Urteil
S 12 AL 341/03
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vermittlungsgutschein begründet nur einen Zahlungsanspruch des Arbeitslosen gegenüber der Agentur, nicht einen unmittelbaren eigenen Anspruch des privaten Vermittlers gegen die Agentur.
• Die Auszahlung des Restbetrags nach § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III ist an die sechsmonatige Dauer des jeweils vermittelten Beschäftigungsverhältnisses gebunden; eine Addition mehrerer aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse ist gesetzlich nicht vorgesehen.
• Eine nahtlose Anschlussvermittlung kann nur dann die sechsmonatige Voraussetzung erfüllen, wenn die Umvermittlung noch während der Geltungsdauer des Gutscheins erfolgt ist.
• Drei Tage Beschäftigungslosigkeit zwischen zwei Arbeitsverhältnissen gelten nicht als nahtloser Übergang im Sinne der Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer Anspruch des Vermittlers aus Vermittlungsgutschein; Restzahlung an sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebunden • Ein Vermittlungsgutschein begründet nur einen Zahlungsanspruch des Arbeitslosen gegenüber der Agentur, nicht einen unmittelbaren eigenen Anspruch des privaten Vermittlers gegen die Agentur. • Die Auszahlung des Restbetrags nach § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III ist an die sechsmonatige Dauer des jeweils vermittelten Beschäftigungsverhältnisses gebunden; eine Addition mehrerer aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Eine nahtlose Anschlussvermittlung kann nur dann die sechsmonatige Voraussetzung erfüllen, wenn die Umvermittlung noch während der Geltungsdauer des Gutscheins erfolgt ist. • Drei Tage Beschäftigungslosigkeit zwischen zwei Arbeitsverhältnissen gelten nicht als nahtloser Übergang im Sinne der Vorschrift. Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein einer Arbeitnehmerin (G). Für die Vermittlung zu Arbeitgeber E1 erhielt er 1.000 EUR; G war ab 27.02.2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2003. Der Kläger beantragte weitere 1.500 EUR wegen einer anschließenden Vermittlung zu E2 GmbH ab 04.04.2003; der Gutschein war jedoch nur bis 22.03.2003 gültig. Die Beklagte lehnte die Restauszahlung ab, weil das erste Beschäftigungsverhältnis nicht mindestens sechs Monate gedauert habe und die Anschlussvermittlung nach Ablauf des Gutscheins erfolgte. Der Kläger hielt dem entgegen, die beiden Beschäftigungen ergäben zusammen die erforderliche Dauer und die Verzögerung sei durch die Personalbearbeitung bedingt. • Kein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermittlers: Gesetzlich begründet der Vermittlungsgutschein lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeitslosen und Agentur; der Vergütungsanspruch des Vermittlers bleibt primär gegen den Arbeitslosen und wird allenfalls von der Agentur anstelle des Arbeitslosen erfüllt. • Auslegung von § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III: Die gesetzliche Formulierung knüpft die Restzahlung an die sechsmonatige Dauer "des Beschäftigungsverhältnisses", das die Erstzahlung von 1.000 EUR ausgelöst hat; damit ist auf das Fortbestehen genau dieses Arbeitsverhältnisses nach sechs Monaten abzustellen. • Verwaltungspraxis und abweichende Auslegungen sind rechtlich nicht tragfähig: Eine Summierung zweier aufeinanderfolgender Beschäftigungsverhältnisse zu einer gemeinsamen sechsmonatigen Dauer fehlt gesetzliche Grundlage; dies wäre nur möglich, wenn die Norm auf "Beschäftigungszeit" lauten würde. • Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins: Selbst wenn eine nahtlose Anschlussvermittlung anerkannt würde, muss sie noch während der Gutscheinfrist erfolgen; hier begann die Anschlussbeschäftigung erst nach Ablauf des Gutscheins, sodass die Zusage der Agentur für diese Vermittlung nicht mehr galt. • Nahtlosigkeitskriterium: Zwischen Ende des ersten und Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses lagen drei Werktage ohne Beschäftigung, was keinen nahtlosen Übergang darstellt und die rechtliche Voraussetzung für eine einheitliche Betrachtung beider Beschäftigungsverhältnisse scheitern lässt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 1.500 EUR aus dem Vermittlungsgutschein, weil das Gesetz keinen unmittelbaren eigenständigen Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers gegenüber der Behörde begründet und die gesetzliche Voraussetzung der sechsmonatigen Fortdauer desjenigen Beschäftigungsverhältnisses, das die Erstzahlung ausgelöst hat, nicht erfüllt ist. Eine Anschlussvermittlung, die erst nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins begann, fällt nicht unter die Zusage der Agentur. Zudem unterbricht eine dreitägige Lücke den erforderlichen nahtlosen Übergang. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.