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Urteil

S 51 VG 36/18

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2022:0902.S51VG36.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 18.08.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 über die mit Bescheid vom 12.08.2022 gewährten Leistungen hinaus für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2019 aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 zu bewilligen und Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 18.08.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 über die mit Bescheid vom 12.08.2022 gewährten Leistungen hinaus für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2019 aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 zu bewilligen und Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Tatbestand : Zwischen den Beteiligten steht zuletzt noch im Streit, ob der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit nicht nur, wie vom Beklagten anerkannt, ab 01.04.2019, sondern bereits ab Antragstellung bis zum 31.03.2019 auf insgesamt 50 zu erhöhen und entsprechend auch für diesen Zeitraum Grund- und Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren ist. Die Klägerin stellte bei dem Beklagten im Januar 2014 aufgrund erlittenen körperlichen und sexuellen Missbrauchs durch ihren Halbbruder zwischen 1973 und 1997 den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Ihren Beruf als diplomierte Sozialarbeiterin übte sie zu diesem Zeitpunkt nur in Teilzeit, seit Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im März 2016 nicht mehr aus. Am 19.07.2016 beantragte die Klägerin bei der DRV Bund die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, die mit Bescheid vom 15.02.2017 aufgrund eines Leistungsfalles ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2016 zunächst nur befristet bis zum 30.06.2019 bewilligt wurde, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Grundlage der Entscheidung der DRV war ein Gutachten des Psychiaters Dr. , der eingangs des Gutachtens festgestellt hatte, eine besondere Fragestellung an den Gutachter bestehe nicht, sodann zur Frage etwaiger Besserungsmöglichkeiten ausführte, „die Prognose ist eher als schlecht einzustufen“ (Bl.29-17 Akte des Beklagten, im Folgenden: VA) und im Schlussblatt des Ärztlichen Gutachtens wie folgt ankreuzte (Bl. 29-4 VA): - „Besserung unwahrscheinlich“ – „ja“, - „Dauer der Leistungsminderung voraussichtlich weniger als drei Jahre“ – „nein“. - „Werden Leistungen zur Teilhabe zur Besserung einer erheblich gefährdeten oder geminderten Leistungsfähigkeit …vorgeschlagen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?“ – „nein“. Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Therapeuten wurde die bewilligte Rente sodann mit Bescheid vom 30.04.2019 als Dauerrente weiterbewilligt. Mit Bescheid vom 18.08.2016 gewährte der Beklagte ab 01.01.2014 Beschädigtenversorgung, weil die anerkannte Gesundheitsstörung „komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Traumatisierungen in den Jahren 1973 bis 1997“ durch schädigende Handlungen im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) hervorgerufen sei; er setzte einen GdS von 30 fest. Grundlage war die fachärztliche Stellungnahme vom 03.08.2016; dort heißt es am Ende wörtlich, „eine Nachprüfung wird aufgrund des lange zurückliegenden und über Jahre andauernden Tatgeschehens und der insgesamt fortgeschrittenen Chronifizierung der psychischen Beschwerden nicht empfohlen.“ Dem mit Schreiben vom 24.08.2016 erhobenen Widerspruchs half der Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2018 teilweise ab, erkannte nunmehr die Gesundheitsstörung „psychovegitative Störung mit psychosomatischen Beschwerden“ ab Antragstellung im Januar 2014 an und setzte einen GdS von 40 fest. Hinsichtlich beruflicher Betroffenheit heißt es in dem Bescheid (vollständig) wörtlich: „Wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar sind, entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 [Bundesversorgungsgesetz] BVG und auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen werden. In Ihrem Fall sind solche Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich erfolgsversprechend und zumutbar. Deshalb ist eine Gewährung der oben angegebenen Leistungen zumindest zur Zeit nicht möglich.