Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 107.806,13 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 114.864,04 EUR, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 42.238,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 55.280,80 EUR, an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 363,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019, an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von 1.513,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 7.407,07 EUR, an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von 20.899,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 22.048,71 EUR, an die Klägerin zu 6) einen Betrag in Höhe von 75.350,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 98.798,06 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 328.767,02 EUR festgesetzt. Tatbestand: Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel in Höhe von insgesamt 298.762,02 EUR aus der Differenz von 19 Prozent zu 7 Prozent in den Jahren 2009 – 2018. Die Klägerinnen sind verschiedene gesetzliche Krankenversicherungen; die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Die Beklagte war in dem streitgegenständlichen Zeitraum als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeordnung (AO) anerkannt. Die Beklagte bzw. die bei ihr tätigen Ärzte verfügten im streitgegenständlichen Zeitraum über Zulassungen und Ermächtigungen zur ambulanten Behandlung von Versicherten. Die Klägerinnen haben für ihre Versicherten in den Jahren 2009 bis 2018 die Kosten für die Ausgabe von ärztlich verordneten Fertigarzneimitteln, die im Rahmen ambulanter Behandlung im Krankenhaus der Beklagten verabreicht worden sind, übernommen. Grundlage der Arzneimittelversorgung waren insbesondere die in den Jahren 2009 bis 2018 zwischen den Beteiligten gem. § 129a SGB V geschlossenen „ Vereinbarung für Krankenhausapotheken “ (im Folgenden: VKA), im Einzelnen der Vertrag nach § 129a SGB V für den Zeitraum ab 01.01.2015 (Blatt 429 - 439 der Gerichtsakte), der Vertrag nach § 129a SGB V vom 28.02.2011 für den Zeitraum ab 01.01.2011 (Blatt 440 – 464 der Gerichtsakte) und der Vertrag nach § 129a SGB V für den Zeitraum ab 01.04.2017 (Blatt 465 – 508 der Gerichtsakte). In den Jahren 2009 bis 2018 stellte die Beklagte den Klägerinnen die an die Versicherten abgegebenen Fertigarzneimittel mit einem Umsatzsteueranteil von 19 Prozent in Rechnung. Die Klägerinnen erhoben am 20.12.2019 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg und forderten von der Beklagten den jeweils auf die Klägerinnen entfallenden Umsatzsteuerdifferenzbetrag von 12 Prozent für die im Jahre 2009 bis 2018 für die Versorgung der Versicherten mit Fertigarzneimitteln gezahlte Vergütung. Die zunächst ebenfalls erhobene Feststellungsklage verfolgten die Klägerinnen im Verhandlungstermin am 13.01.2023 nicht weiter. Die Klage wird damit begründet, dass die Klägerinnen zu 1) bis zu 6) die Kosten für die aus der Krankenhausapotheke der Beklagten stammenden Fertigarzneimittel für die bei ihr versicherten Patienten an die Beklagte inklusive eines Umsatzsteueranteils von 19 Prozent gezahlt haben. Die Regelungen in den Verträgen nach § 129a SGB V sehen vor, dass dem vereinbarten Peis jeweils die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzuzusetzen sei. Aufgrund der Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus der Beklagten sei für die Jahre 2009 bis 2018 statt 19 Prozent nur 7 Prozent Umsatzsteuer geschuldet worden. Der in der Anlage zur Klageschrift beigefügten Tabelle seien die in den Jahren 2009 bis 2018 zugrundeliegenden Arzneimittelabgaben bzw. Abrechnungen jeweils separat für die Klägerinnen aufgelistet; die Tabelle umfasse nur die Fertigarzneimittel und keine Zytostatika. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Tabelle wird auf Blatt 8 bis 109 der Gerichtsakte verwiesen. