Beschluss
S 7 AS 2758/20 – Sozialrecht
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2021:0204.S7AS2758.20.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers vom 12.08.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin aus Duisburg wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 12.08.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin aus Duisburg wird abgelehnt. Gründe: I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rücknahme der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger, armenischer Staatsangehöriger und im Besitz einer bis zum 28.04.2020 gültigen Niederlassungserlaubnis, beantragte erstmalig am 30.03.2020 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei der Beklagten. Bei der Antragstellung machte er auf Seite 2 des Antrags Angaben zu seiner persönlichen Situation und verneinte, Schüler oder Student zu sein. Er erklärte, freischaffender Künstler (Musiker) zu sein und aufgrund der Corona Pandemie keine Einnahmen mehr zu erzielen. Mit Bescheid vom 07.04.2020 bewilligte die Beklagte ihm vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von monatlich 716,28 Euro. Die Vorläufigkeit begründete die Beklagte mit der unklaren Einkommenssituation und die 6-monatige Bewilligungsdauer mit den Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie. Nach dem Aktentransfer in das für den Kläger zuständige Jobcenter stellte die Beklagte fest, dass der Kläger am 23.03.2020 eine Überweisung in Höhe von 270,88 Euro an das Hochschulwerk getätigt hatte. Hierbei handelte es sich um den Sozialbeitrag in Höhe von 62,50 Euro und die Kosten für das Semesterticket in Höhe von 208,38 Euro. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2020 den Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 gemäß § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab 01.05.2020 auf. Der Kläger befände sich ausweislich der Zahlung des Semesterbeitrags an die Hochschule für das Sommersemester 2020 in der Ausbildung und sei gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Daher sei eine Rücknahme gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB II unter Ausübung des Ermessens nach § 45 Abs. 2 SGB X erfolgt. Mit Schreiben vom 29.04.2020 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 15.04.2020 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er keine Einnahmen habe und derzeit seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren könne. Sein Antrag auf Bafög im Jahr 2011/2012 sei abgelehnt worden, da er Musiker und armenischer Staatsangehöriger sei. Da er nun bei dem Nebenstudium die Regelstudienzeit überschritten habe, sei ihm telefonisch bereits mitgeteilt worden, dass er kein Bafög erhalten werde. Er solle nun acht Wochen auf einen Ablehnungsbescheid warten. Auch liege bei ihm kein Grund für einen Antrag auf Bafög außerhalb der Regelstudienzeit vor, da er nicht krank sei, keine Behinderung habe sowie keine Kinder unter 14 Jahre und nicht in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien mitwirke. Mit Schreiben vom 17.07.2020 forderte die Beklagte den Kläger für eine abschließende Entscheidung auf, weitere Unterlagen wie die aktuelle Studienbescheinigung, die Verlängerung der Niederlassungserlaubnis, Angaben bzw. Nachweise einer zwischenzeitlichen Beantragung eines Studienkredits oder einer Notfallhilfe sowie den Ablehnungsbescheid für Bafög einzureichen. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2020, dass er noch keinen Bafög-Ablehnungsbescheid erhalten habe und dass er im letzten Jahr überhaupt nicht an der Universität gewesen sei, da er nur noch seine Masterarbeit abzugeben habe und ansonsten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2020 als unbegründet zurück. Sie trug vor, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei, da die nicht erfolgte Anhörung des Klägers gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden sei, in dem die Beklagte die Ausführungen des Klägers in dessen Begründung zum Widerspruch als Äußerung zur beabsichtigten Aufhebung gewertet habe. Zudem sei die Rechtsgrundlage gemäß § 38 SGB X zu § 45 Abs. 1 SGB X zu korrigieren. Eine besondere Härte nach § 7 Abs. 5 SGB II sei auch im Hinblick auf einen kurzfristigen Abschluss der Ausbildung des Klägers nicht erkennbar, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, dass dieser die Ausbildung nicht kontinuierlich betriebe habe und nur noch die Masterarbeit abzugeben habe. Zum einen sei der Masterstudiengang des Klägers mit einer Regelstudienzeit von zwei Semestern ausgelegt und der Kläger betrieb dieses bereits seit 2016 und sei nun im 9. Fachsemester. Zum anderen betrage die Bearbeitungszeit der Masterarbeit nach § 20 Nr. 5 der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung 11 Wochen ab Datum der Anmeldung. Auch sei nicht ersichtlich, dass die betriebene Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle, da der Kläger in der Vergangenheit als freiberuflicher Künstler in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Auch dass die Corona-Pandemie ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit hindere, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Mit der am 12.08.2020 beim