Urteil
S 33 AL 41/09
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifliche Jahressonderzahlungen mit Mischcharakter sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldes anteilig mit 1/12 pro Monat des Insolvenzgeldzeitraums zu berücksichtigen.
• Ist die Jahressonderzahlung nach Tarifregelung teilweise an Anwesenheit bzw. an einen Stichtag gebunden, führt dies nicht zur anteiligen Verteilung der vollen Jahreszahlung auf die Insolvenzmonate; vielmehr gilt bei Mischcharakter das 3/12-Prinzip für einen dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum.
• Überschreitet die Berücksichtigung einer Sonderzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, ist die Leistung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen (§185 Abs.1 SGB III).
Entscheidungsgründe
Jahressonderzahlung mit Mischcharakter bei Insolvenzgeld: 3/12-Anrechnung • Tarifliche Jahressonderzahlungen mit Mischcharakter sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldes anteilig mit 1/12 pro Monat des Insolvenzgeldzeitraums zu berücksichtigen. • Ist die Jahressonderzahlung nach Tarifregelung teilweise an Anwesenheit bzw. an einen Stichtag gebunden, führt dies nicht zur anteiligen Verteilung der vollen Jahreszahlung auf die Insolvenzmonate; vielmehr gilt bei Mischcharakter das 3/12-Prinzip für einen dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum. • Überschreitet die Berücksichtigung einer Sonderzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, ist die Leistung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen (§185 Abs.1 SGB III). Der Kläger, Arbeitnehmer bei einer Gesellschaft mit Anwendung des BAT-KF (Neufassung 19.06.2007), macht geltend, die tariflich geregelte Jahressonderzahlung für 2007 sei bei der Berechnung seines Insolvenzgeldes für Oktober bis Dezember 2007 in voller Höhe anteilig zu berücksichtigen. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 01.01.2008 Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte gewährte Insolvenzgeld; ursprünglich wurde nur 3/12 der Jahressonderzahlung berücksichtigt, später im Änderungsbescheid die volle Jahressonderzahlung für Dezember begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger beantragt daraufhin die Aufteilung der vollen Jahressonderzahlung auf die drei Insolvenzmonate; die Beklagte hält die abgewiesene Aufteilung für richtig und wendet §185 Abs.1 SGB III an. • Anspruchsvoraussetzung und Umfang des Insolvenzgeldes richten sich nach §183 SGB III; zu berücksichtigen sind Bezüge, die den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordenbar sind. • Die vom Kläger beanspruchte Jahressonderzahlung ist Arbeitsentgelt i.S.d. §183 Abs.1 S.3 SGB III und fällt in den Insolvenzgeldzeitraum (01.10.–31.12.2007). • Die Rechtsprechung unterscheidet Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter (monatlich 1/12) von reinen Stichtagsvergütungen (Alles-oder-Nichts-Prinzip) und solchen mit Mischcharakter (anteilig 3/12 bei Dreimonatszeitraum). • Die Tarifregelung (§19 BAT-KF) weist Ausgestaltungselemente auf (Bemessung nach Durchschnittsverdienst Juli–September; Zwölftel-Kürzung für fehlende Entgeltmonate; Stichtagsregelung 1. Dezember), die insgesamt für einen Mischcharakter sprechen. • Bei Mischcharakter ist nur 3/12 der Jahressonderzahlung in den drei Insolvenzmonaten anzusetzen; die ursprüngliche Bewilligung der Beklagten, die 3/12 berücksichtigte, war demnach zutreffend. • Die nachträgliche Berücksichtigung der vollen Jahressonderzahlung im Änderungsbescheid für den Monat Dezember war formell fehlerhaft, führt aber zu keinem Nachteil des Klägers, da sie ihm mehr Insolvenzgeld verschaffte als gesetzlich zusteht. • Sollte eine volle Berücksichtigung an dem Auszahlungstermin vorzunehmen sein, ist die Anwendung des §185 Abs.1 SGB III zu beachten und die Berücksichtigung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Jahressonderzahlung ist bei der Berechnung des Insolvenzgeldes als Sondervergütung mit Mischcharakter zu qualifizieren und daher nur mit 3/12 des Jahresanspruchs für den Insolvenzgeldzeitraum (Oktober–Dezember 2007) zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Bewilligung der Beklagten, die 3/12 berücksichtigte, war rechtmäßig. Der nachträgliche Änderungsbescheid, der die Jahressonderzahlung voll berücksichtigte und dann wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze begrenzte, war zwar fehlerhaft, bewirkte aber zu Gunsten des Klägers keinen nachteiligen Effekt; deshalb fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Korrektur zugunsten des Klägers. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten; die Berufung ist nicht zulässig.