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch folge aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der Verträge nach § 129a SGBV im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Änderung des Anwendungserlasses noch nicht bestandskräftig seien und bei deren Bestandskraft aus einem Schadenersatzanspruch. Es seien die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu den Zytostatika vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R anwendbar, da in den Verträgen nach § 129a SGB V eine Regelungslücke enthalten war. Bezogen auf die Umsatzsteuer von Fertigarzneimitteln haben der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.07.2013 – I R 82/12 entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln zum Zweckbetrieb eines Krankenhauses gehöre, mit der Folge, dass statt der angesetzten 19 Prozent aufgrund der anerkannten Gemeinnützigkeit der Beklagten nur 7 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden mussten. Das Urteil des BFH vom 13.07.2013 – I R 82/12 sei am 21.02.2014 erstmals in der Fachpresse veröffentlicht und am 30.01.2012 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Am 30.01.2015 sei aufgrund der Entscheidung des BFH auch der Anwendungserlass zu § 67 AO vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geändert und klargestellt worden, dass bei der Abgabe von Fertigarzneimittel im Rahmen der ambulanten Behandlung 7 Prozent Umsatzsteuer anzusetzen seien. Die Abgabe der von den Klägerinnen gezahlten Fertigarzneimittel habe dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz (UStG) unterlegen, da die Abgabe von Fertigarzneimitteln dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sei. Zwar sei die Entscheidung des BFH zu § 67 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ergangen, diese habe allerdings Indizwirkung. So wende die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung zu § 67 AO und den Anwendungserlass aus dem Jahre 2015 zu § 67 AO auch im Rahmen von § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG an. Es bedürfe auch keiner rückwirkenden Änderung; es gelte der Grundsatz, dass die Änderung von Verwaltungsvorschriften innerhalb der Grenze des § 167 AO Rückwirkung auf alle offenen Steuerfälle entfalte. Vorliegend liege keine Fallkonstellation des § 176 AO vor, da die Anwendung von § 176 AO eine Regelung zu Lasten der Steuerpflichtigen voraussetze; vorliegend handele es sich allerdings um eine Regelung zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Auch müsse zwischen § 4 Nr. 14 b UStG und 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG differenziert werden, da in § 4 Nr. 14 b UStG neben der „ ärztlichen Heilbehandlung “ noch das verengende Tatbestandsmerkmal der „ eng verbundene Umsätze “ enthalten sei. Auch der Umstand, dass das zuständige Finanzamt weiterhin rechtswidrig von einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ausgehe, lasse den Erstattungsanspruch der Klägerinnen nicht entfallen. Die Beklagte könne bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung stellen; der in 164 Abs. 2 AO geregelte Änderungsantrag oder das in §§ 347 ff. AO vorgesehene Einspruchsverfahren seien für die Beklagte kostenlos. Die Beklagte solle näher vortragen, ob solche Anträge beim zuständigen Finanzamt gestellt worden sind. Zudem werde auf das Schreiben des BMF vom 10.06.2022 verwiesen; in diesem habe das BFM bestätigt, dass die Abgabe von Fertigarzneimitteln durch gemeinnützige Krankenhausträger im Rahmen der ambulanten Behandlung nach der aktuellen Erlasslage dem ermäßigten Steuersatz unterliege und die Erlasslage, die seit dem 14.01.2015 bestehe, auf alle Fälle anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 14.01.2015 (d.h. am 30.01.2015) noch offen waren. Es sei davon auszugehen, dass die Finanzämter die Grundsätze des Schreibens anwenden. Die Beklagte habe seit dem 14.01.2015 die Möglichkeit gehabt, die Ansprüche gegenüber dem zuständigen Finanzamt risikolos durchzusetzen. Es stehe eindeutig fest, dass jeder über den ermäßigten Umsatzsteueranteil hinausgehende Umsatzsteueranteil der von den Klägerinnen an die Beklagte entrichtet worden ist, ohne Rechtsgrund von dieser vereinnahmt worden ist. Auch sei der geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verjährt. Die Regelung des § 109 Abs. 5 SGB V sei auf den vorliegend geltend gemachten Erstattungsanspruch bereits