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Urteil

S 41 AS 3047/10

SG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nicht ausreichender Wohnungszuschnitt kann einen Umzug als erforderlich im Sinne des § 22 Abs.1 Satz2 SGB II begründen. • Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche sind die jeweils aktuellen landesrechtlichen Wohnraumnutzungsbestimmungen heranzuziehen. • Zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ist der angemessene Nettokaltmietpreis pro qm zu bestimmen und um angemessene kalte Betriebskosten pro qm zu ergänzen (erweiterte Produkttheorie).
Entscheidungsgründe
Umzug wegen unzureichendem Wohnungszuschnitt rechtfertigt Übernahme angemessener neuer Miete • Ein nicht ausreichender Wohnungszuschnitt kann einen Umzug als erforderlich im Sinne des § 22 Abs.1 Satz2 SGB II begründen. • Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche sind die jeweils aktuellen landesrechtlichen Wohnraumnutzungsbestimmungen heranzuziehen. • Zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ist der angemessene Nettokaltmietpreis pro qm zu bestimmen und um angemessene kalte Betriebskosten pro qm zu ergänzen (erweiterte Produkttheorie). Die Kläger, ein Ehepaar, bezogen seit 2008 Grundsicherungsleistungen. Sie wohnten zunächst in einer 45 qm-Wohnung mit nur einem Wohnraum, Diele, Küche und Bad; der Kläger hatte die Wohnung ursprünglich allein angemietet. Anfang 2010 zogen sie in eine etwa 54 qm große Zweiraumwohnung mit einer Nettokaltmiete von 307 EUR. Die Beklagte bewilligte im März 2010 Leistungen, berücksichtigte aber nur die bisherigen Unterkunftskosten und lehnte später eine Aufstockung mit der Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich und die neue Miete unangemessen. Die Kläger begehrten Übernahme der tatsächlichen Kosten der neuen Unterkunft für April bis September 2010; streitig war allein die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten. • Die Klage ist begründet; die Behörde hat das Recht unrichtig angewandt und § 22 Abs.1 Satz2 SGB II zu Unrecht zugunsten einer Beschränkung angewandt. • Erforderlichkeit des Umzugs: Der Zuschnitt der alten 45 qm-Wohnung mit nur einem Wohn-/Schlafraum und einer circa 12,6 qm großen Küche führte dazu, dass die Wohnung für zwei erwachsene Personen konkret unangemessen war; daher war der Auszug erforderlich und die einschränkende Wirkung des § 22 Abs.1 Satz2 SGB II entfällt. • Bestimmung der angemessenen Wohnfläche: Maßgeblich sind die aktuellen landesrechtlichen Wohnraumnutzungsbestimmungen; hier ist eine angemessene Fläche von 65 qm für den Zwei-Personen-Haushalt anzusetzen. • Ermittlung des angemessenen Mietwerts: Die Einzelfallprüfung folgt der Rechtsprechung des BSG. Zunächst wird ein angemessener Nettokaltmietpreis pro qm aus dem örtlichen Mietspiegel bestimmt (hier Grundwert 5,64 EUR, modifiziert durch Lage und Ausstattung zu rund 4,45 EUR). • Erweiterte Produkttheorie: Auf den ermittelten Nettokaltmietpreis werden angemessene kalte Betriebskosten pro qm (hier 1,89 EUR aus dem Betriebskostenspiegel NRW) aufgeschlagen, sodass sich eine angemessene Bruttokaltmiete pro qm von 6,34 EUR ergibt. • Konkretes Ergebnis der Angemessenheitsprüfung: Multipliziert mit 65 qm ergibt sich eine abstrakte angemessene Bruttokaltmiete von 412 EUR. Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Kläger von 376 EUR liegt darunter; die Heizkosten von 59 EUR sind ebenfalls angemessen. • Rechtsfolge: Da der Umzug erforderlich war und die neue Wohnung angemessen ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung in der streitigen Zeit zu übernehmen; die vorherige Beschränkung war rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2010 auf und verpflichtet die Beklagte, den Bewilligungsbescheid vom 10.03.2010 zu ändern und den Klägern für April bis September 2010 Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage einer angemessenen Bruttokaltmiete von 376,00 EUR zu bewilligen. Entscheidend war, dass der alte Wohnungszuschnitt für zwei Personen konkret unangemessen war, sodass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung angemessen ist. Die Beklagte hat die einschlägigen Rechtsvorschriften unrichtig angewandt und die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.