“ In der dem Bescheid vom 26.04.2018 zugrundeliegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme heißt es (ebenfalls vollständig), „aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Schädigung war Frau daran gehindert gewesen ihren Beruf als pädagogische Mitarbeiterin vollzeitig auszuüben (siehe Erwerbsminderungsrente…). Die Schädigungsfolgen waren hierfür zumindest von gleichwertiger Bedeutung gewesen. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben … mit Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente [war] ursächlich durch die Schädigungsfolgen bedingt.“ Mit Schreiben vom 03.05.2018 teilte die Klägerin mit, der Widerspruch bleibe aufrecht erhalten, dies beziehe sich auf die besondere berufliche Betroffenheit und den Berufsschadensausgleich. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Einerseits halte der ärztliche Berater medizinische und berufliche Reha-Maßnahmen für zumutbar und erfolgsversprechend, andererseits habe auch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zeitlich mit der Begründung begrenzt, es sei nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die Klägerin hat am 29.08.2018 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Eine Rehabilitation sei nicht möglich, die Klägerin reha-unfähig; zudem sei eine solche auch nicht erfolgversprechend, die Klägerin sei seit 2007 in traumatherapeutischer Behandlung, ein Abschluss nicht absehbar. Die Befristung der Erwerbsminderungsrente aufgrund der gesetzlichen Regelung sei nicht geeignet, die Ablehnung der beruflichen Betroffenheit zu begründen. Im Übrigen sei die Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 30.04.2019 nunmehr unbefristet bewilligt worden. Nach Erteilung des Bescheides vom 12.08.2022, mit dem der Beklagte einen GdS von 50 sowie Ausgleichs- und Grundrente sowie Berufsschadensausgleich ab 01.04.2019 anerkannt hatte, beantragt die Klägerin den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.08.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.04.2018 und 12.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 zu verurteilen, einen höheren Grad der Schädigungsfolgen als 40 sowie die besondere berufliche Betroffenheit und Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente ab Antragstellung bis 31.03.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die mit Bescheid vom 12.08.2022 gewährten Leistungen hinaus hält sie die Klage für unbegründet. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2019 den Bescheid über die Bewilligung der unbefristeten Erwerbsminderungsrente übersendet habe, sei ab diesem Zeitpunkt § 29 BVG nicht mehr anwendbar gewesen, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X eingetreten sei (Schreiben des Beklagten vom 26.07.2021), so dass der Bescheid vom 12.08.2022 erteilt worden sei. Die eindeutige Regelung des § 29 BVG, wonach der Beginn von einkommensabhängigen Rentenleistungen so lange hinauszuschieben sei, bis nicht nur die Gewährung der Reha-Maßnahme, sondern sogar ihr Erfolg feststehe, diene dazu, das Interesse des Beschädigten zu verstärken, an den Reha-Bemühungen des Trägers mitzuwirken. Sie diene damit der Verwirklichung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Rente“ (9 RV 18/95). Eine Weigerung der Klägerin, eine andere Therapieform zu wählen, schließe Leistungen nach § 30 Abs.2 und 3 BVG aus. Der Beklagte habe die Klägerin nicht förmlich zur Mitwirkung auffordern müssen und dies auch nicht getan. Es gehe in diesem Verfahren nicht darum, dass die Klägerin eine Mitwirkung abgelehnt habe. Das sei nicht streitgegenständlich. Die Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit sei auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden, sondern weil bis 2019 kein Dauerzustand der Erwerbsminderung festgestellt worden sei, was nur bedeuten könne, dass es eben noch zumutbare und erfolgversprechende Rehabilitationsmaßnahmen medizinischer und / oder beruflicher Art gegeben habe. Der Beklagte folge den zahlreichen Feststellungen seines ärztlichen Dienstes, auf die er wiederholt hingewiesen habe. Danach seien Reha-Maßnahmen bis April 2019 zumutbar und erfolgversprechend gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte zum Verfahren S 51 VG 24/19, in dem es um Weiterbewilligung der Übernahme von Therapiekosten ging, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Akten der DRV Bund. Der Inhalt aller Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Denn der Bescheid vom 18.08.