nicht anwendbar. Auch sei keine Verjährung nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eingetreten. Der Anspruch auf Rückerstattung sei entsprechend der Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R, frühestens am 30.01.2015 zum Zeitpunkt der Änderung des Anwendungserlasses entstanden, so dass die Ansprüche frühestens zum 31.12.2019 verjähren konnten. Auch die Regelung des § 325 SGB V komme nach der Rechtsprechung des BSG vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/9 R nicht zur Anwendung. Auch sei ein Erstattungsanspruch nicht aufgrund der zwischen den Beteiligten im Juni 2018 geschossenen „ Vergleichsvereinbarung Umsatzsteuererstattung Krankenhausapotheke “ (im Folgenden: Vergleich) ausgeschlossen ist, da sich dieser Vergleich nur auf die Rückerstattung von Umsatzsteuer auf Zytostatika beziehe. Dies lasse sich eindeutig der Präambel des Vergleichs entnehmen. Eine Anwendung des Vergleiches auf Fertigarzneimittel widerspreche dem Wortlaut und einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung. Es werde auf das Rubrum und den dadurch beschränkten Anwendungsbereich in § 1 des Vergleichs hingewiesen. Auch beziehen sich die in Anlage 1 aufgeführten Pharmazentralnummern (PZN) ausschließlich auf Zytostatika. Der Präambel eines Vergleichs komme ausweislich der Rechtsprechung des BGH vom 28.09.1995 – II ZR 87/94 eine hohe Bedeutung bei der Auslegung eines Vertrages zu. Auch die Entstehungsgeschichte spräche gegen eine erweiterte Anwendung auf Fertigarzneimittel; so sei der in den Verhandlungen verwendete Entwurf des Vergleichs in der Fußzeile stets als „ Zyto-Erstattungsvereinbarung (...)“ bezeichnet worden. Auch der E-Mail-Verkehr zwischen den Vertretern des Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) und den Vertretern des Krankenhauszweckverbandes Rheinland e.V. lasse darauf schließen, dass nur Zytostatika umfasst worden seien. Zudem könne aus der Berechnung der Vergleichssumme ebenfalls nur auf die Anwendung auf Zytostatika geschlossen werden, da sich der Erstattungsbetrag anhand von PZN berechnet, die nur Zytostatika umfassen. Die Parteien des Vergleichs haben sich auf einen Pauschalbetrag von 183.300,00 EUR geeinigt, dies entspricht einer Rückzahlungsquote von 4,5 Prozent; die Rückzahlungsquote sei so gering bemessen, weil nur Zytostatika umfasst seien. Zudem könnten Forderungen nur gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern bestehen, nicht alle Mitglieder des Krankenhauszweckverband Rheinland e.V. seien allerdings als gemeinnützig anerkannt. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass sich die Rechtsprechung des BFH und der Anwendungserlass des BMF nur auf Zytostatika und nicht auf Fertigarzneimittel bezogen habe. Die Auffassung der Klägerin zur Ansetzung einer Umsatzsteuer von lediglich 7 Prozent widerspräche der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsprechung des BSG vom 09.04.2019 – B 1 KR 05/19 R sei nicht anwendbar. Zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Verträge habe aufgrund der Gemeinnützigkeit der Beklagten die theoretische Möglichkeit der Besteuerung mit dem niedrigen Umsatzsteuersatz bestanden; dennoch haben die Beteiligten für diesen Fall in den Verträgen nach § 129a SGB V keine Regelung getroffen; eine ergänzende Vertragsauslegung sei deshalb nicht möglich. Bei den Zytostatika seien die Beteiligten gemeinschaftlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen. Auch lasse sich dem Urteil des BFH vom 13.07.2013 – I R 82/12 nicht entnehmen, dass es sich bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln stets um zweckbetriebliche Leistungen handele. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UstG sei der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes anzusetzen. Die Beklagte sei als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt. Aus dem Anwendungserlass und den Verfügungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt lasse sich allerdings entnehmen, dass eine restriktive Anwendung der Grundsätze des Urteils des BFH beabsichtigt sei. Weiter habe die Finanzverwaltung keine Rückwirkung der seit 2015 neuen Erlasslage vorgesehen. Es werde auf die Positionierung der Finanzverwaltung in dem Verfahren des BFH zum Aktenzeichen V R 46/16 deutlich. Die Abgabe von Arzneimitteln sei keine Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG, da diese sonst umsatzsteuerfrei wäre. Der Erlasslage lasse sich weder zum 30.01.2015 noch zum heutigen Zeitpunkt entnehmen, dass es sich bei der Abgabe von Fertigarzneimittel, die im Rahmen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus der Beklagten verabreicht worden sind, um Leistungen des Zweckbetriebs handele. Auch bestehe unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 5/21 R kein Erstattungsanspruch der Klägerinnen, da keine ungefährdete Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Finanzamt möglich sei. Es existiere keine Verpflichtung einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung nach § 109 Abs. 5 SGB V erhoben; spätestens mit Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 31.07.2023 – I R 82/12 sei die Verjährungsfrist des § 109 Abs. 5 SGB V ausgelöst worden. Auch stehe § 325 SGB V a.F. der Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Auch wenn der Rechtsansicht der Klägerinnen zu folgen wäre, sei die Rückforderung durch den im Juni 2018 geschlossenen Vergleich ausgeschlossen, da dieser sämtliche Forderungen auf Erstattung der Umsatzsteuer für Arzneimittel umfasse und sich nicht nur auf Zytostatika beziehe. Nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs beziehe sich dieser auf sämtliche Abrechnungen für Abgaben auf Grundlage der zwischen den Parteien gültigen Verträge im Sinne des § 129a SGB V; es werde auf die in § 5 des Vergleichs enthaltene Abgeltungsklausel verwiesen. Zudem werde auch auf die Entscheidung des SG Aachen vom 31.08.2021 – S 13 KR 548/19 verwiesen. Bei einer Auslegung des Vergleichs komme es auf die genaue Ausgestaltung an. So werde in § 2 Abs. 1 des Vergleichs auf den Umfang in Form des Anwendungsbereichs abgestellt. Der Anwendungsbereich werde in § 1 des Vergleichs definiert und sei weiter gefasst als es die Präambel vermuten lasse. Die Regelungen in §§ 2 Abs. 1 – 3 des Vergleichs seien im Lichte von § 1 des Vergleichs auszulegen; die Erledigungswirkung in § 5 des Vergleichs umfasse auch die Fertigarzneimittel. Eine solche Auslegung des Vergleichs entspräche auch dem Verlauf und den Hintergründen der Vergleichsgespräche. Diese seien aufgrund des Urteils des BFH vom 24.09.2014 - V R 19/11 aufgenommen worden. Zwar habe diese Entscheidung nur die Zytostatika betroffen, aber es hätten sich schon damals Fragestellungen zur Reichweite der Entscheidung gestellt. Diese Ungewissheiten hätte sich im Verhandlungsverlauf gezeigt und seien in den Vergleich gemündet. Zwar sei von Seiten der Klägerinnen zunächst nur ein Abstellen auf Zytostatika angedacht worden. Im Verlauf der Vergleichsverhandlungen habe sich dies verändert und es sei sich entschlossen worden, auch andere etwaige Umsatzsteuerproblematiken vollständig abzuhandeln. Die Beteiligten wollten eine abschließende Regelung zu den Umsatzsteuerproblematiken für die Vergangenheit treffen. Die Vergleichsquote habe keine Aussagekraft auf den Anwendungsbereich, da zum damaligen Zeitpunkt nur die Zytostatika PZN belastbar gewesen seien; die Einpreisung anderer Rückforderungsansprüche sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Es werde auf das Urteil des BGH vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12 verwiesen, wonach der klare Wortlaut die Grenze der Auslegung sei. Weiter gehe der übereinstimmende Parteiwille einer Auslegung vor. Vorliegend haben die Parteien einen umfassenden Rechtsfrieden bezweckt. Zudem werden in § 2 Abs. 2 des Vergleichs „ Steuersätze “ genannt; es könne sich dabei nur um den vorliegenden Fall handeln. Es werde die Vernehmung des Zeugen Prof. P. als Vertreter des Krankenhauszweckverbandes Rheinland e.V. beantragt. Das Gericht hat am 18.08.