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Urteil

S 16 AL 216/19

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2021:0430.S16AL216.19.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2019 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 08.01.2019 bis zum 10.03.2019 unter Minderung des Anspruchs lediglich um 7 Tage zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2019 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 08.01.2019 bis zum 10.03.2019 unter Minderung des Anspruchs lediglich um 7 Tage zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung ohne Zustandekommen des Anschlussarbeitsplatzes, sowie in diesem Zusammenhang über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Der Kläger war vom 01.11.2015 bis 31.12.2018 als Online-Redakteur bei der GmbH, einer Eventagentur. Am 30.11.2018 kündigte der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2018. Am 08.01.2019 meldete er sich arbeitssuchend und arbeitslos. Dem lag folgender Geschehensablauf zugrunde: Bereits während der Tätigkeit beim vorangegangenen Arbeitgeber, einem Fußball-Online-Nachrichtenmagazin, hatte der Kläger mit dem Geschäftsführer des Fußballverbandes und der Sportschule (), dem Zeugen , im Zusammenhang mit der Erstellung einer Verbandszeitschrift erfolgreich zusammengearbeitet. Seitens des Deutschen Fußballverbandes () wurde für alle Verbände, zu denen auch der gehört, die Einstellung eines Social-Media-Redakteurs bis zum 01.01.2019 initiiert, der auch von dort aus bezuschusst werden sollte. Der Kläger erfuhr im April 2018 hiervon, wandte sich mit einer formlosen Mail an den Zeugen und fragte nach der freien Stelle in der Presseabteilung. Der Zeuge antwortete am selben Tag kurze Zeit später, die Stelle sei heute erst online gegangen, sie könnten sich die Mitarbeit schon ein halbes Jahr früher vorstellen. Daraufhin bekundete der Kläger unter Verweis auf die bereits vorliegenden Bewerbungsunterlagen unmittelbar sein Interesse und wurde vom Zeugen aufgefordert, diese, auf die Stelle zugeschnitten, neu zu übersenden. Am 10.05.2018 übersandte der Kläger seine Bewerbungsunterlagen. Am 20.07.2018 fand ein Vorstellungsgespräch statt, über das es keinen schriftlichen Vermerk gibt. Laut Kläger sollte die Einstellung zum 1. September, zeitgleich mit dem Dienstbeginn des neuen Pressesprechers, des bereits als solchen avisierten Herrn , vorgenommen werden. Hier sollte zuvor ein Kennenlernen stattfinden. Am 03.08.2018, 05.09.2018, und 12.10.2018 erkundigte sich der Kläger nach dem Stand der Dinge, zuletzt bezüglich des Treffens. Er fragte an, ob die Stelle wie ausgeschrieben zum 01.01. besetzt werden solle, oder eventuell doch noch zum 01.12. Am 06.11. kam es zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Zeugen und dem Pressesprecher, Herrn, noch ohne Entscheidung. Mit einer Mail vom 07.11.2018 bedankte sich der Kläger für das „erneut tolle Gespräch sowie das Jobangebot“. Er bat noch um Mitteilung des Jahres/Monatsgehaltes mit Steuerklasse und Familienstandangabe - damit er sich am Freitagmorgen sofort bei ihm melden könne. Daraufhin wurde ihm am nächsten Tag vom Zeugen eine Berechnung übersandt. Am 14.11. übersandte der Kläger seine Anschrift. Am 15.11. fragte er nach, ob der Zeuge alles erhalten habe, der dies bestätigte. Ende November fand ein Telefongespräch zwischen den Kläger und dem Zeugen statt; nach Angaben des Klägers war dies am 23.11.2018, der Zeuge hielt diesen Termin für möglich. Hierin erhielt der Kläger eine mündliche Zusage unter dem Vorbehalt der Unterschrift des Schatzmeisters und des Betriebsrates. Daraufhin erklärte der Kläger am 30.11.2018 seine Kündigung zum 31.12.2018. Am 14.12.2018 übersandte der Zeuge eine Textnachricht: Er habe seit 3 Wochen nichts vom Schatzmeister gehört, sehe ihn aber nächste Woche und melde sich. Am 21.12.2018 textete er, es dauere noch etwas. Er wünsche frohe Weihnachten. In einer Nachricht ohne erkennbares Datum schrieb der Zeuge, er wünsche dem Kläger „auch ein gesundes 2019“. Es tue ihm leid, aber Schatzmeister und Betriebsrat seien noch bis 14.01. in Urlaub. Daraufhin antwortete der Kläger mit einer Textnachricht: „Oha, frühestens also der 15.?