Beschluss
S 10 R 935/18
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGDU:2022:0301.S10R935.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 Gründe: 2 I 3 Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. 4 Die Klägerin beantragte am 25.05.2016 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In einer Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung gab die Klägerin an, dass sie sich seit November 2015 wegen eines Gehirntumors mit Schmerzen, wegen Gehstörungen, einer Dunkelphobie, einer Depression und einer Arthrose für erwerbsgemindert halte. In einer am 21.07.2016 ausgedruckten Kontoübersicht wurde festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Die Kontoübersicht enthält neben dieser Feststellung einen handschriftlichen Vermerk, dass mit ALG II Zeiten bis 25.05.2016 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. 5 Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr., die am 09.11.2016 durchgeführt wurde. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 05.12.2016 mit der Begründung ab, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen der Klägerin ergeben würden, führten nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass mit Bescheid vom 29.11.2016 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden sein. 6 Am 13.02.2017 stellte die Klägerin im Hinblick auf die unterdessen durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 02.01. -30.01.2017 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 05.12.2016. Mit Bescheid der Beklagten vom 31.08.2017 wurde die Rücknahme des Bescheides vom 05.12.2016 abgelehnt, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Nach nochmaliger Überprüfung des Bescheides und der sich in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen können keine Rechtswidrigkeit des Bescheides festgestellt werden. Die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Auch nach Auswertung des Entlassungsberichtes der Rehabilitationsklinik habe eine Erwerbsminderung nicht festgestellt werden können. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zutreffend berücksichtigt und bewertet worden seien. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch Dr. vom 10.07.2018 und eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. vom 17.08.2018. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.09.2018 zurück und führte zur Begründung aus, auch die ergänzend eingeholten medizinischen Gutachten hätten ergeben, dass bei der Klägerin weiterhin eine Leistungsfähigkeit für angepasste körperlich leichte bis zeitanteilig mittelschwere Tätigkeiten in einem täglichen Umfang von mindestens sechs Stunden bestehen würde. Da das Leistungsvermögen der Klägerin nicht entsprechend gemindert sei, bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vor, weil die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr einsatzfähig sei. 8 In dem anschließenden Klageverfahren holte das Gericht ein orthopädisches Gutachten des Dr., ein neurologisches Gutachten des Dr., ein internistisches Gutachten des Dr. und ein psychiatrisches Gutachten der Frau auf der Grundlage von Untersuchungen vom 02.03. und 09.03.2020 ein. Die psychiatrische Begutachtung der Frau ergab, dass die Klägerin in einem zeitlichen Umfang von mindestens drei und weniger als sechs Stunden leistungsfähig sei. Die Sachverständige führte aus, dass sicher festgestellt werden könne, dass das zeitlich eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin seit den gutachterlichen Untersuchungen vom 02.03. und 09.03.2020 vorliegen würde. Nach Übersendung des Gutachtens der Frau erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2021 eine am 02.03.2020 eingetretene volle Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30.09.2023 an, weil die Klägerin seit diesem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis unter sechs Stunden täglich einsatzfähig sei und der Teilzeitarbeitsmarkt für sie verschlossen sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit jedoch nicht zu leisten sei, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin habe in dem davorliegenden Fünfjahreszeitraum keine Zeiten mit Pflichtbeiträgen belegt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 teilte die Beklagte mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt bei einem am 31.05.2015 eingetretenen Leistungsfall erfüllt gewesen seien. Aufgrund einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen, nach der eine im Mai 2015 oder zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene quantitative Leistungsminderung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gerichtliche Entscheidung über die Kostentragung beantragt. 9 II 10 Über die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten war nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, da das Verfahren durch die als Klagerücknahme auszulegende Erledigungserklärung der Klägerin vom 08.12.2021 gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache beendet wurde. 11 Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 193 Abs. 1 SGG ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen (Meyer-Ladewig § 193 SGG Rn13 mwN). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung maßgeblich. Das Gericht hat bei der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen unter Beachtung der Besonderheiten des sozialrechtlichen Verfahrens. Daher ist das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium, sondern in die Entscheidung können auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage eingehen. Dabei ist anerkannt, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung einer Klageerhebung eine ggf. teilweise Kostenerstattungspflicht eines Sozialversicherungsträgers insbesondere durch eine unvollständige oder unzutreffende Begründung eines Verwaltungsaktes oder eine sonstige falsche Sachbehandlung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ergeben kann, auch wenn die Klägerin letztlich mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2001 B 4 RA 87/00 R; BSG Urteil vom 18.07.1989 10 RKg 22/88; BSG Urteil vom 20.06.1962 – 1 RA 66/59). 12 Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, da bezogen auf den nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nachgewiesenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit vom 02.03.2020 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorlagen. Der Nachweis eines bereits am 31.05.2015 oder eines früher eingetretenen Leistungsfalles wurde nicht erbracht. 13 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme nach Übersendung der vom Gericht eingeholten Gutachten akzeptiert und unverzüglich in der Weise umgesetzt hat, dass sie entsprechend der gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen eine am 02.03.2020 eingetretene, zeitlich befriste volle Erwerbsminderung der Klägerin anerkannt hat. 14 Eine teilweise Kostenerstattungpflicht der Beklagten ergibt sich jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte durch die Art und Weise der Sachbehandlung der Angelegenheit im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und durch eine unvollständige Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Beklagte hat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu ermitteln, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Bereits bei Erteilung des Ausgangsbescheides vom 05.12.2016 stand fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (25.05.2016) nicht erfüllt waren. Obwohl eine entsprechende maschinell durchgeführte Kontoüberprüfung ergab, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, ist die Beklagte unter Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II, die im Versicherungskonto der Klägerin tatsächlich nicht gespeichert waren, davon ausgegangen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Aufgrund dieser nicht zutreffenden Annahme hat die Beklagte die Ablehnung des Rentenanspruches sowohl im Ausgangsbescheid vom 05.12.2016 als auch im späteren Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 31.08.2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2018 ausschließlich darauf gestützt, dass die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt seien. Damit hat sie bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen, sie müsse ausschließlich den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Leistungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt sei, dass ein sechsstündiges Leistungsvermögen nicht vorliegen würde. Erst zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin den Nachweis im Rahmen des Klageverfahrens erbracht hatte, hat sich die Beklagte erstmals darauf berufen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen würden, und zwar bereits seit Juni 2015 bzw. bezogen auf jeden später eingetretenen Leistungsfall. 15 Die nichtzutreffende Einschätzung des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die insoweit unvollständige Begründung der Ablehnung des Anspruches auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung sind mitursächlich dafür, dass die Klägerin den Rechtsweg in der Vorstellung beschritten hat, sie müsse den medizinischen Nachweis erbringen, dass sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Daraus folgt, dass sie aus Veranlassungsgesichtspunkten zur teilweisen Kostenerstattung verpflichtet ist (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2019 L 18 R 681/17; Bayrisches LSG Beschluss vom 07.01.2019 L 6 R 87/16; LSG NRW Beschluss vom 09.05.2007 L 8 B 28/06 R; Bayrisches LSG Beschluss vom 28.12.2017 L 6 R 624/16). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei entsprechenden Feststellungen der Beklagten zum Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung erfahren hätte mit der Möglichkeit, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und eines Klageverfahrens entbehrlich geworden wären. Die Klägerin hatte sich in ihrem Rentenantrag ausdrücklich darauf berufen, - erst - seit November 2015 erwerbsgemindert gewesen zu sein und hat dies unter Berufung auf ihre einzelnen Erkrankungen begründet. Insoweit wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu erkennen, dass unter Berücksichtigung ihres eignen Vortrages und ihrer eigenen Einschätzung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorlagen. Aufgrund dessen bestehen seitens der Kammer keine Zweifel an der Mitursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten dafür, dass die Klägerin den Rechtsweg beschritten hat mit der – ausschließlichen – Argumentation, sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, erwerbstätig zu sein. 16 Unter Berücksichtigung dieser maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte erscheint es dem Gericht angemessen, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 17 Rechtsmittelbelehrung : 18 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 172 Abs. 3 SGG).