Sozialgericht Duisburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger sinngemäß die Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2020 und die Auszahlung der zuvor bewilligten Leistungen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt ergänzend vor, dass der Bescheid an einem Anhörungsmangel leide, da unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger eingeschriebener Student sei, aber das Studium wegen seiner florierenden selbstständigen Tätigkeit nicht betrieben hätte. Des Weiteren ergebe sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aus nicht ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Im Rahmen dessen hätte die Beklagte ein Verschulden ihrerseits berücksichtigen müssen, da sich die Kontoauszüge des Klägers, die die Überweisung des Semesterbeitrags auswiesen, in der Akte vor dem Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 befunden hätten. Eine nachträgliche Heilung des Ermessensfehlers im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sei auch nicht durch die in der Begründung des Widerspruchbescheides noch erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen eingetreten. Zudem komme dem Kläger auch Vertrauensschutz zu, da er im Antrag nicht wissentlich oder schuldhaft falsche Angaben zu seinem Studentenstatus gemacht habe und laufende Kontoauszüge zu seinem Leistungsantrag eingereicht habe. Die Prozessbevollmächtigte beantragt zugleich mit Schriftsatz vom 12.08.2020, eingegangen beim Sozialgericht Duisburg ebenfalls am 12.08.2020, die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung der Begründung aus dem Widerspruchsbescheid entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung geworden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussichten in diesem Sinne bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 114 Rn. 22). Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.05.2015 – 2 BvR 1267/15). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dabei im Regelfall zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfG, NJW 1991, 413 ff; BVerfG NJW 2013, 1727 ff.; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 13. Auflage 2020, § 73a Rn. 7a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.07.2020 durch die Beklagte ab 01.05.2020 zu Recht erfolgt ist. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 15.04.2020 für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.08.2020 vorläufig bewilligten Leistungen ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 41a Abs. 2 Satz 4, Satz 5 SGB II. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist bei einer fehlenden Anhörung die Heilung dieses Verfahrensfehlers durch eine nachgeholte Anhörung möglich. Eine Anhörung ist vor Erlass des Rücknahmebescheides vom 15.04.2020 nicht erfolgt. Jedoch ersetzt zunächst das Widerspruchsverfahren die förmliche Anhörung, wenn dem bis daher nicht angehörten Beteiligten die Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 9/11 R –, SozR 4-2600 § 77 Nr. 10, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung im Widerspruchsbescheid ausdrücklich zur Kenntnis genommen und abgewogen. Insofern kann das Gericht auch nicht nachvollziehen, dass die Prozessbevollmächtigte die Einlassung des Klägers als unbeachtet ansieht, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich berücksichtigt hat, dass der Kläger die Ausbildung nicht kontinuierlich betrieben habe und als freischaffender Künstler in der Vergangenheit in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Der angefochtene Bescheid vom 15.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.07.2020 ist zudem auch materiell rechtmäßig. Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 41a Abs. 2 Satz 4, Satz 5 SGB II erfüllt sind. Die von der Prozessbevollmächtigten angeführte Rechtswidrigkeit aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung durch die Beklagte kann das Gericht nicht erkennen, da kein Ermessen auszuüben war. Soweit die vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 1 SGB II rechtswidrig ist, ist sie gemäß § 41a Abs. 2 Satz 4 SGB II für die Zukunft zurückzunehmen. Diese Regelung weicht von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X insofern ab, als die Rücknahme des vorläufigen Verwaltungsaktes zum einen zwingend zu erfolgen hat und zum anderen eine Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen wird (Kemper in: Eicher/Luik, SGB II Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 29). Insofern handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass kein Ermessen auszuüben war. Des Weiteren kann der Kläger sich bei der Rücknahme der vorläufigen Bewilligungsentscheidung auch nicht auf Vertrauensschutzerwägungen berufen, da die Beklagte im Rahmen der Rücknahmeentscheidung solche nicht zu berücksichtigen hatte. Gemäß § 41a Abs. 2 Satz 5 SGB II findet § 45 Abs. 2 SGB X keine Anwendung. Die stellt eine weitere Abweichung für die Rücknahme vorläufiger Verwaltungsakte dar, sodass Vertrauensschutzerwägungen hier keine Berücksichtigung finden (vgl. Kemper in: Eicher/Luik, SGB II Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 29). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.