“ Anfang der 2. Woche des neuen Jahres sprach der Kläger in der bis dahin geschlossenen Geschäftsstelle vor und wurde dort vom Zeugen erneut vertröstet. Daraufhin meldete sich der Kläger am 08.01.2019 arbeitslos und arbeitssuchend. Im Fragebogen bei eigener Kündigung gab er an, er habe gekündigt, da er eine Festanstellung beim weltweit größten Sportverband, habe und dort seine Zukunfts- und Karrierechancen deutlich besser seien. Er warte nur noch auf die Unterschrift des Schatzmeisters und gehe davon aus, die Stelle anzutreten. Er meldet sich für den Übergangsmonat(e), der für ihn völlig überraschend gekommen sei, arbeitslos. Der bundesweit einheitliche Einstellungstermin des sei der 01.Januar 2019 gewesen. Nach seiner Zusage Ende November habe er seine 4-wöchige Kündigungsfrist (zum Monatsende) einhalten müssen. Dass er durch eine fehlende Unterschrift unter seinen bereits erstellten Vertrag nun in die Lage der Arbeitslosigkeit versetzt worden sei (wenn auch nur kurzfristig) sei nicht abzusehen gewesen. In der Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung gab er am 08.01.2019 an, er habe sein Arbeitsverhältnis gekündigt, da er zum 01.Januar 2019 eine Zusage für eine neue Arbeitsstelle gehabt habe. Diese Stelle habe bundesweit zum 01. Januar 2019 besetzt werden müssen, allerdings habe unter seinem bereits angefertigten Vertrag noch die Unterschrift des Schatzmeisters gefehlt. Dieser sei noch bis zum 20. Januar im Urlaub, folglich könne der Vertrag frühestens am 21. Januar unterschrieben werden. Er habe nur die Hoffnung, dass sein Arbeitsverhältnis jetzt zum 01. Februar 2019 beginnen werde. Mit Bescheid vom 31.01.2019 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Eigenkündigung vom 01.01.2019 bis zum 25.03.2019 fest. Der Anspruch werde hinsichtlich der Dauer um 90 Tage – ein Viertel der Anspruchsdauer - gemindert. Mit Bescheid vom selben Tag stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2019 bis zum 01.04.2019 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung fest. Die Sperrzeit dauere eine Woche und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage. Da das Sperrzeitereignis in eine laufende Sperrzeit falle, beginne diese weitere erst im nahtlosen Anschluss an die vorherige. Am 01.02.2019 teilte der Kläger mit, die Arbeitsaufnahme sei nicht erfolgt. Die Unterschrift sei bis heute nicht erfolgt, so dass das neue Beschäftigungsverhältnis noch nicht zustande gekommen sei. Er stelle sich daher dem Arbeitsmarkt als Redakteur zur Verfügung. Eigenbemühungen liefen bereits, er hoffe jedoch primär noch auf eine positive Rückmeldung des . Zuvor hatte er - nach der auf den 26.01.2019 anberaumten Präsidiumssitzung - erneut am 29.01.2019 beim Zeugen nach dem Stand der Dinge gefragt, und wann er mit seinem Dienstbeginn rechnen könne. Mit Bescheid vom 04.02.2019 bewilligte die Beklagte ab 01.02.2019 (fälschlich als Änderungsbescheid bezeichnet) Arbeitslosengeld, ab 02.04.2019 bis 24.12.2019 in Höhe von 51,96 Euro täglich (1.558,80 Euro monatlich) unter gleichzeitiger Ablehnung der Auszahlung für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 01.04.2019 (Leistungsbetrag 0,00 Euro) wegen der genannten Sperrzeiten. Der Kläger erhob unter Übersendung von Abdrucken seiner Mails und Textnachrichten Widerspruch. Er könne die Unterstellung im Bescheid, dass er habe voraussehen müssen, arbeitslos zu werden, nicht nachvollziehen. Da er das neue potentielle Arbeitsverhältnis nur habe antreten können, wenn er die Kündigungsfrist bei seinem alten Arbeitgeber einhalten würde, habe er dieses vertragskonform auch so eingehalten. Sein bisheriger Arbeitgeber habe auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden. Alle bisherigen Erklärungen im Schriftverkehr mit dem Geschäftsführer des für die neue Arbeitsstelle im Januar 2019, die ihm in den aktuellen E-Mails und Telefonnachrichten vorgelegen hätten, hätten in keiner Weise den Hinweis erbracht, dass er die neue Stelle nicht antreten könne und er kein neues Arbeitsverhältnis erhalte. Ein ihm unterstelltes Fehlverhalten könne er nicht akzeptieren. Er habe sich unverzüglich arbeitslos gemeldet, nachdem er keine neue