Urteil
S 61 AS 3342/20
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2022:1021.S61AS3342.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Leistungsbewilligung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]. Die Kläger bezogen in dem hier streitigen Zeitraum von der Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) ist selbstständig tätig und betreibt eine Pizzeria. Mit Bescheid vom 08.05.2019 bewilligte die Beklagte den Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2019 bis 30.11.2019 zunächst vorläufig in Höhe von 500,68 € unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 1.129,79 €, da die tatsächliche Höhe der Einkünfte des Klägers zu 1) aus der selbstständigen Tätigkeit noch nicht feststünde. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens leiteten die Kläger in Klageverfahren ein, welches unter dem Az.: S 61 AS 2822/19 geführt wird. Mit Bewilligungsbescheid vom 23.07.2020 setzte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2019 bis 30.11.2019 endgültig auf 0,00 € fest, da fehlende Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 16.09.2020 Widerspruch und hilfsweise Überprüfung nach § 44 SGB X. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da sämtliche Unterlagen in dem Klageverfahren Az.: S 61 AS 2822/19 übersandt worden seien. Außerdem gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. In Anbetracht der wirtschaftlichen Notlage seien Leistungen zu bewilligen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2020 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei am 23.07.2020 bei der Post aufgegeben und gelte folglich am 26.07.2020 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist ende somit am 26.08.2020, sodass der am 17.09.2020 erhobene Widerspruch verfristet sei. Die Kläger haben am 06.10.2020 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Der Widerspruch sei nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form hingewiesen habe. Damit gelte nicht die Monatsfrist, sondern die Jahresfrist. Es wäre schlichtweg unbillig, wenn die Nichterfüllung beklagtenseitiger rechtlicher Verpflichtung, ein elektronisches Postfach einzurichten, im Ergebnis zu Gute käme und hierdurch den Rechtsschutz der Kläger verkürze. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei die Beklagte verpflichtet, auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung per elektronischer Übermittlung hinzuweisen. Die Kläger beantragen, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 16.09.2020 gegen den Bescheid vom 23.07.2020 inhaltlich zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Ansicht fest. Die Rechtsmittelbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen, da die Beklagte den für den Empfang erforderlichen Zugang erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides, nämlich am 17.08.2020 eröffnet habe. Mithin sei die Rechtsfolgenbelehrung nicht fehlerhaft gewesen, sodass der Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig, da es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage Vor § 51 Rn. 16). Für das Klagebegehren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der angefochtene Bescheid vom 23.07.2020 bereits Gegenstand des Verfahrens Az: S 61 AS 2822/19 geworden ist. Die Einbeziehung des endgültigen Festsetzungsbescheides folgt aus § 96 Abs. 1 SGG. Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Betreffend den ursprünglich im Klageverfahren angegriffenen vorläufige Bewilligungsbescheid vom 08.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 und dem nach Klageerhebung ergangenen endgültigen Festsetzungsbescheid vom 23.07.2020 liegt ein identischer Regelungsgegenstand (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 96 Rn. 4a m.w.N.) vor. Denn sie regeln in ihren Verfügungssätzen den Ausspruch eines positiven bzw. eines negativen Leistungsanspruchs der Kläger nach dem SGB II betreffend dieselbe Bewilligungszeit (vom 01.06.2019 bis 30.11.2019). Mit Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 23.07.2020 hat sich der ursprünglich in dem Klageverfahren angegriffene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 08.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R, Rn. 13, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R, Rn. 9 und Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R, Rn. 9). Der endgültige Bescheid vom 23.07.2020 hat den vorläufigen Bescheid ersetzt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte. Der endgültige Bescheid hat die von den Klägern geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und ist damit nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. auch BSG v. 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R - juris Rn. 12, mit Verweis auf BSG vom 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R - Rn. 10). Die wertungsmäßige Identität ist auch zwischen dem vorläufigen Bescheid und dem endgültigen Bescheid gegeben. Selbst bei Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses hätte die Klage keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Der Widerspruch ist zutreffend als unzulässig verworfen worden. Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die §§ 66, 67 SGG gelten gem. § 84 Abs. 2 S. 3 SGG entsprechend. Vorliegend haben die Kläger am 16.09.2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2020 erhoben. Dies erfolgte außerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat. Vorliegend besteht auch keine längere Frist zur Einlegung des Widerspruchs, da die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 23.07.2020 nicht unrichtig ist. Gem. § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 66 Abs. 2 s. 1 SGG). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie unvollständig verfasst wird. Unvollständig wäre die vorliegend zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung, wenn über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften nicht belehrt worden wäre (BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R), wenn also der Beklagte den nach § 84 SGG in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung möglichen, elektronischen Zugangsweg nach § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eröffnet hätte, ohne hierüber zu belehren (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER, Rn. 19). Maßgeblich ist insoweit, ob die Beklagte die elektronische Form der Widerspruchserhebung i. S. v. § 36a SGB I eröffnet hatte. Die Beklagte hat objektiv technisch Einrichtungen für die elektronische Kommunikation geschaffen, nämlich per einfacher Email, DE-Mail, jobcenter.digital und dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP, vgl. dazu auch Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 36a SGB I (Stand: 1812.2019), Rn. 39). Eine ausdrückliche Widmung im Hinblick auf die elektronische Kommunikation hat die Beklagte hingegen im hier streitigen Zeitraum nicht vorgenommen. Eine Zugangseröffnung setzt neben der technischen Einrichtung für elektronische Kommunikation (objektive Komponente), die den Anforderungen für einen gesicherten Datenaustausch entspricht, auch voraus, dass die Nutzung dieser Kommunikationswege für allgemeine oder spezielle Zwecke nach dem Willen der Behörde (subjektive Komponente) freigegeben ist (vgl. Pflüger, in: Juris-PK, SGB I, 3. Auflage 2018, Stand: 12/2019, § 36a Rn. 36). Letzteres geschieht durch entsprechende „Widmung“ des Empfängers, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (BT-Drs. 14/9000, S. 30; Klose, in: Jahn, SGB I, § 36a SGB I Rn. 8.). Eine solche würde erfordern, dass die Beklagte auf Briefbögen oder der Homepage im Internet auf die Möglichkeit elektronischer Kommunikation verweisen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift im VwVfG Heinemann in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 3a VwVfG Elektronische Kommunikation, Rn. 16), was hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Die Beklagte hat nicht gem. § 7 Abs. 3 S. 1, S. 2 DE-Mail-Gesetz durch den akkreditierten Dienstanbieter einen geeigneten Zusatz veröffentlichen lassen, wonach der Zugang mit DE-Mal eröffnet werden sollte (vgl. dazu auch Pflüger in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB I, 3. Aufl., § 36a SGB I, Rn. 46). In dem Verzeichnis auf www.de-mail.info war die Beklagte nicht gelistet. Das Portal jobcenter.digital sollte in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nach den Angaben auf der Internetseite der Beklagten ( https://jobcenter-du.de/jobcenter-digital/ ) nur die digitale Einreichung von Weiterbewilligungsanträgen und Veränderungsmitteilungen ermöglichen, sodass gerade keine ausdrückliche Widmung im Hinblick auf die Einlegung von Widersprüchen gegeben war (vgl. auch Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 17.12.2020 – S 41 AS 3424/19). Eine elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) konnte vorgewiesen werden. Jedoch ist ein ausdrücklicher Widmungsakt in Bezug auf den Empfang von Dokumenten, die durch Dritte – nicht Gerichte oder andere Behörden – versendet werden, erst am 17.08.2020 eröffnet worden. In der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheides kann ebenfalls keine konkludente Zugangseröffnung erkannt werden. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bereits eine geschaffene, technische Zugangsmöglichkeit eine konkludente Widmung für die Eröffnung elektronischer Kommunikation mit den Leistungsberechtigten beinhalte, die sich auch auf die Rechtsbehelfe beziehe, sofern sich in den Bescheiden oder den Rechtsbehelfsbelehrungen keine entgegenstehenden Hinweise befänden (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 21.01.2020 - S 179 AS 4920/19 ER; SG Hildesheim, Urteil vom 03.09.2020 – S 12 AS 13/19). Nach der Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 3a VwVfG (BT-Drs. 14/9000, S. 30/31) erklärten Behörden, Firmen oder Rechtsanwälte, die auf ihren Briefköpfen im Verkehr mit dem Bürger oder der Verwaltung eine E-Mail-Adresse angäben, konkludent ihre Bereitschaft, Eingänge auf diesem Wege anzunehmen. Sie hätten durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass z.B. E-Mail-Postfächer regelmäßig abgefragt würden. Gegenteiliges sei ausdrücklich zu erklären, z. B. durch Hinweise auf dem Briefkopf oder auf entsprechenden Internetseiten. Dieser Überzeugung folgt das Gericht nicht. In Ermangelung einer ausdrücklichen Zugangseröffnung könnte im vorliegenden Fall allenfalls die im Briefkopf der Ausgangsbescheide vom 23.07.2020 angegebene E-Mail-Adresse als konkludente Widmung gewertet werden. Eine Widmung ist hierin jedoch nicht zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] geht in seiner Entscheidung vom 07.12.2016 (Az. 6 C 12.15, R. 19) davon aus, dass eine konkludente Widmung etwa darin zu sehen ist, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch in elektronischer Form hingewiesen wurde und auch der Internetauftritt der Behörde Informationen zur Kommunikation in der nötigen gesicherten Form gegeben hatte (hierzu auch VG Neustadt, Urteil vom 22.09.2011 - 4 K 540/11.NW). Gemessen daran hat der Beklagte mit der auf analoge Zugangswege beschränkten Rechtsbehelfsbelehrung (konkludent) zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Widerspruchseinlegung durch elektronische Dokumente (noch) nicht eröffnet hat und es nach seinem Willen keine Bereitschaft gibt, Widersprüche elektronisch entgegenzunehmen (SG Berlin, Urteil vom 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 09.04.2014 (Az. B 14 AS 46/13 R, Rn. 16) ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung „nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften beinhalten ("Wegweiserfunktion") (muss). Andererseits darf die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit weiteren Informationen überfrachtet sein; diese sind jedoch unschädlich, wenn sie richtig und vollständig sind, dürfen aber nicht Verwirrung stiften oder den Eindruck erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger als sie in Wirklichkeit ist (stRspr: BSG vom 7.7.1999 - B 3 P 4/99 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 13; BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B -, SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R -, SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 15 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 66 RdNr 5, 10 f; Littmann in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 66 RdNr 5; Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 66 RdNr 22; vgl auch Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris-RdNr 15).“ Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, da ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form nach § 36a SGB I zu erheben, irreführend wäre, weil der Beklagte diese Möglichkeit gerade nicht eröffnet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich Ausgang des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). P.