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.04.2018 und 12.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin ist aufgrund der erlittenen Gewalttaten seit Antragstellung besonders beruflich betroffen und der GdS entsprechend um 10 zu erhöhen und der Beklagte zur Zahlung einer entsprechenden Ausgleichsrente sowie eines Berufsschadensausgleichs verpflichtet. Gem. § 30 Abs.2 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nämlich höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist gem. § 30 Abs.2 Nr.3 BVG insbesondere der Fall, wenn die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. So verhält es sich im Falle der Klägerin, die stets nur in Teilzeit tätig sein konnte, bis zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2016. Die besondere berufliche Betroffenheit ist aber auch zu bejahen in den Fällen, in denen auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann (§ 30 Abs.2 Nr.1 BVG), so dass dieser Zustand auch ab April 2016 bis März 2019 zu bejahen ist. Die besondere berufliche Betroffenheit steht auch dem Grunde nach auch unstreitig fest. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs.3 BVG, wonach rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich erhalten. I. Dem steht auch nicht § 29 BVG entgegen. Sind danach nämlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen des § 29 BVG waren jedoch zu keinem Zeitpunkt erfüllt. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich deren Vorliegen insbesondere nicht aus dem Umstand der Befristung der Erwerbsminderungsrente durch die zuständige Rentenversicherung. Der Beklagte geht offenbar davon aus, diese Entscheidung einer anderen Behörde habe eine Art Bindungswirkung für ihn, wenn er nämlich – wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (Übersendung des Bescheides der DRV im Mai 2019, Bescheiderteilung durch den Beklagten im August 2022) – mitteilt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der unbefristeten Erwerbsminderungsrente sei § 29 BVG nicht mehr anwendbar gewesen, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X eingetreten sei. a) Dabei verkennt der Beklagte zunächst, dass die Erteilung des Bescheides keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, sondern höchsten der rechtlichen Verhältnisse. „Tatsächlich“ in diesem Sinne hat sich nach sämtlichen medizinischen Feststellungen sowohl der DRV Bund, des ärztlichen Dienstes des Beklagten, als auch des behandelnden Therapeuten der Gesundheitszustand der Klägerin während des gesamten Verfahrens seit Antragstellung nicht geändert. b) Eine rechtliche Änderung ist indes eingetreten, allerdings ohne jede Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Denn keinesfalls ist der Beklagte an die Entscheidung über die Befristung einer Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund derart gebunden, dass die Entscheidung der DRV ohne weitere inhaltliche eigenständige Prüfung durch den Beklagten im hiesigen Kontext zu einer rechtlichen Neubewertung führen könnte. aa) Dies ergibt sich schon nicht aus dem Gesetz. An keiner Stelle wird seitens des Gesetzgebers im BVG auch nur angedeutet, dass sich die für die Anwendung des BVG zuständige Behörde einer eigenständigen Prüfung unter Hinweis auf die Entscheidung einer Rentenversicherung entziehen könne. bb) Im Gegenteil unterliegt jede Behörde uneingeschränkt der Amtsermittlungsverpflichtung gem. § 20 SGB X. Gem. § 20 Abs. 1 SGB X bestimmt sie zwar Art und Umfang der Ermittlungen; allerdings hat sie gem. Abs. 2 alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Dieser Selbstverständlichkeit ist der Beklagte hier nicht nachgekommen. Hätte er dies getan, wäre rasch deutlich geworden, dass die Entscheidung der DRV Bund schon nach rentenrechtlichen Maßstäben kaum rechtmäßig gewesen sein dürfte, jedenfalls aber hätte Anlass zur Nachfrage bestanden. Denn die Rentenbewilligung erfolgte befristet, obwohl der seitens der Rentenversicherung beauftragte Sachverständige Dr. – ohne konkret danach gefragt worden zu sein (es gab seitens der DRV „keine besondere Fragestellung) – die Prognose hinsichtlich der Besserung des Gesundheitszustandes „eher als schlecht“ eingestuft, eine Besserung für unwahrscheinlich, die Dauer der Leistungsminderung nicht auf drei Jahre begrenzt und Leistungen zur Teilhabe, sowohl medizinisch, als auch zur Teilhabe am Arbeitsleben ausdrücklich gerade nicht empfohlen hatte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes war also schon insoweit gem. § 102 Abs.2 S.4 SGB VI „unwahrscheinlich“. Dies auszublenden, stellt offensichtlich eine Verletzung der Amtsermittlungsverpflichtung dar, insbesondere und nicht zuletzt, weil auch in der fachärztlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 03.08.2016 „eine Nachprüfung … aufgrund des lange zurückliegenden und über Jahre andauernden Tatgeschehens und der insgesamt fortgeschrittenen Chronifizierung nicht empfohlen“ werden konnte. 