Stelle erhalten habe bzw. weiter vertröstet worden sei. Am 05.03.2019 wandte der Kläger sich sodann an die Vorstandsmitglieder des und schilderte seine Situation. Der Geschäftsführer habe ihm zunächst die Einstellung zum 01. September, dann zum 01. Januar 2019 mitgeteilt. Das Gespräch mit Herrn sei extra für Mitte November angesetzt worden, damit er seine 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten könne. Ende November, noch vor seiner Kündigungsfrist, habe der Zeuge angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Stelle habe. Da dieser ihm zuvor gesagt habe, dass er über die Einstellung entscheiden werde und die weiteren Unterschriften seitens des Schatzmeisters sowie Betriebsrats nur Formsache seien, habe er seinen unbefristeten Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt. Schließlich zähle in der Fußballfamilie ja auch das gesprochene Wort. Umso erstaunter sei er gewesen, als ihn der Zeuge im Dezember immer wieder vertröstet habe. Da er diesen seit Jahren aufgrund guter und zuverlässiger Zusammenarbeit kenne, habe er seiner Zusage vertraut. Er habe sich dann beim Arbeitsamt melden müssen. Für ihn und seine Familie sei das ein Schlag ins Gesicht gewesen, denn er hätte seinen unbefristeten Vertrag niemals gekündigt und die Existenz seiner Familie aufs Spiel gesetzt, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei den fehlenden Unterschriften nicht nur um eine Formsache gehandelt habe. Das habe er aber erst weit nach seiner Kündigung erfahren müssen. Anfang Februar habe der Zeuge ihm dann mitgeteilt, dass sich das Präsidium gegen ihn entschieden habe. Einen Grund habe er ihm trotz mehrfacher Nachfrage bis heute nicht genannt. Da er seinen Vertrag gekündigt habe, sei er nun auch noch mit einer dreimonatigen Sperrzeit belegt worden. Er habe den Zeugen gebeten, ihm mit einem Dreizeiler für das Arbeitsamt zu bestätigen, dass er eine Zusage für die Stelle gehabt habe, um damit wenigstens die Sperrzeit aufheben zu können. Allerdings habe dieser ihm diese Tatsache nicht schriftlich bestätigen wollen. Er bitte darum, das Gespräch mit dem Zeugen z u suchen, damit er ihm eine Bestätigung zusende, die er dem Arbeitsamt vorlegen könne. Zudem wolle er bitten, ihm den Grund für seine Absage mitzuteilen, damit er wenigstens Klarheit habe, warum sein Traum, für den zu arbeiten, geplatzt sei. Hierauf wurde ihm mit Schreiben vom 05.04.2019 mitgeteilt, er habe selbst ausgeführt, dass ihm eine in Aussicht gestellte Anstellung nur unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung durch den für das Personal zuständigen Schatzmeister und einer danach folgenden Einverständniserklärung durch den Betriebsrat angeboten worden sei. Am 11.03.2019 nahm der Kläger eine Arbeit auf. Mit Bescheid vom 14.03.2019 hob die Beklagte demgemäß die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 11.03.2019 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit und der Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage zurück. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis ohne konkrete Aussichten auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gelöst. Er habe keine schriftliche Einstellungszusage gehabt. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Es sei zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bis zum Beginn einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies sie auch den Widerspruch gegen den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung zurück. Der Kläger habe sich spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes (am 30.11.2018) arbeitssuchend melden müssen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Hiergegen richten sich die am 05.06.2019 erhobenen Klagen. Der Kläger blieb bei seiner Auffassung und legte die dargestellten Auszüge der per Mail und Textnachrichten geführten schriftlichen Kommunikation vor. Das Gericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Der Kläger beantragt. den Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2019 über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2019 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 08.01.2019 bis zum 10.03.2019 ohne Minderung