Urteil
S 5 AS 99/09
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungsberechtigte nach SGB II haben Anspruch auf Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn die Wohnung tatsächlich genutzt wird (§§ 7,19,22 SGB II).
• Für die Beurteilung der tatsächlichen Nutzung ist maßgeblich, ob die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten bildet; sowohl subjektiver Wille als auch objektive Verhältnisse sind heranzuziehen (§ 30 SGB I).
• Geringer Stromverbrauch kann ein Indiz für Nichtnutzung sein, rechtfertigt aber eine Leistungsversagung nicht, wenn durch Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten ein extrem sparsames Nutzungsverhalten und unauffällige Heizkosten plausibel erklärt werden können.
Entscheidungsgründe
Kosten der Unterkunft bei behaupteter Nichtnutzung: Lebensmittelpunkt und sparsamer Verbrauch genügen • Leistungsberechtigte nach SGB II haben Anspruch auf Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn die Wohnung tatsächlich genutzt wird (§§ 7,19,22 SGB II). • Für die Beurteilung der tatsächlichen Nutzung ist maßgeblich, ob die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten bildet; sowohl subjektiver Wille als auch objektive Verhältnisse sind heranzuziehen (§ 30 SGB I). • Geringer Stromverbrauch kann ein Indiz für Nichtnutzung sein, rechtfertigt aber eine Leistungsversagung nicht, wenn durch Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten ein extrem sparsames Nutzungsverhalten und unauffällige Heizkosten plausibel erklärt werden können. Die Klägerin, 57 Jahre alt und Empfängerin von Leistungen nach SGB II, mietete seit 1.3.2007 eine 31 qm Wohnung mit einer Warmmiete von 300 EUR. Die Beklagte versagte ab Dezember 2008 bis März 2009 die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Auffassung, die Wohnung werde faktisch nicht genutzt; maßgeblich waren ein sehr niedriger Stromverbrauch und Beobachtungen eines Außendienstes (u.a. Umzugskartons, wenig möbliert). Die Klägerin behauptete dauernde Wohnnutzung, sparsamen Lebensstil, ehrenamtliche Tätigkeiten und erläuterte Gründe für geringen Stromverbrauch (z.B. Außenkühlung im Winter, Nutzung von Krankenhausdusche, wenige Elektrogeräte). Das Gericht führte Inaugenscheinnahme, Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten zum Stromverbrauch durch. Nach Prüfung aller Umstände hielt das Gericht fest, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat und die Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind. • Anwendbare Normen: §§ 7,19,22 SGB II sowie § 30 SGB I für den gewöhnlichen Aufenthalt; Verfahrensmaßstab § 128 SGG; Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. • Tatbestandsvoraussetzung der Leistung ist neben Leistungsberechtigung die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt; kurzzeitige Abwesenheiten sind unschädlich. • Das Gericht stützte sich auf umfassende Erkenntnismittel: Inaugenscheinnahme ergab benutzte Wohn- und Sanitärgegenstände; Zeugenaussagen und Vermieterauskünfte zeigten unauffällige Heizkosten; das Sachverständigengutachten stellte fest, dass der gemessene Stromverbrauch (193 bzw. 214 kWh) bei extrem sparsamer Nutzung erklärbar ist. • Indizien gegen Nutzung (Umzugskartons, anfänglich niedriger Stromverbrauch, teilweise spärliche Möblierung) konnten durch Plausibilitäts- und Sozialnutzungsgründe erklärt werden (Platzmangel, ehrenamtliche Abwesenheit, Sparverhalten, Außenkühlung). • Eine Vermutung der Behörde, die Wohnung sei nur Alibi, würde praktisch einen Vorwurf des Leistungsmissbrauchs bedeuten; ohne überzeugende Beweise hierfür durfte die Behörde die Leistung nicht versagen. • Die Beweiswürdigung erfolgte nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 128 SGG; die vorhandenen Ermittlungen (Inaugenscheinnahme, Zeugen, Gutachten, Abfragen bei RWE und Vermieter) reichten aus, um mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Klägerin überwiegend in der Wohnung lebt. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin für den Zeitraum 1.3.2009 bis 31.8.2009 monatlich 300 EUR für Unterkunft und Heizung zu gewähren; vorläufige Zahlungen dürfen nicht zurückgefordert werden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin leistungsberechtigt ist und die Wohnung ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Geringer Stromverbrauch allein reicht nicht zur Versagung der Unterkunftskosten, wenn er durch ein extrem sparsames Nutzungsverhalten und unauffällige Heizkosten erklärt werden kann. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.