorgenannten sog. Dynamisierung erfolgte mit Änderungsbescheid vom 05.12.2022. Im Übrigen wies der Beklagte in seinem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.12.2022 den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Es verbleibe nach der erfolgten Dynamisierung bei einer monatlichen Kürzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 102,42 Euro. Ein Auszug aus der Wohnung …… XXX in XXXXX …… sei nicht erforderlich gewesen, die Klägerin zu 1. hätte sich wegen der aufgetretenen Probleme zunächst an die Vermieterin bzw. die Polizei wenden müssen. Weiter sei die Deckelung der Unterkunftskosten auf die bisherigen Mietkosten gesetzlich nicht befristet. Gegen diese Entscheidungen haben die Klägerinnen am 13.12.2022 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Die Kürzung erfolge nur aufgrund des nicht genehmigten Umzugs. Unabhängig von der Frage, ob die Zustimmung zum Umzug hätte erteilt werden dürfen, sei eine dauerhafte Kürzung der Wohnkosten unzulässig. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 28.09.2022 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 dahingehend abzuändern, dass den Klägern ungekürzte Wohnkosten gewährt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung für notwendig erachtete Dynamisierung der Unterkunftskosten sei im Zuge der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerinnen erfolgt. Darüber hinaus würden die gesetzlichen Regelungen keine Befristungsregelungen enthalten. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage existiere nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.09.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.10.2022 (§ 86 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 (§ 95 SGG) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.12.2022 (§ 86 SGG), mit welchen der Beklagte den Klägerinnen für die von diesen bewohnte Wohnung in der ……straße XXX in XXXXX …… in dem Leistungszeitraum 01.11.2022 bis zum 30.04.2023 monatliche Kosten der Unterkunft (= Bruttokaltmiete) in Höhe von 490,58 Euro bewilligt hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG statthaft. Die Klägerinnen begehren die Übernahme der im Bewilligungszeitraum 01.11.2022 bis zum 30.04.2023 angefallenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Mithin die Bewilligung eines zusätzlichen monatlichen Betrages in Höhe von 102,42 Euro, für den streitgegenständlichen leistungszeitraum insgesamt 614,52 Euro. Das Klagebegehren beschränkt sich zulässig auf die Kosten der Unterkunft, welche einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 18 ff., juris). Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 S 1 SGB II Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Klägerin zu 1. war im streitgegenständlichen Zeitraum unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Klägerinnen zu 2. und 3. waren nicht erwerbsfähig, lebten mit der Klägerin zu 1. in einer Bedarfsgemeinschaft und haben keinen Anspruch nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung und Auszahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 10.8.2021, gültig ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 16.12.2022, gültig ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023). Die Schlüssigkeit des von dem Beklagten herangezogenen Konzepts zur Ermittlung der Mietobergrenzen kann vorliegend dahinstehen. Die von den Klägerinnen im Bewilligungszeitraum geschuldete Bruttokaltmiete betrug 593 Euro monatlich und lag unter der von dem Beklagten ermittelten Mietobergrenze eines Drei-Personen-Haushalts in Höhe von 604,50 Euro monatlich bzw. ab dem 01.01.2023 656 Euro monatlich (vgl. die durch den Beklagten vorgelegten Konzepte: „Angemessene Kosten der Unterkunft in den Rechtskreisen SGB II/SGB XII ab 01.01.2021“ und „Angemessene Kosten der Unterkunft in den Rechtskreisen SGB II/SGB XII ab 01.01.2023“). Zudem ist in der vorliegenden Fallkonstellation kein schlüssiges Konzept erforderlich (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2022 – L 12 AS 213/20 –, Rn. 46 ff., juris). Der Umzug der Klägerinnen von der Anschrift …… XXX in XXXXX …… unter die Anschrift ……straße XXX in XXXXX …… war nicht erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 10.8.2021) bzw. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II (in der Fassung vom 16.12.2022). Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen. Eine Beschränkung auf die bisherigen KdU und Heizung kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwendig in dem Sinne ist, dass die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht (mehr) zu decken vermag. