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Urteil

S 19 KA 40/00

SG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertragsarzt, gegen dessen Zulassung noch ein anhängiges Entziehungsverfahren mit aufschiebender Wirkung geführt wird, kann im Rahmen seines Statusrechts die Anstellung eines Arztes in seiner Praxis genehmigt erhalten. • Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes durch die zuständige Stelle ist rechtmäßig, sofern kein konkreter Nachweis einer Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe den Status des Vertragsarztes bewahrt. • Rechtliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit oder an der späteren Definitiventscheidung in Parallelverfahren begründen keinen eigenständigen Anlass, eine erteilte Anstellungsgenehmigung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Genehmigung zur Anstellung eines Arztes trotz anhängigem Zulassungsentziehungsverfahren • Ein Vertragsarzt, gegen dessen Zulassung noch ein anhängiges Entziehungsverfahren mit aufschiebender Wirkung geführt wird, kann im Rahmen seines Statusrechts die Anstellung eines Arztes in seiner Praxis genehmigt erhalten. • Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes durch die zuständige Stelle ist rechtmäßig, sofern kein konkreter Nachweis einer Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe den Status des Vertragsarztes bewahrt. • Rechtliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit oder an der späteren Definitiventscheidung in Parallelverfahren begründen keinen eigenständigen Anlass, eine erteilte Anstellungsgenehmigung aufzuheben. Die Beigeladene zu 9) absolvierte eine Fachweiterbildung und arbeitete als Assistentin in der Gemeinschaftspraxis des Beigeladenen zu 7) seit 1995. Im März 1999 beantragte der Beigeladene zu 7) die Genehmigung, die Beigeladene zu 9) ab II/99 als angestellte Fachärztin zu beschäftigen; zeitgleich wurde ihr die Facharztanerkennung ausgesprochen. Zugleich hatte der Zulassungsausschuss dem Beigeladenen zu 7) mit Beschluss vom 24.03.1999 die Zulassung als Vertragsarzt entzogen und dessen Genehmigungsantrag abgelehnt. Der Beigeladene erhob Widerspruch; das Entziehungsverfahren war noch anhängig. Der Beklagte erteilte am 16.02.2000 die Genehmigung zur ganztägigen Anstellung der Beigeladenen zu 9) und setzte ein Punktevolumen fest. Die Klägerin focht diesen Beschluss an und rügte, die Anstellung sei nicht zu genehmigen, weil der Beigeladene wegen des Entziehungsverfahrens ungeeignet sei. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Entscheidend ist, dass einem Vertragsarzt bis zur rechtskräftigen Entziehung der Zulassung durch die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe der Status und die damit verbundenen Rechte verbleiben, einschließlich des Rechts, einen Arzt anzustellen (§ 97 Abs.1 Nr.4 SGG in der bis 01.01.2002 geltenden Fassung; §§ 24 Abs.4 Ärzte-ZV, 103 Abs.4 SGB V werden genannt). • Keine Gefährdung der Versorgung: Der Beklagte hat geprüft und es ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, dass durch die Anstellung eine Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung eintreten würde; daher bestand kein sachlicher Grund zur Versagung der Genehmigung. • Rechtliche Bindung an bisherige Argumentation: Das Gericht hält die Gründe des angefochtenen Beschlusses nach eigener Prüfung für zutreffend und verweist darauf; ergänzend wird klargestellt, dass die eventuelle spätere Beendigung der aufschiebenden Wirkung oder die Aussicht auf Erfolg paralleler Verfahren die jetzt getroffene Entscheidung nicht aushebelt. • Rechtliche Unsicherheiten und Parallelverfahren: Laufende Verfassungsbeschwerde und andere Rechtsmittel, die die Auslegung einschlägiger Normen betreffen, berühren die Zulässigkeit der erteilten Genehmigung nicht; die Erfolgsaussichten des Entziehungsverfahrens sind hier nicht zu berücksichtigen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt außergerichtlich die Kosten des beigeladenen Arztes, da dieser berechtigten Anlass hatte, die im Widerspruch erlangte Genehmigung verteidigen zu lassen (Kostenentscheidung nach § 193 Abs.1 SGG). Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Der Beschluss des Beklagten vom 16.02.2000, mit dem die Anstellung der Beigeladenen zu 9) in der Praxis des Beigeladenen zu 7) genehmigt wurde, ist rechtmäßig. Maßgeblich ist, dass dem Beigeladenen wegen der aufschiebenden Wirkung noch anhängiger Rechtsbehelfe sein Status als Vertragsarzt bis zur endgültigen Entscheidung erhalten bleibt und damit das Recht auf Anstellung eines Arztes besteht. Es liegt kein Nachweis einer Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung vor, der die Genehmigung hätte verhindern müssen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses; zudem trägt sie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7).