Urteil
S 9 KR 121/03
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkünfte aus kommunalpolitischen Mandaten, die als Ersatz für Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung nach der Gemeindeordnung gezahlt werden und steuerrechtlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gelten, führen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 KSVG.
• Für die Einordnung von Einkünften im Sinne des KSVG ist grundsätzlich die steuerrechtliche Einstufung maßgeblich; steuerlich als sonstige selbständige Tätigkeit erfasste Mandatsentschädigungen gelten daher nicht als künstlerisch-publizistische Einkünfte nach § 2 KSVG.
• Die Tatsache, dass Mandatsträger ihr Amt ehrenamtlich ausüben, hindert nicht die Annahme der Erwerbsmäßigkeit, wenn die Einnahmen regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und die wirtschaftliche Stellung wesentlich prägen.
• Die Zahlung von Verdienstausfall als Surrogat für entgangene publizistische Einkünfte macht diese Zahlungen nicht zu Entgelt für künstlerisch-publizistische Tätigkeit; eine Zusammenwertung der Einkünfte als solche scheidet aus.
• Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung führt nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung nach § 44 GO-NW, da diese Vorschrift primär den Schutz abhängiger Beschäftigter regelt und keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung Selbständiger in der Sozialversicherung entfaltet.
Entscheidungsgründe
Versicherungsfreiheit nach KSVG bei nicht geringfügigen Mandatsentschädigungen • Einkünfte aus kommunalpolitischen Mandaten, die als Ersatz für Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung nach der Gemeindeordnung gezahlt werden und steuerrechtlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gelten, führen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 KSVG. • Für die Einordnung von Einkünften im Sinne des KSVG ist grundsätzlich die steuerrechtliche Einstufung maßgeblich; steuerlich als sonstige selbständige Tätigkeit erfasste Mandatsentschädigungen gelten daher nicht als künstlerisch-publizistische Einkünfte nach § 2 KSVG. • Die Tatsache, dass Mandatsträger ihr Amt ehrenamtlich ausüben, hindert nicht die Annahme der Erwerbsmäßigkeit, wenn die Einnahmen regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und die wirtschaftliche Stellung wesentlich prägen. • Die Zahlung von Verdienstausfall als Surrogat für entgangene publizistische Einkünfte macht diese Zahlungen nicht zu Entgelt für künstlerisch-publizistische Tätigkeit; eine Zusammenwertung der Einkünfte als solche scheidet aus. • Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung führt nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung nach § 44 GO-NW, da diese Vorschrift primär den Schutz abhängiger Beschäftigter regelt und keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung Selbständiger in der Sozialversicherung entfaltet. Der Kläger war als selbständiger Publizist und Werbetexter Mitglied der Künstlersozialkasse. Zusätzlich nahm er ehrenamtlich kommunalpolitische Mandate als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender wahr und erhielt hierfür Aufwandsentschädigungen sowie Verdienstausfallersatz nach der Gemeindeordnung NRW. Die Künstlersozialkasse überprüfte 2003 die Versicherungspflicht und stellte fest, dass die aus dem Mandat erzielten Einkünfte steuerlich als sonstige selbständige Tätigkeit zu qualifizieren seien und die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV überschritten hätten. Daraufhin beendete die Beklagte die Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung zum 30.06.2003. Der Kläger machte geltend, die Zahlungen seien lediglich Surrogate für entgangene publizistische Einnahmen und die Mandatstätigkeit ehrenamtlich, daher dürfe die Mitgliedschaft fortbestehen. Die Beklagte hielt dagegen an der steuerrechtlichen Bewertung und der daraus folgenden Versicherungsfreiheit nach § 5 KSVG fest. • Anwendbare Normen: § 1, § 2, § 5 KSVG; § 8 SGB IV; § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; §§ 45, 46 GO-NW; § 44 GO-NW. • Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Einstufung: Für die Beurteilung, welche Einkünfte im KSVG zu berücksichtigen sind, ist die Einordnung nach dem Einkommenssteuerrecht maßgeblich; Entschädigungen für Mandatsträger gelten danach als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. • Geringfügigkeitsgrenze und Erwerbsmäßigkeit: Überschreiten die Einkünfte aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV, liegt keine geringfügige Tätigkeit vor; bei Regelmäßigkeit und erheblicher Höhe kann die Tätigkeit auch als erwerbsmäßig im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.5 KSVG eingestuft werden. • Unabhängigkeit vom Ehrenamtsbegriff: Der Umstand, dass Mandate ehrenamtlich ausgeübt werden und der Mandatsträger an Fraktionsentscheidungen gebunden ist, steht der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung als selbständige, erwerbsmäßige Tätigkeit nicht entgegen. • Kein Zusammenfallen der Einnahmen: Verdienstausfallersatz und Aufwandsentschädigungen sind nicht als Entgelt für künstlerisch-publizistische Tätigkeit zu werten und können nicht mit den tatsächlichen publizistischen Einkünften einheitlich beantwortet werden. • Keine Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Schutzvorschriften: Die sozialversicherungsrechtliche Folge der steuerlichen Einstufung stellt keine unzulässige Benachteiligung nach § 44 GO-NW dar, weil diese Norm primär Arbeitnehmer schützt und die Entscheidung nur mittelbare Auswirkungen auf Versichertenstatus hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger wegen der Höhe seiner Mandatsentschädigungen nach § 5 Abs.1 Nr.5 i.V.m. Abs.2 Nr.1 KSVG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei ist. Die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ist maßgeblich und führt beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zum Ausschluss aus der KSVG-Versicherungspflicht. Die ehrenamtliche Natur des Mandats und die Funktion als Fraktionsvorsitzender ändern daran nichts; Verdienstausfallersatz bleibt rechtlich ein Surrogat und nicht Entgelt für publizistische Tätigkeit. Damit endet die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG zum 30.06.2003.