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. umfasst aber auch die Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R –, Rn. 14 ff., juris). Eine zwingende Umzugsnotwendigkeit liegt hier nicht vor. Darüber hinaus sieht die Kammer auch keinen sonstigen Grund, der den Umzug erforderlich gemacht hätte. So lassen sich die von der Klägerin vorgetragenen Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen nicht belegen. Insbesondere eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde ist unterblieben. Vor dem Hintergrund, dass die im Verwaltungsverfahren angeführten Störungen aus der Nachbarschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehr als vier Jahre zurückliegen, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr, diese Störungen durch eine Hinzuziehung der damaligen Nachbarschaft in ihrer Qualität und Quantität weiter aufzuklären. Auch die vorgetragenen Mängel der Mietwohnung sind nicht hinreichend substantiiert worden. Zudem bestehen insoweit zunächst Gewährleistungsansprüche, welche gegen die Vermieterin durchzusetzen wären. Weiter ist auch die deutliche Erhöhung der Kosten der Unterkunft durch den Umzug zum 01.12.2018 in die Betrachtung einzubeziehen. Die Bruttokaltmiete erhöhte sich von 445 Euro monatlich auf zunächst 528 Euro monatlich, womit eine Steigerung der Unterkunftskosten in Höhe von etwa 18 % vorlag. Gemessen an der Qualität der vorgetragenen Störungen ist eine solche Kostensteigerung nicht als gerechtfertigt anzusehen, zumal die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang nach anderweitigen, günstigeren Wohnungen gesucht worden ist. Schließlich ist eine zeitliche Befristung der Beschränkung der Unterkunftskosten weder in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 10.8.2021) noch in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II (in der Fassung vom 16.12.2022) enthalten und wurde daher abgelehnt. Dabei sind die Gründe, die für eine solche Befristung sprechen, durchaus gewichtig. Leistungsbeziehende haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Leistungsbezug und damit die Deckelung der Unterkunftskosten nach den vorgenannten Vorschriften zu unterbrechen bzw. gänzlich zu beenden. Allerdings ist gerade im Fall der Klägerin zu 1. als Alleinerziehende zu berücksichtigen, dass diese auf absehbare Zeit kein bedarfsdeckendes Einkommen durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird erzielen können. Damit ist diese Möglichkeit zur Aufhebung der Beschränkung der Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug praktisch aufgehoben. Dies wirkt umso schwerer, als ein relevanter Anteil der Personen, welche im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, als Alleinerziehende sich um eines oder mehrere minderjährige Kinder kümmern und vor einer gleichgelagerten Situation stehen. Weiter ist anzuführen, dass die Klägerinnen durch die vom Beklagten vorgenommene Deckelung der Kosten der Unterkunft für einen relevanten Teil der grundsätzlich vom Beklagten als angemessenen bewerteten Wohnungen faktisch ausgeschlossen sind. Die Klägerinnen sind in der vorliegenden Konstellation darauf angewiesen, eine Wohnung zu finden, deren Kosten unter der dynamisierten alten Bruttokaltmiete liegt. Je günstiger die vor dem nicht erforderlichen Umzug bewohnte Wohnung war, umso schwieriger gestaltet sich das Finden einer neuen Wohnung. Andererseits ist anzuführen, dass die Regelung des § 22 Abs.1 SGB II regelmäßig gesetzlichen Änderungen unterlag und trotz dieser Änderung eine hier diskutierte zeitliche Befristung keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut gefunden hat. Dies steht im Einklang mit der Zielrichtung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 10.8.2021) noch in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II (in der Fassung vom 16.12.2022), welcher eine zu Lasten des Beklagten und damit der Steuerzahler stattfindende Ausnutzung der Angemessenheitsgrenzen verhindern soll. Einer solchen missbräuchlichen Ausnutzung der Angemessenheitsgrenzen dürfte wohl auch dann nicht hinreichend Einhalt geboten werden, wenn eine Befristung der Beschränkung auf einige Jahre erfolgen würde. Denn in einem solchen Fall könnte der nicht erforderliche Umzug, gerade bei geringen Steigerungen der Unterkunftskosten, im Sinne einer Kosten-Nutzen-Berechnung vom Leistungsbeziehenden abgewogen werden und die in Aussicht gestellte Deckelung abgewartet werden, um im Anschluss die vollständigen Unterkunftskosten zu beziehen. Weiter hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest indirekt mit dem Problem befasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 6/14 R –, juris; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R –, juris) und sich nicht für eine Befristung entschieden (für eine Befristung aber: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010 – S 82 AS 7352/09 –, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. November 2014 – L 4 AS 166/14 –, juris). Stattdessen wurde die Notwendigkeit einer Dynamisierung durch Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Mietobergrenzen ausgesprochen. Eine solche Dynamisierung führt, auch im Falle der Klägerinnen, jedenfalls zu einer teilweisen finanziellen Entlastung. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).