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Beschluss

S 51 P 538/25 Sozialrecht

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2025:1107.S51P538.25.00
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Tenor

Der Bevollmächtige des Klägers trägt die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bevollmächtige des Klägers trägt die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 51 P 538/25 Beschluss In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 51. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 07.11.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, beschlossen: Der Bevollmächtige des Klägers trägt die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO sowie auf einer entsprechenden Anwendung von § 202 SGG, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB. Die Klägerseite hat die Kosten zu tragen, da die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 202 SGG, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufzuerlegen, weil er gleich einem vollmachtlosen Vertreter das erledigte Klageverfahren veranlasst hat (vgl. zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 8 A 1.23 m. w. N.). Der Kläger ist weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern eine ausgedachte, fiktive Person. Schon der gedoppelte Nachname ist auffällig, die angegebene Adresse existiert partout nicht. Soweit bekannt, existiert bundesweit keine „……strasse“, allenfalls lässt sich eine ……gasse in …… finden. Allerdings ist als Wohnort nicht ……, sondern „XXXXX ……“ angegeben. Auch die Postleitzahl XXXXX ist nicht vorhanden. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland auch keinen Ort namens ……, soweit bekannt gibt es weltweit keinen Ort namens ……. Die Unterschrift auf der übersandten Vollmacht ist unleserlich und jedenfalls nicht mit dem angegebenen Nachnamen in Übereinstimmung zu bringen. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde aufgefordert, die Existenz des Klägers als natürliche Person zu belegen. Dem ist der Bevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen. Das Gericht geht zu Gunsten des Bevollmächtigten des Klägers davon aus, dass dieser nicht wissentlich und willentlich für eine fiktive Person Klage erhoben hat und vermutet, dass jemand einen böswilligen Scherz mit dem Bevollmächtigten des Klägers gemacht hat und diesen über ein Internetkontaktformular dazu veranlasst hat, für eine offensichtlich fiktive Person Klage zu erheben. Jemand, der als Bevollmächtigter einer fiktiven Person auftritt, handelt als vollmachtloser Vertreter. Eine fiktive Person kann keine wirksame Vollmacht erteilen. Da der Kläger fiktiv ist, können ihm auch keine Kosten auferlegt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Denkbar wäre auch eine Kostenpflicht desjenigen, der den Bevollmächtigten dazu veranlasst hat, für eine fiktive Person Klage zu erheben. Derjenige ist jedoch zum einen nicht bekannt und zum anderen wäre es die Aufgabe des Bevollmächtigten des Klägers gewesen, Sorge dafür zu tragen, dass die Person, für die er ein Mandat übernimmt, auch tatsächlich existiert. Zwar sind dem Gericht die Umstände der Mandatsübernahme und internen Abläufe in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht bekannt, gleichwohl hätte dem Bevollmächtigten selbst bei einer niedrigschwelligen Prüfung der Angaben auf Plausibilität auffallen müssen, dass sein Mandant fiktiv ist. Eine fiktive Person kann kein Versicherter im Sinn des § 183 SGG sein, so dass das Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist, sondern gerichtskostenpflichtig. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Das Verfahren hat sich anderweitig erledigt durch Klagerücknahme. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten unanfechtbar (§ 197a SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des Streitwerts gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als ein Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde kann bei dem Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).