2. Soweit der Beklagte darüber hinaus den ersten Orientierungssatz der Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 1996 – 9 RV 18/95 zitiert, verkennt er den Inhalt der Entscheidung ebenso wie den Inhalt des § 29 BVG. Nach dem BSG dient die Regelung des § 29 BVG, den Beginn von einkommensabhängigen Rentenleistungen so lange hinauszuschieben, bis nicht nur die Gewährung der Reha-Maßnahme, sondern sogar ihr Erfolg feststeht, dazu, das Interesse des Beschädigten zu verstärken, an den Reha-Bemühungen des Trägers mitzuwirken; sie diene damit der Verwirklichung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente". a) Im zitierten Urteil stellte sich der Sachverhalt aber so dar, dass bezüglich des dortigen Klägers zum Entscheidungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Reha-Maßnahme aktiv durchgeführt wurde. Diese – konkrete – Maßnahme wurde seitens des dortigen Gerichtes als erfolgversprechend und zumutbar erachtet (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1996 – 9 RV 18/95 –, BSGE 80, 20-24, SozR 3-3100 § 29 Nr 1, SozR 3-3200 § 80 Nr 5, Rn. 3, 12). b) Davon kann im vorliegenden Fall aber in keiner Form die Rede sein. Denn damit die Klägerin sich hätte weigern können, wie der Beklagte vorträgt, eine andere Therapieform zu wählen, hätte eine solche zunächst – als Ausfluss der „Reha-Bemühungen des Trägers – konkret benannt und in einem weiteren Schritt festgestellt werden müssen, ob eine solche auch erfolgversprechend gewesen wäre. Der Beklagte hat es jedoch trotz wiederholter Hinweise des Gerichts (vgl. Verfügungen vom 19.02.2019, 23.02.2021, 06.07.2021) versäumt, eine Reha-Maßnahme gleich welcher Art bezogen auf den individuellen Fall der Klägerin überhaupt darzulegen. aa) Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der – seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen – Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen. Zur notwendigen Bestimmtheit gehört demnach, dass der Leistungsträger dem zur Mitwirkung Aufgeforderten eindeutig, klar und unmissverständlich erkennbar macht, was tatsächlich von ihm verlangt wird (KassKomm/Spellbrink, 114. EL Mai 2021, SGB I § 61 Rn. 10). Dabei ist vor allem die Art der geforderten Behandlung jeweils genau zu bezeichnen (BeckOK SozR/Hase, 65. Ed. 1.3.2021, SGB I § 63 Rn. 6), dies genau nach Inhalt, Ort und Dauer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 – L 6 U 4156/18 –, Rn. 38, juris). Insgesamt muss hinsichtlich genauer Art und Ziel der verlangten Heilbehandlung vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet unmissverständlich sein, welche Maßnahme für erfolgversprechend erachtet wird (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 63 SGB I (Stand: 30.10.2020), Rn. 37) bb) Diesen in Literatur und Rechtsprechung unbestrittenen Maßstäben ist der Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt gerecht geworden. aaa) Das Gericht hatte bereits mit Verfügung vom 06.07.2021 darauf hingewiesen, dass seitens des Beklagten durchgängig nur ein Strauß von Maßnahmen als geeignet behauptet und ein möglicher Erfolg ohne Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Klägerin – ebenfalls – behauptet wurde. So wurde mit ärztlicher Stellungnahme vom 27.04.2018 (ohne Begründung) lediglich mitgeteilt, es sei „davon auszugehen“, dass weitere Maßnahmen (medizinische und berufliche Reha) erfolgsversprechend sind. In der ärztlichen Stellungnahme vom 06.05.2019 heißt es sodann, nach Abschluss der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung solle ein nahtloser Übergang in eine „suffiziente Traumatherapie“ stattfinden, und zudem solle die Teilnahme an einer ambulanten traumaspezifischen Ergotherapie mit haptischen und sinnlichen Elementen erfolgen. Es solle insoweit eine ambulante Psychotherapie oder stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlung erfolgen, die zu ausreichender Stabilisierung für eine „traumaorientierte medizinische Rehabilitationsmaßnahme“, die zu bevorzugen sei, führen solle. Aus welchem Grunde aber gerade diese Maßnahmen für gerade für diese Klägerin, die sich seit 2007 in psychologischer Behandlung befindet, zielführend sein soll, wurde leider nicht ausgeführt. Im Verfahren S 51 VG 24/19 hatte der behandelnde Therapeut beschrieben, es werde bei der Klägerin eine Verhaltenstherapie durchgeführt, im Rahmen dieser Behandlungsform kämen unterschiedliche therapeutische Interventionen, unter anderem konfrontative Verfahren, EMDR, narrative Behandlungstechniken und kognitiv-behaviorale Behandlungstechniken zum Einsatz. Es wäre nach dem Vorstehenden zwingend erforderlich gewesen, dass sich der Beklagte mit dieser Therapie auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum denn bspw. eine Ergotherapie die Beeinträchtigung der beruflichen Betroffenheit erfolgsversprechend dauerhaft verhindern können sollte. bbb) Hinzu kommt dabei, dass es in der erwähnten ärztlichen Stellungnahme zudem wörtlich heißt: „Trotz der Beschreibung der Chronifizierung und der Aussage der schlechten Prognose muss von fachärztlicher Seite betont werden, dass solange nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausreichend ausgeschöpft sind, man hier nicht von einem unveränderten negativen Krankheitsbild ausgehen kann. Die Chance, die Krankheitsfolgen zu minimieren und somit die Lebensqualität der Versorgungsberechtigten zu erhöhen ist ein wichtiges Ziel, weswegen die Teilnahme an der Psychotherapie gewährt wurde. Der Einstieg in den Alltag sollte somit wieder geebnet werden, Hindernisse angegangen werden und besten Falls aufgehoben werden“. Soweit die Kammer überhaupt in der Lage ist, diesen Ausführungen inhaltlich zu folgen, kann sie nur annehmen, dass der ärztliche Dienst der Meinung war, es gehe im hiesigen Zusammenhang (nur) um die Teilhabe am Alltag und die Erhöhung der Lebensqualität; dass dem ärztlichen Dienst bei Abgabe der Stellungnahme bewusst gewesen wäre, welchen der möglichen beruflichen Betroffenheit zugrundeliegenden Beruf die Klägerin ausgeübt hat und dass es um die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ging, ist nicht ersichtlich. ccc) Dies ist auch nach der weiteren Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 06.09.2021 nicht der Fall. In dieser wird ausschließlich abstrakt und bezogen auf „den Patienten“ und die „Menschen“ zum Inhalt einer für erforderlich erachteten Traumatherapie ausgeführt und unter anderem wörtlich dargelegt: „Bei einer Traumatherapie geht es darum, den Patienten zu entlasten und ihn emotional zu stabilisieren. Voraussetzung dafür ist eine gute Beziehung zwischen Patient und Therapeut. Der Patient muss sich bei dem Therapeuten wohl fühlen und ihm vertrauen können. Um einem Patienten nicht zu schaden, muss sich der Therapeut langsam an das Erlebnis herantasten. Als schutzgebender Rahmen sind tagesklinische und/oder stationäre Behandlungen in einem zeitlichen Kontext von 4 bis 6 Wochen erfolgversprechend, unterstützend und hilfreich. … Zur Stabilisation werden in der Traumatherapie verschiedene Techniken eingesetzt. So soll man sich z.B. in Gedanken an einen sicheren Ort begeben. An diesem Ort kann der Patient dann innere Helfer in die Vorstellung einbauen. Diese stehen ihm zur Seite und beschützen verletzliche Anteile. Diese Hilfsmittel werden in der Traumatherapie erarbeitet, damit der Patient sie später auch allein anwenden kann, wenn Ängste auftreten.“ Dem oben geschilderten rechtlichen Anspruch des § 29 BVG wird der Beklagte durch die Weiterleitung dieser abstrakten Stellungnahmen, die sich bei der – weiblichen – Klägerin auf einen offensichtlich fiktiven „Patienten“ beziehen, nicht gerecht. Er berücksichtigt damit auch nicht die Lage der Klägerin, die, wie ihm jedenfalls aus dem Parallelverfahren bekannt war, mehrere hundert Stunden Psychotherapie seit 2007, ganz offensichtlich bei einem Therapeuten ihres Vertrauens, absolviert hatte, wobei ein nicht unerheblicher Anteil der Stunden für den Aufbau einer Vertrauensbasis verwendet worden war. Der Leidensgeschichte der über Jahrzehnte (!) missbrauchten Klägerin wird der Beklagte mit der Unterbreitung derartiger Vorschläge ebenfalls nicht gerecht. 