Beschluss
S 24 SB 99/06
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann trotz hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist.
• Mutwillig ist eine Klage, wenn der Kläger aus einem günstigen Urteil auf absehbare Zeit keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.
• Bei Feststellungsanträgen zum Grad der Behinderung ist zu prüfen, ob der Kläger konkret von den mit dem GdB verbundenen Vorteilen profitieren kann.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei mutwilliger GdB-Erhöhungsklage • Prozesskostenhilfe kann trotz hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. • Mutwillig ist eine Klage, wenn der Kläger aus einem günstigen Urteil auf absehbare Zeit keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann. • Bei Feststellungsanträgen zum Grad der Behinderung ist zu prüfen, ob der Kläger konkret von den mit dem GdB verbundenen Vorteilen profitieren kann. Der 1955 geborene Antragsteller hat seit 1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60. Er stellte im Oktober 2005 einen Änderungsantrag zur Erhöhung des GdB und klagt seit Mai 2006 auf Feststellung eines höheren GdB. Als möglichen wirtschaftlichen Vorteil nennt er Steuervergünstigungen für seine Ehefrau, die derzeit arbeitslos ist und eine beabsichtigte Wiederaufnahme einer Beschäftigung anstrebt. Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung; seine Frau erhält Arbeitslosengeld. Für ein Kind wird Kindergeld gezahlt. Vermögen ist nicht vorhanden. Das Sozialgericht prüft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und des Mutwillensbegriffs. • Rechtliche Grundlagen sind § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO; Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg und fehlende Mutwilligkeit voraus. • Auch wenn die Klage in der summarischen Prüfung Erfolgsaussichten aufweist und der Kläger bedürftig ist, kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. • Mutwillig ist die Klage hier, weil der Kläger aus einem günstigen Urteil derzeit keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann; die einzigen Einkünfte sind Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld der Ehefrau, und es besteht kein verwertbares Vermögen. • Die vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Vorteile hängen von der künftigen Beschäftigung der Ehefrau ab und sind ungewiss; selbst bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist fraglich, ob die GdB-abhängigen Freibeträge tatsächlich zu einem steuerlichen Vorteil führen würden. • Bei dieser Sachlage ist die Klage als aus Prinzip geführt anzusehen; ein verständiger Beteiligter würde angesichts des Prozessrisikos und des fehlenden absehbaren Nutzens keinen Prozess führen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Das Gericht erkennt zwar hinreichende Erfolgsaussichten der GdB-Klage, verneint aber den Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens: Der Kläger kann aus einem günstigen Urteil aktuell keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, und die geltend gemachten steuerlichen Vorteile sind ungewiss und von der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau abhängig. Wegen fehlendem Vermögen und der derzeit einzigen Einkommensquellen besteht kein realistischer Nutzen, so dass die Rechtsverfolgung als prinzipiell und daher mutwillig anzusehen ist. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung beruht auf dieser Einschätzung des fehlenden praktischen Nutzens der angestrebten Feststellung.