Urteil
S 31 KR 89/10
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits mit Anspruch auf Krankengeld versichert war (§ 44 Abs. 1, § 46 SGB V).
• Ein rückwirkender Tarifwechsel zum 01.08.2009 begründet keinen Krankengeldanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt ärztlich festgestellt wurde.
• Eine Pflicht der Krankenkasse zur individuellen Beratung über die Gesetzesänderung zum 01.01.2009 besteht nicht ohne konkreten Anlass; fehlende Information begründet nicht ohne weiteres einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein Krankengeld bei vor dem Versicherungsschutzbeginn festgestellter Arbeitsunfähigkeit • Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits mit Anspruch auf Krankengeld versichert war (§ 44 Abs. 1, § 46 SGB V). • Ein rückwirkender Tarifwechsel zum 01.08.2009 begründet keinen Krankengeldanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt ärztlich festgestellt wurde. • Eine Pflicht der Krankenkasse zur individuellen Beratung über die Gesetzesänderung zum 01.01.2009 besteht nicht ohne konkreten Anlass; fehlende Information begründet nicht ohne weiteres einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Kläger, hauptberuflich selbständig und freiwillig gesetzlich versichert, hatte seinen bisherigen Krankengeldanspruch bis Juni 2008 ausgeschöpft und war ab Juli 2008 ohne Krankengeldanspruch versichert. Mit Gesetzesänderungen zum 01.01.2009 wurde für Selbständige Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen, später aber ab 01.08.2009 wieder die Wahl eines gesetzlichen Krankengelds möglich. Der Kläger war ab 16.07.2009 wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig; ärztliche Feststellungen datieren auf den 16.07.2009 und eine AU-Bescheinigung vom 04.09.2009 nennt den Beginn 16.07.2009. Am 26.08.2009 erklärte der Kläger die Inanspruchnahme des gesetzlichen Krankengelds und wählte einen Tarif mit eingeschränkter Leistungsdauer. Die Beklagte verweigerte Krankengeld ab dem 08.08.2009 mit der Begründung, zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe kein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Der Kläger rügte mangelhafte Information über Wahltarife und focht die Ablehnung an. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V; maßgeblich ist der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. • Anwendung auf den Fall: Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers war bereits am 16.07.2009 festgestellt; zu diesem Zeitpunkt bestand kein Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld, sodass kein Anspruch ab dem 08.08.2009 entsteht. • Zur Rückwirkung und Übergangsregelungen: § 319 SGB V regelt Rückwirkungen für Wahlerklärungen, ändert aber nicht den Grundsatz, dass Versicherungsschutz bereits bei der ersten ärztlichen Feststellung vorliegen muss. • Satzungsrecht und Tarifwechsel: Ob Satzungsregelungen (§ 23e Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Beklagten), die Tarifwechsel während laufender AU ausschließen, entgegenstehen, kann offenbleiben, da der Anspruch bereits an den allgemeinen Voraussetzungen scheitert. • Beratungs- und Informationspflichten: Es bestand keine allgemeine Pflicht der Beklagten, jeden Versicherten individuell zu beraten; die Beklagte hat hinreichend durch Schreiben und Mitgliederzeitschrift informiert, der Kläger hat hierzu keinen substantiierten Gegenvortrag erbracht. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Selbst bei unzureichender Information wäre höchstens die Behandlung der Wahlerklärung als nicht abgegeben denkbar; ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Krankengeld ergibt sich daraus nicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 08.08.2009, weil die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits am 16.07.2009 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld bestand. Übergangs- und Rückwirkungsregelungen sowie die Satzungsbestimmungen ändern daran nichts. Eine Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten der Beklagten liegt nicht nachgewiesen vor; selbst bei unzureichender Information würde dies keinen Anspruch auf rückwirkende Krankengeldzahlung begründen. Die Kostenentscheidung folgt der gesetzlichen Regelung.