3. Weil die Benennung konkreter Maßnahmen unterblieben ist, ist es auch nicht möglich, die Frage der Erfolgsaussichten der Maßnahmen konkret zu beantworten. Daher wird nur ergänzend und klarstellend darauf hingewiesen, dass § 29 BVG eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Maßnahmen zur Rehabilitation erfordert, wobei grundsätzlich gilt, dass sachgerechte Prognosen auf den erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit beruhen, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2021 – L 6 VG 1518/20 –, Rn. 88, juris). 4. Schließlich ist die Entscheidung des Beklagten aber ungeachtet der bisherigen Ausführungen jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil er die Klägerin nicht auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen hat. Dies ist – auch nach Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – unstreitig nicht geschehen; entgegen dessen Annahme hat der Beklagte allerdings durchgängig von der Klägerin die Durchführung von Maßnahmen verlangt und zuletzt noch ausdrücklich ausgeführt, eine Weigerung der Klägerin, eine andere Therapieform zu wählen, schließe Leistungen nach § 30 Abs.2 und 3 BVG aus. Dies ist rechtlich gesehen aber gerade eine Aufforderung zur Mitwirkung. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte der Klägerin gar nicht die Durchführung erfolgversprechender und ihr zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen benannt hatte, deren Durchführung sie hätte verweigern können (siehe oben), hätte die Klägerin jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Beklagten vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden müssen. „Geschieht das nicht, so endet der Anspruchsaufschub nach § 29 BVG auch dann, wenn die Rehabilitationsbemühungen sich verzögern oder scheitern, weil der Beschädigte nicht mitgewirkt hat“ (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 9/9a VS 1/06 R –, SozR 4-3100 § 29 Nr 1, Rn. 16). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des BSG uneingeschränkt. Denn das BSG arbeitet in diesem Zusammenhang heraus, die Hinweispflicht folge „ – mangels ausdrücklicher Normierung – aus Ziel, Zweck und Funktion der Vorschrift. Sie beruht zwar weiter auf dem im Versorgungsrecht seit langem geltenden Gedanken, dass nicht mit Rente abgefunden werden soll, wem zB durch Umschulung geholfen werden kann (vgl BSG SozR Nr 22 zu § 30 BVG), zielt aber nicht darauf ab, rehabilitationsunwillige …[O]pfer durch Vorenthalten einkommensabhängiger Leistungen zu bestrafen und auf diese Weise Haushaltsmittel einzusparen. Kommt es dazu, hat die Vorschrift ihr eigentliches Ziel nicht erreicht. § 29 BVG soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation … mitwirkt … und so den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" verwirklicht (BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3; BT-Drucks 7/4653, S 8). Die dazu angedrohte Sanktion (Beginn der in § 29 BVG genannten Leistungen erst nach Abschluss von Rehabilitationsmaßnahmen) kann das Verhalten des Beschädigten (Mitwirkung an den Rehabilitationsbemühungen des Trägers) nur dann dem Normzweck entsprechend steuern, wenn er von dem drohenden Nachteil weiß. Nur so verstanden fügt sich die Vorschrift in die im Sozialrecht allgemein geltenden Regeln über die Folgen fehlender Mitwirkung (vgl § 66 SGB I) ein (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 9/9a VS 1/06 R –, SozR 4-3100 § 29 Nr 1, Rn. 17). II. Die besondere berufliche Betroffenheit der Klägerin ist seit Antragstellung gegeben, so dass Leistungen nach § 30 Abs.2, 3 BVG ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen waren. Der Missbrauch der Klägerin endete im erst im Jahr 1997. Ihren von 1993 bis 1998 mit dem Abschluss „Diplom Sozialarbeiterin“ erlernten Beruf konnte die Klägerin aufgrund der Folgen der anerkannten Gewalttaten stets nur in Teilzeit verrichten. Seit Antragstellung hat sich der Gesundheitszustand nach den Feststellungen des Beklagten zu keinem Zeitpunkt richtungsweisend verschlimmert, so dass auch kein Anlass besteht, die berufliche Betroffenheit erst ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit März 2016 festzustellen. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BVG gegeben und die Leistungen insgesamt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen und zu gewähren; der GdS war um 10 zu erhöhen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).