des Anspruchs zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers des , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 05.11.2020 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klagen sind zulässig. Der Antrag der Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass die Klagen abzuweisen sind. Die Klage gegen den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung ist begründet. Die Klage gegen den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung ist hingegen unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund angenommen. Denn grob fahrlässiges Verhalten liegt nicht vor. Hilfsweise bestand ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung zum 31.12.2018 auch ohne Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrages. Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr. 1 u.a. vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Arbeitslose bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anschlussarbeitsplatz oder konkrete Aussicht auf einen solchen hat (BSG, Urteil vom 12. September 2019 – B 11 AL 19/18 R –, SozR 4-4300 § 330 Nr 8, Rn. 17; Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 65/01 R –, BSGE 89, 243-250, SozR 3-4300 § 144 Nr 8, Rn. 19; Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 159 SGB III, Stand: 30.12.2020, Rn. 31, mwN). Selbst in diesem Fall tritt eine Sperrzeit aber nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer kein wichtiger Grund zur Seite steht, d.h. wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der Kläger hat bereits das Beschäftigungsverhältnis nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger bei Kündigung eine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Hiervon ist trotz fehlender Aushändigung des Arbeitsvertrages oder einer schriftlicher Einstellungszusage auszugehen, denn dass der Kläger sich auf das Wort des Geschäftsführers, des Zeugen verlassen hat, stellt allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten dar. Die Verweigerung der Unterschrift des Schatzmeisters war unter Berücksichtigung aller Umstände trotz des Zustimmungserfordernisses nicht vorhersehbar, denn selbst der Zeuge hat hiermit nicht gerechnet. Hiervon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. Bei dieser Sachlage lag hilfsweise auch ein wichtiger Grund zur Eigenkündigung aufgrund der mündlichen Zusage durch den Zeugen bereits zum Termin 31.12.2018 vor. Denn es war dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Interessen der Solidargemeinschaft der Beitragszahler nicht zuzumuten, durch ein Zuwarten mit der Eigenkündigung die Gelegenheit des erhofften, mit einem erheblichen Karrieresprung verbundenen und zudem nahezu sicheren Wechsel in den Bereich des aufs Spiel zu setzen. Die Sperrzeitregelung beruht auf dem Grundgedanken, dass sich eine Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert. Im Hinblick auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gilt es dabei, auch solchen Lebenssachverhalten Rechnung zu tragen, die die Aufgabe einer Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer auch dann gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn er infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird und Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen muss. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d.h. der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen maßgebend; ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv vorliegen (BSG, Urteil vom 12. September 2017 – B 11 AL 25/16 R –, SozR 4-4300 § 159 Nr 3, Rn. 16, juris; Urteil vom 02. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R –, BSGE 111, 1-9, SozR 4-4300 § 144 Nr 23, Rn. 17; Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 38/86 –, Rn. 17, juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 08/20, § 159 SGB III, Rn. 173ff, jeweils mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Gesetzesbegründung). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber nach der Bestätigung des Sachvortrages des Klägers durch den Zeugen , dem der Kläger im Termin vor der Vernehmung versichert hatte, keine Ansprüche gegen ihn oder den Verband geltend machen zu wollen, kann das Gericht hier kein grob fahrlässiges Verhalten, sondern allenfalls leichte Fahrlässigkeit sehen; selbst in Anbetracht des nicht lediglich subjektiv aus Sicht des Klägers, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände daher auch objektiv nur sehr geringen Restrisikos eines Nichtzustandekommens des Vertrages war dem Kläger, um seine Chancen für einen berufliches Fortkommen zu wahren, ein anderes Verhalten auch unter Wahrung der Interessen der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten. Für das Fehlen grob fahrlässiger Verursachung der Arbeitslosigkeit ist, wie dargelegt, die konkrete Aussicht auf den Anschlussarbeitsplatz ausreichend, eine schriftliche Zusage oder ein bereits vor Kündigung unterschriebener Arbeitsvertrag ist also nicht vorausgesetzt. Dies wäre angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitswelt auch nicht gerechtfertigt, denn nicht in jedem Berufszweig ist ein solches strikt auf schriftliche Aussagen beschränktes Vertragshandeln üblich und eine schriftliche Einstellungszusage würde den Aussteller zudem der Gefahr einer Schadensersatzforderung aussetzen. Andererseits reicht eine bloße Hoffnung oder die Zusicherung guter Chancen im Bewerbungsverfahren nicht aus. Eine solche konkrete Aussicht muss aber dann angenommen werden, wenn selbst der Gesprächspartner auf Seiten des zukünftigen Arbeitgebers keine Zweifel am Zustandekommen des Anschlussarbeitsplatzes hat und dies dem Bewerber so auch kommuniziert, sei es auch unter dem Vorbehalt einer sich damit faktisch als Formalie darstellenden Unterschrift eines oder mehrerer anderer Personen. Denn damit verdichtet sich eine Hoffnung oder gute Chance in eine konkrete Aussicht. Denn vom Bewerber kann schließlich nicht mehr Vorhersehbarkeit über interne Entscheidungsabläufe erwartet werden als vom Ansprechpartner auf Seiten des Arbeitgebers. So liegt der Fall hier. Der Zeuge hat im Wesentlichen den Vortrag des Klägers bestätigt. Er hat bestätigt, den Kläger schon lange gekannt und erfolgreich mit ihm zusammen gearbeitet zu haben. Aus seiner Sicht hatte der Kläger sich im Personalgespräch durchgesetzt, und das hatte er ihm auch mitgeteilt. Bestätigt wurden vom Zeugen auch die Einzelheiten – der Ablauf mit dem Gespräch mit Herrn , das anschließende Telefonat, das am 23.11. stattgefunden haben kann, mit seiner mündlichen Zusage unter dem Vorbehalt der weiteren Unterschriften. Er hat bestätigt, dass der Vertrag dort ein Traumjob für viele ist, der in der Vergangenheit auch andere bereits dazu veranlasst hatte, den bisherigen Arbeitsvertrag nur aufgrund seiner Zusage aufzugeben, d.h. vor Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrages und trotz des kommunizierten Vorbehalts der beiden anderen Unterschriften; dies hatte bisher auch immer geklappt. Es ist nach seiner Aussage auch bei anderen Fußballverbänden durchaus üblich, dass der Vertrag erst am 1. Arbeitstag ausgehändigt wird, was eine vorausgegangene Kündigung ohne Vertrag voraussetzt. Mit seinen Erklärungen für den nun doch nicht vorzeitigen Arbeitsbeginn und seine positive Haltung zu den vielen Nachfragen dürfte er beim Kläger Zweifel aufgrund der der mündlichen Zusage vorangegangenen Verzögerungen im Sommer und Herbst 2018 eher noch zerstreut haben. Dies gilt umso mehr als dem Kläger die Entscheidungsbefugnis des Zeugen aus jahrelanger Beziehung bekannt war. Der Zeuge hatte zwar aber immer gesagt, dass seine Zusage vorbehaltlich der beiden Unterschriften gelte, aber selbst nicht damit gerechnet, dass so etwas passieren könnte. Bisher hatte es weder mit dem Schatzmeister noch mit dem Betriebsrat Probleme gegeben. Auch auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, dass das Procedere hinsichtlich der Zustimmung des Schatzmeisters zwar erklärt werde, dass er aber nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass jemand das Risiko eingehe, arbeitslos zu werden, wenn er sich für sie entscheide. Er hielt es vielmehr für möglich, dass er kommuniziert hat, dass ihm vorher noch nie jemand widersprochen hatte; jedenfalls sei dem Kläger dies ohnehin aus der langen Erfahrung mit ihm bekannt. Der Kläger habe gewusst, dass