Urteil
S 19 KA 3/05
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung kann entzogen werden, wenn der Zahnarzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt und das Vertrauensverhältnis so erschüttert ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.
• Erhebliche nicht weitergegebene Rückzahlungen (Kickbacks) aus Lieferbeziehungen begründen eine vorsätzliche Falschabrechnung gegenüber Patienten und Krankenkassen und verstoßen gegen §§ 667, 675 BGB sowie die für Vertragszahnärzte verbindlichen Normen § 11 Abs. 2a GKV-Zahnärzte und § 3 Abs. 1a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein.
• Die materielle Herkunft der Zahlungen (Privatvermögen der Gesellschafter vs. Vermögen der GmbH) steht einer Pflichtverletzung nicht entgegen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Zahlungen und Bestellungen erkennbar ist.
• Die Einziehung der Zulassung ist verhältnismäßig, wenn die Pflichtverletzungen in erheblichem Umfang und über längere Zeit erfolgt sind und der Zahnarzt keine positive Prognose hinsichtlich seiner Eignung erbringt.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Zulassung wegen umfangreicher Kickback-Zahlungen und vorsätzlicher Falschabrechnung • Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung kann entzogen werden, wenn der Zahnarzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt und das Vertrauensverhältnis so erschüttert ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. • Erhebliche nicht weitergegebene Rückzahlungen (Kickbacks) aus Lieferbeziehungen begründen eine vorsätzliche Falschabrechnung gegenüber Patienten und Krankenkassen und verstoßen gegen §§ 667, 675 BGB sowie die für Vertragszahnärzte verbindlichen Normen § 11 Abs. 2a GKV-Zahnärzte und § 3 Abs. 1a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein. • Die materielle Herkunft der Zahlungen (Privatvermögen der Gesellschafter vs. Vermögen der GmbH) steht einer Pflichtverletzung nicht entgegen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Zahlungen und Bestellungen erkennbar ist. • Die Einziehung der Zulassung ist verhältnismäßig, wenn die Pflichtverletzungen in erheblichem Umfang und über längere Zeit erfolgt sind und der Zahnarzt keine positive Prognose hinsichtlich seiner Eignung erbringt. Der Kläger, seit 1989 als Vertragszahnarzt zugelassen, bezog von 1999 bis 2002 umfangreich Zahnersatz von der G. GmbH. Mitarbeiter der G. zahlten ihm nach den Feststellungen Barrückzahlungen (sogenannte Kickbacks) in erheblichem Umfang. Die Zulassungsinstanzen entzogen dem Kläger die Zulassung, weil er diese Rückzahlungen nicht an Patienten oder Krankenkassen weitergegeben, sondern die vollen Aufwendungen abgerechnet habe. Der Kläger bestreitet eine vorsätzliche Falschabrechnung und behauptet, es handele sich um nachträgliche Rabatte; er habe seit 2002 beanstandungsfrei gearbeitet und sein eigenes Labor eingerichtet. Disziplinarische Vorfälle und ein Strafverfahren mit Verurteilung wegen Betrugs sowie Ermittlungen gegen sein Labor stehen dem entgegen. Das Sozialgericht bestätigte die Entziehung der Zulassung. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Entziehung der Zulassung kommt nach § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 27 Satz 1 Zahnärzte-ZV in Betracht, wenn Pflichten gröblich verletzt sind und Vertrauensverhältnis dauerhaft erschüttert ist. • Feststellungen zum Sachverhalt: Der Kläger hat von Juni 1999 bis April 2002 Rückzahlungen in Zusammenhang mit Laborumsätzen erhalten; die Kammer ging von mindestens 176.000 Euro aus, der Kläger hatte 176.000 Euro eingeräumt und vor dem Haftrichter 80.000 Euro erwähnt. • Rechtsfolgen der Zahlungen: Durch Nichtweitergabe der Rabatte hat der Kläger gegenüber Patienten und Krankenkassen Aufwendungen abgerechnet, die ihm nicht in der angegebenen Höhe entstanden sind; hier sind die Grundsätze aus §§ 667, 675 BGB einschlägig. • Anwendbarkeit der Normen: Die für Vertragszahnärzte verbindlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 2a GKV-Zahnärzte, § 3 Abs. 1a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein) sind auf Geschäftsbeziehungen zu Dentalhandelsgesellschaften entsprechend anwendbar, insbesondere wenn Zahnersatz im Ausland deutlich unter BEL-Höchstpreisen hergestellt wird. • Unwirksamkeit von Entlastungsargumenten: Die Herkunft der Zahlungen aus dem Privatvermögen der Gesellschafter oder die Zwischenschaltung einer Abrechnungsgesellschaft entlastet den Kläger nicht, weil die Zahlungen in innerem Zusammenhang mit den Bestellungen standen und der wirtschaftliche Zweck der Zahlungen erkennbar war. • Verhältnismäßigkeit und Prognose: Angesichts des langandauernden und erheblichen Umfangs der Pflichtverletzungen, der strafrechtlichen Verurteilung und laufender Ermittlungen gegen sein Labor ist die Prognose der zukünftigen Eignung negativ, so dass die Entziehung der Zulassung verhältnismäßig ist. Die Klage wird abgewiesen; die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist zu Recht entzogen worden. Die Kammer hält die Feststellungen, dass der Kläger über Jahre Rückzahlungen erhalten und diese nicht an Patienten oder Krankenkassen weitergegeben hat, für bewiesen. Hieraus folgert eine gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten und eine erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu den Kostenträgern. Eine Wiederherstellung der Eignung war zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht ersichtlich, auch wegen der strafrechtlichen Verurteilung und laufender Ermittlungen gegen sein Labor. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.