Urteil
S 48 SO 745/16
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2021:0706.S48SO745.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die geleistete Jugendhilfe für das Kind , geb. am 2007, für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015 i.H.v. 91.314,56 € nebst Prozesszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2016 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 91.314,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die geleistete Jugendhilfe für das Kind , geb. am 2007, für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015 i.H.v. 91.314,56 € nebst Prozesszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2016 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 91.314,56 € festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung in dem Hilfefall der am 2007 geborenen (im Folgenden: Hilfeempfängerin) i.H.v. 91.314,56 € für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015, die das klagende Jugendamt von dem beklagten örtlichen Träger der Sozialhilfe begehrt. Die Hilfeempfängerin wurde am .2007 in der Uniklinik Düsseldorf geboren. Die Mutter der Hilfeempfängerin war zu jenem Zeitpunkt im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaft. Bei der Hilfeempfängerin sind u.a. ein fetales Alkoholsyndrom (ICD–10–G86.0G), eine Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung mit Verhaltensproblemen (ICD–10–F70.1G) sowie eine fetale Schädigung durch mütterlichen Drogenabusus (ICD–10–P.96.1Z) diagnostiziert. Es wurde ein Gesamt–IQ von 54 ermittelt. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100; es sind die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ zuerkannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Familiengericht – vom 05.02.2007 wurde der Vereinsvormundschaften und Pflegschaften in der Diakonie Düsseldorf, zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung, zum Pfleger für die Empfängerin bestellt. Ab dem 02.03.2007 lebte die Hilfeempfängerin in einer Bereitschaftsfamilie der AWO Stadtgebiet der Beklagten. In der Folgezeit zog die Mutter der Hilfeempfängerin nach Monheim. Am 03.03.2010 wurde die Hilfeempfängerin in einer Erziehungsstelle des Evangelischen Kinderheims Wesel im Stadtgebiet der Klägerin untergebracht. Die Kosten wurden zunächst von der Stadt Monheim übernommen. Mit Schreiben vom 19.03.2012 bat die Stadt Monheim die Klägerin unter Hinweis auf die Regelung des § 86 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) um Übernahme der Zuständigkeit und sicherte eine Kostenerstattung gem. § 89a SGB VIII zu. Ab dem 01.11.2012 übernahm die Klägerin die Hilfegewährung; die Kosten wurden von der Stadt Monheim erstattet. Zum 27.08.2015 stellte die Klägerin die Hilfe ein. Ab dem 28.08.2015 übernahm die Stadt Monheim die Hilfegewährung. Ab dem 04.09.2015 wurde die Hilfeempfängerin stationär in einer Einrichtung untergebracht; ab jenem Zeitpunkt übernahm der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Hilfegewährung. Mit Schreiben vom 18.09.2015 beantragte die Stadt Monheim bei der Beklagten Kostenerstattung für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 03.09.2015. Weiterhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25.11.2015 bei der Beklagten Kostenerstattung für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015. Unter dem 14.12.2015 lehnte die Beklagte sowohl das Erstattungsbegehren der Stadt Monheim als auch das der Klägerin ab, und zwar jeweils mit der Begründung, dass einer nachträglichen Kostenerstattung die Regelungen des § 18 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie des § 53 Abs. 3 SGB XII entgegenstünden. Der Antrag sei erst gestellt worden, nachdem die erstattungsfähige Leistung beendet worden sei. Die Klägerin hat am 30.12.2016 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, es bestehe ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage des § 104 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei eröffnet. Weiterhin seien die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt gewesen, da die Leistung in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie geeignet gewesen sei, sowohl den erzieherischen als auch den behinderungsbedingten Eingliederungshilfebedarf zu decken. Weiterhin stehe die Regelung des § 18 SGB XII einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht entgegen, da dort nicht Voraussetzung sei, dass die Hilfeempfängerin einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt habe. Der Sinn und Zweck der §§ 102 ff. SGB X bestehe gerade darin, den Nachrang einer bereits erbrachten Sozialleistung sicherzustellen. Ein Kostenerstattungsanspruch könne auch nicht von der Stadt Monheim gegen die Beklagte geltend gemacht werden, da die Regelung des § 104 SGB X einen Kostenerstattungsanspruch für tatsächlich erbrachte Sozialleistungen gewähre. Die Stadt Monheim habe die Kosten erstattet, aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil - (SGB I) erbracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus der Übertragung der Rechtsprechung des BVerwG vom 05.04.2007 (Az. 5 C 25.05) auf die Regelung des § 104 SGB X. So gehe aus dem Urteil des BVerwG vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30.12) hervor, dass eine solche Übertragung der Rechtsprechung auf die Regelung des § 104 SGB X höchstrichterlich nicht entschieden worden sei. Die Stadt Monheim habe gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2015 das Kostenanerkenntnis gemäß § 89a SGB VIII zurückgenommen und die erstatteten Kosten unter Verweis auf die Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes gem. § 112 SGB X zurückverlangt. Die Klägerin sei im Rahmen der kostenerstattungsrechtlichen Einstandspflicht nach der Rechtsprechung des BVerwG angehalten, alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, den erstattungsfähigen Aufwand so gering wie möglich zu halten und die Erstattungspflicht gemäß § 89a SGB VIII zu beenden. Hierzu gehöre auch die Geltendmachung von vorrangigen Erstattungsansprüchen. Unabhängig davon genüge es für die Regelung des § 104 SGB X, dass der Berechtigte einen vorrangigen Kostenerstattungsanspruch habe. Auch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei gewahrt, da die Anmeldung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 25.11.2015 erfolgt sei und damit noch innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Leistung beendet worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die geleistete Jugendhilfe für die Hilfeempfängerin für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015 i.H.v. 91.314,56 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2016 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass § 104 SGB X nur einen Erstattungsanspruch für tatsächlich erbrachte Sozialleistungen gewähre. Aufgrund der von der Stadt Monheim gemäß § 89a SGB VIII erfolgten Kostenerstattung habe die Klägerin keine Kosten aufgewandt. Die Kosten seien von der Stadt Monheim getragen worden. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Rückerstattungspflicht gegenüber der Stadt Monheim führe zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sei die Klägerin nach der Entscheidung des BVerwG vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30.12) grundsätzlich verpflichtet gewesen, etwaige nach § 104 SGB X bestehende Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten anzumelden. Jedoch stelle das zeitliche Versäumnis eine Verletzung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes seitens der Klägerin gegenüber der Stadt Monheim dar. Die Stadt Monheim wäre selbst berechtigt gewesen, sich im Verhältnis zur Klägerin auf die dort erfolgte Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes zu berufen und die von der Klägerin nach § 89a Abs. 1 SGB VIII geltend gemachte Kostenerstattung abzulehnen. Darüber hinaus sei die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht gewahrt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. II. Die Klage ist als Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage im Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis Keller , in: Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. (2014), § 54 SGG, Rn. 41). III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch, der aus § 104 SGB X folgt. Gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Hilfeempfängerin hatte im Hinblick auf die hier interessierenden Leistungen in dem Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015 einen vorrangingen Anspruch gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe, was aus der Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII folgt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, in der hier maßgeblichen Fassung vom 11.09.2012, gingen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vor. Satz 2 der Vorschrift bestimmte weiter, dass abweichend von Satz 1 u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht waren, den Leistungen nach diesem Buch vorgingen. Aufgrund des bei der Hilfeempfängerin bestehenden Behinderungsbildes waren gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 107 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Nach Satz 4 der Vorschrift tritt dann, wenn ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren wird, an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. § 107 SGB XII erklärt u.a. § 98 Abs. 2 SGB XII für entsprechend anwendbar, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Nach diesen Maßgaben war die Beklagte örtlich für die im Stadtgebiet der Klägerin im Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 27.08.2015 erbrachten Hilfen zuständig, da die Mutter der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten hatte. Diese Zuständigkeit setzte sich gem. § 107 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII fort. Dem Kostenerstattungsbegehren nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Stadt Monheim der Klägerin die erbrachten Aufwendungen nach jugendhilferechtlichen Vorschriften erstattet hat. So ist nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach Abs. 6 dieser Vorschrift ist dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Abs. 1 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hieraus folgte eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit der Klägerin. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Auf dieser Grundlage erfolgte eine Erstattung der Aufwendungen durch die Stadt Monheim. Einer solchen Erstattung stand nach der Rechtsprechung des BVerwG der sog. kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz entgegen, wonach ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten ist, einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 22). Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zunächst, dass der nachrangig verpflichtete Träger trotz seines Nachrangs Leistungen erbracht hat (vgl. Pattar , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 104 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 26). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Klägerin und nicht die Stadt Monheim Leistungen erbracht hat. Das vorliegende Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu dem von § 104 SGB X verfolgten Zweck. Hiernach soll die Lage wiederhergestellt werden, die bestanden hätte, wenn von vorneherein die richtige Zuordnung der Leistungsträger erfolgt wäre (vgl. Pattar , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 104 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 25). Infolge der von der Klägerin vorgetragenen, von der Stadt Monheim beantragten Rückerstattung (§ 112 SGB X) wird im Ergebnis eine Doppelerstattung an die Klägerin verhindert. Schließlich steht dem Erstattungsanspruch auch nicht die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen. Gem. § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Nach Auffassung der Kammer ist bei der Berechnung der Ausschlussfrist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015, 5 C 9/15, Rn. 14). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Hilfe zum 27.08.2015 einstellte, erfolgte die mit Schreiben vom 25.11.2015 geltend gemachte Erstattung innerhalb der Frist des § 111 SGB X. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.