er, der Zeuge, die Entscheidungen treffe, und dass es bisher immer glatt gelaufen sei. Er habe sich nicht vorstellen können, dass es irgendwelche Bedenken gegen den Kläger geben könne, da man ja schon jahrelang mit ihm zusammengearbeitet hatte und immer zufrieden gewesen sei. Daher sei es für ihn eine Formalie gewesen; gleichwohl weise er darauf hin. Noch um die Weihnachtszeit war der Zeuge jedenfalls noch davon ausgegangen, dass man den Vertrag zurückdatiert hätte. Die vielen Nachfragen, die Kündigung aufgrund der mündlichen Zusage seinerseits und dass der Kläger bereit gewesen war anzufangen, auch ohne den schriftlichen Vertrag in den Händen zu haben, hatte der Zeuge als positiv empfunden. Für ihn war dies ein gutes Kriterium, das die Topmotivation zeige, die er ja auch haben wollte. Es war ihm sogar peinlich, den Kläger auch nach seiner Vorsprache Anfang des Jahres – nachdem die zuvor Geschäftsstelle geschlossen gewesen war - wieder vertrösten zu müssen; selbst zu dieser Zeit schien er also noch von einer Zustimmung überzeugt zu sein. Dass man die Stelle tatsächlich noch mal neu ausschreiben musste, d. h. dass der Zeuge tatsächlich keinen anderen Mitbewerber hatte, auf den er als Ersatz hatte zurückgreifen können, bestätigt im Nachhinein, wie sehr der Zeuge sich der Zustimmung der anderen Verantwortungsträger zu seiner Entscheidung für den Kläger sicher war. Denn die Stelle sollte laut Vorgabe zum 01.01.besetzt sein, was dem Kläger, wie sich auch aus dem Schriftwechsel ergibt, bekannt war. Der Zeuge hatte auch immer versucht, dem Bundesverband gerecht zu werden. Wenn bereits an einem der ersten Arbeitstage eine wichtige Veranstaltung des stattgefunden hätte, wäre es für den hochgradig peinlich gewesen, wenn der Mitarbeiter noch nicht einsatzbereit gewesen wäre. Hieraus schließt die Kammer, dass der Zeuge zur Vermeidung einer solchen peinlichen Situation von vornherein weiter nach einer Alternative gesucht hätte, wenn er irgendwelche Zweifel am Zustandekommen des Vertrages gehabt hätte. Aus alledem ergibt sich nach Überzeugung der Kammer, dass für den Kläger im für die Beurteilung der zwölfwöchigen Sperrzeit entscheidenden Zeitpunkt der Kündigung kein Anlass bestanden hat, in Zweifel zu ziehen, dass mit der mündlichen Zusage eine sehr konkrete Aussicht auf einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz bestanden hat. Für eine auf diese mündliche Zusage trotz eines Zustimmungsvorbehaltes gestützte Kündigung stand dem Kläger hilfsweise ein wichtiger Grund zur Seite, denn mit einem Zuwarten hätte er seine Chancen, den angestrebten, höherwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, verringert. Ein erst später möglicher Arbeitsbeginn im Falle eines Zuwartens mit der Eigenkündigung bis zur Aushändigung des Vertrages hätte ein Ausschlusskriterium sein können. Ob der Zeuge das Risiko einer peinlichen Situation für den bei einer frühen-Veranstaltung im Falle eines Zögerns des Klägers mit der Eigenkündigung - dann sehenden Auges - eingegangen wäre, konnte er nicht mit Sicherheit sagen. Wenn der Kläger die einmalige Karrierechance, im Bereich des Fuß zu fassen, ergreifen wollte, hatte er daher keine andere Wahl, als nach der mündlichen Zusage Ende November zu kündigen. Hätten der Zeuge und der Kläger auch nur den Zweifel gehabt, dass dies diesmal anders sein könnte, und sich vorstellen können, dass die Stelle ohnehin erst später besetzt werden würde, hätte auch seitens des Zeugen im Hinblick auf die bisherige guten Beziehungen und die fehlende Besetzungsalternative kein nachvollziehbarer Anlass bestanden, dem Kläger nicht zu bedeuten, dass er auch noch einen Monat mit der Kündigung warten könne. Die Kombination aus der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Zeugen, der hierauf gegründeten eigenen und zumindest auch stillschweigend vom Zeugen kommunizierten Erfahrung, dass dieser die Entscheidungen traf und die Unterschriften des Schatzmeisters und des Betriebsrates daher nur eine Formalie waren, und der dringenden Erwartung der Verfügbarkeit zum 01.01.2019 mit der Gefahr, dass ein weiteres Zuwarten als nicht ausreichende Motivation und Einsatzbereitschaft für die Bedürfnisse