Urteil
S 11 KR 1/05
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aktiengesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister; Vor-Gesellschaften begründen keine nach § 1 Satz 4 SGB VI wirkende Versicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder.
• Die Übergangsregelung des § 229 Abs.1a SGB VI schützt nur Vorstandsmitglieder, die am 06.11.2003 bereits in einer nebenberuflichen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig waren; eine nicht eingetragene Vor-AG begründet dieses Vertrauen nicht.
• Bei Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist auf die formelle Entstehung der AG abzustellen, da nur so kontrollierbare Prüfungs- und Eintragungsverfahren gewährleistet sind.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder vor Eintragung der AG • Eine Aktiengesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister; Vor-Gesellschaften begründen keine nach § 1 Satz 4 SGB VI wirkende Versicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder. • Die Übergangsregelung des § 229 Abs.1a SGB VI schützt nur Vorstandsmitglieder, die am 06.11.2003 bereits in einer nebenberuflichen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig waren; eine nicht eingetragene Vor-AG begründet dieses Vertrauen nicht. • Bei Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist auf die formelle Entstehung der AG abzustellen, da nur so kontrollierbare Prüfungs- und Eintragungsverfahren gewährleistet sind. Der Kläger, 1962 geboren, ist abhängig beschäftigt und bei der T. GmbH rentenversicherungspflichtig. Er beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, am 06.11.2003 zum Vorstand der M. AG bestellt worden zu sein, sodass hieraus Versorgungsfreiheit für seine übrige Beschäftigung folgen solle. Notarielle Gründungsakte und spätere Übernahmen der Aktien führten zu einer Umbenennung und Sitzverlegung; die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgte jedoch erst am 26.02.2004. Die Beklagte lehnte die Feststellung der Versicherungsfreiheit ab und verwies auf die Neuregelung des § 1 Satz 4 SGB VI sowie die Übergangsbestimmung des § 229 Abs.1a SGB VI. Der Kläger rügte, die Gesellschaft sei bereits am 06.11.2003 als Vorgesellschaft entstanden und berief sich auf gesellschaftsrechtliche Literatur und eine Entscheidung des SG Augsburg; er begehrt Feststellung der Befreiung seit dem 06.11.2003. • Rechtliche Ausgangslage: Bis 31.12.2003 bestand danach eine generelle Versicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder; die Neuregelung ab 01.01.2004 beschränkt diese auf die Tätigkeit im eigenen Unternehmen und ergänzt den Vertrauensschutz des § 229 Abs.1a SGB VI. • Formelle Entstehung der AG: Nach § 41 Abs.1 AktG entsteht die Aktiengesellschaft erst mit Eintragung ins Handelsregister; eine Vor-AG ist danach rechtlich von der eingetragenen AG zu unterscheiden. • Anwendung der Übergangsregelung: § 229 Abs.1a SGB VI gewährt Schutz nur demjenigen, der am 06.11.2003 bereits in der weiteren Beschäftigung nicht versicherungspflichtig war; da der Kläger am 06.11.2003 nicht Vorstand einer eingetragenen AG war, greifen die Voraussetzungen nicht. • Praktikabilitäts- und Prüfungsgründe: Eine Auslegung zugunsten der Vor-AG würde Einzugsstellen eine aufwendige materielle Prüfung der Vorgesellschaft zumuten; das Registerverfahren stellt dagegen überprüfbare Voraussetzungen sicher. • Schutzzweck: Die Vor-AG ist ungeeignet, den Zweck der früheren Regelung zu erfüllen, weil ihr Vorstandsstatus keine dauerhafte Absicherung oder Vergütungsregelung begründet und somit keinen Wegfall der gesetzlichen Absicherung rechtfertigt. • Vertrauensschutz und Aufwendungen: Ein schutzwürdiges Vertrauen greift nicht, weil die AG vor Inkrafttreten der Neuregelung formell noch nicht bestand und es an einer bereits bestehenden Versicherungsfreiheit fehlte. • Grundsatz der Versicherungspflicht: Die gesetzliche Versicherungspflicht nach § 1 Nr.1 SGB VI bleibt bestehen, soweit keine ausdrücklichen Ausnahmeregelungen zutreffen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Vorstandstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht für seine Beschäftigung bei der T. GmbH befreit, weil die Aktiengesellschaft erst mit Eintragung ins Handelsregister am 26.02.2004 entstanden ist und er am maßgeblichen Stichtag 06.11.2003 nicht Mitglied des Vorstands einer eingetragenen Aktiengesellschaft war. Die Übergangsregelung des § 229 Abs.1a SGB VI greift deshalb nicht; ein Vertrauensschutz besteht nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI lagen nicht vor. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.