des ausgelegt werden könnten, so dass dann sicherheitshalber doch auf einen anderen Bewerber zurückgegriffen werden würde, lassen hier daher keinen Raum für eine Sperrzeit aus Anlass der Kündigung Ende November. Die zwölfwöchige Sperrzeit wegen der Eigenkündigung war daher antragsgemäß aufzuheben. II. Etwas anderes gilt allerdings für die Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitssuchendmeldung. Insoweit ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid vom 31.01.2019 über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Diesbezüglich hat die Beklagte zu Recht ein versicherungswidriges Verhalten des Klägers festgestellt, auch wenn dieses noch nicht auf die Kündigung am 30.11.2018, sondern erst auf den Erhalt der Nachricht am 21.12.2018 zu stützen ist; der Kläger hätte sich hierauf innerhalb von 3 Tagen und damit auch unter Berücksichtigung der Wochenenden und der Feiertage spätestens am 02.01.2019 arbeitssuchend melden müssen. Ein wichtiger Grund für diese Verspätung liegt nicht vor. Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten auch dann vor, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Gegen diese Meldeobliegenheit hat der Kläger verstoßen. Zwar ist angesichts der vorgenannten Ausführungen nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits am 30.11.2018 bei Ausspruch der Kündigung hätte wissen müssen, dass er zum 01.01.2019 arbeitslos sein werde, also einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz nicht innehaben werde. Denn nur in einem solchen Fall besteht diese Meldeobliegenheit, bei nahtlosem Arbeitsplatzwechsel hingegen nicht (Brand/Brand, 8. Auflage 2018, SGB III § 38 Rn. 4 mwN.). Allerdings hätte der Kläger spätestens nach Erhalt der Nachricht am 21.12.2018, dass es noch etwas dauere und mit der der Zeuge ihm frohe Weihnachten gewünscht hatte, auch im Hinblick auf die dann üblichen Ferien der Geschäftsstelle davon ausgehen müssen, dass ein nahtloser Wechsel möglicherweise doch nicht erfolgen werde. Er wusste damit zu dieser Zeit, dass er jedenfalls am 01.01.2019 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag sein und der unmittelbare Anschlussarbeitsplatz nur bei Rückdatierung des Vertrages zustande kommen werde, und Arbeitslosigkeit zumindest für wenige Tage nicht unwahrscheinlich war. Er hätte sich daher binnen 3 Tagen, d.h. bereits Ende Dezember, spätestens aber am 02.01.2019 vorsorglich arbeitssuchend melden können und müssen. Ein wichtiger Grund für diese Unterlassung ist nicht erkennbar. Ein Schaden wäre ihm hierdurch nämlich nicht entstanden, denn der Antrag hätte bei entsprechender rückwirkender Vertragserstellung auch wieder zurückgenommen werden können. Ein die Aussicht auf die Stelle schmälerndes Misstrauen gegenüber dem wäre damit ebenfalls nicht verbunden gewesen, denn dieser hätte hiervon zu dieser Zeit noch keine Kenntnis erhalten; zudem hat der Kläger sich auch später nur vorsorglich arbeitslos gemeldet und auch dabei sein Vertrauen in den und das aus seiner Sicht nur verzögerte Zustandekommen des Vertrages zum Ausdruck gebracht. Die damit eingetretene einwöchige Sperrzeit (Abs. 6) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung beginnt mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.01.2019 und endet mit Ablauf des 07.01.2019. Aufgrund der Sperrzeit ist darüber hinaus der Anspruch zu mindern, allerdings auf 7 Tage beschränkt. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht daher – dies im Übrigen bereits wegen der erst an diesem Tag erfolgten persönlichen Arbeitslosmeldung, die gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III Anspruchsvoraussetzung ist – erst ab dem 08.01.2019. III. Nach alledem war der Klage gegen die zwölfwöchige Sperrzeit aus Anlass der Eigenkündigung stattzugeben, die Klage gegen die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung jedoch abzuweisen. Wegen der zum 11.03.2019 erfolgten Arbeitsaufnahme war dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 08.01.2019 bis zum 10.03.2019 unter Minderung des Anspruchs um 7 Tage zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Verlieren. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.