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.08.2022 verwiesen. In dem Erörterungstermin hat die Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Vorlage einer Bestätigung der Geschäftsführung aufgefordert, ob und mit welchem Ergebnis die Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für den Zeitraum 2009 bis 2018 beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht worden ist. Mit Schriftsatz vom 09.09.2022 übersandte der Prozessbevollmächtiget der Beklagten ein Schreiben ein Schreiben der B.TGmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 08.08.2022 an die Geschäftsführung der Beklagten. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die abgerechneten Fertigarzneimittel in den Jahren 2009 bis 2019 zunächst mit 19 Prozent abgerechnet worden seien und dann mit Bescheiden aus Dezember 2021 für die Jahre 2009 bis 2016 durch das zuständige Finanzamt nachträglich auf 7 Prozent korrigiert worden seien. Eine Korrektur für die Jahre 2017 und 2018 sei noch nicht erfolgt; für diese Jahre seien weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden; die Jahre seien noch offen. Bisher seien für diese Jahre noch keine Änderungsanträge gestellt worden, da aktuell nicht der ermäßigte Steuersatz gewährt werde. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 522 der Gerichtsakte verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten führte dazu aus, dass die Erlasslage doch nicht so eindeutig sei, allerdings mit einer klarstellenden Verwaltungsanweisung noch im Jahre 2022 zu rechnen sei. Die Klägerinnen nahmen dahingehend Stellung, dass das von den Steuerberatern der Beklagten ausgestellte Schreiben die vertretene Rechtsauffassung der Klägerinnen belege; für die Jahre 2017 und 2018 könne Nichts Abweichendes gelten. Das Gericht hat die Beteiligten zunächst mit Ladung vom 22.08.2022 zu einem Verhandlungstermin am 21.11.2022 geladen. Dabei sind auch die von den Beteiligten benannten Zeugen Herr Prof. P. als Vertreter des Krankenhauszweckverbande Rheinland e.V., Herr S. als Vertreter des vdek. und Frau F. von der Klägerin zu 1) als Zeugen geladen worden. Mit Schreiben vom 03.11.2022 bat der Zeuge Prof. P. um Prüfung, ob die Ladung als Zeuge entbehrlich sei. Sofern Gegenstand der Vernehmung die konkrete Vergleichsvereinbarung sei, könne er zu dieser keine Angaben machen. Hinsichtlich der konkreten Vergleichsvereinbarung zu Grunde liegenden zwischen dem vdek und dem Krankenhauszweckverband Rheinland e.V. verhandelten Mustervergleich werde auf das Zeugnisverweisungsrecht nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 S. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen. Die Tätigkeit bei der Verhandlung des Mustervergleichs habe auf einem Mandat mit dem Krankenhauszweckverband Rheinland e.V. beruht; zudem bestehe ein Mandatsverhältnis bezüglich des Krankenhauses in dem Verfahren, welches dem Urteil des SG Aachen zum Aktenzeichen S 13 KR 430/20 – derzeit beim LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 11 KR 789/21 anhängig – zugrunde lag. Es werden die in dem Verfahren vor dem SG Aachen übersandten Schriftsätze übersandt und um Mitteilung gebeten, ob eine Ladung als Zeuge aufgrund der Übersendung der Schriftsätze weiterhin erforderlich erscheint. Die Klägerinnen nahmen zu der Einlassung des Zeugen dahingehend Stellung, dass die übersandten Schriftsätze in dem vor dem SG Aachen geführten Verfahren mit einer identischen Rechtsfrage durch das Gericht nicht als schriftliche Zeugenaussage verwendet werden dürfen, da der Zeuge dort als Rechtsanwalt des Krankenhauses gehandelt habe. Aus dienstlichen Gründen hat das Gericht den für den 21.11.2022 geladenen Verhandlungstermins auf den 13.01.2023 umgeladen Mit gerichtlicher Verfügung vom 27.12.2022 forderte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Stellungnahme zu dem Erlass des BMF vom 13.12.2022 auf. Die Klägerinnen übersandten mit Schriftsatz vom 27.12.2022 ebenfalls den Erlass vom 13.12.2022 und verwiesen auf die nunmehr eindeutige Rechtslage hinsichtlich der Besteuerung der Abgabe von Fertigarzneimitteln bei einem als gemeinnützig anerkannten Krankenhaus. So werde in Ziffer III des Erlasses klargestellt, dass bei gemeinnützigen Krankenhausträgern wie der Beklagten in allen offenen Fällen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr 8 a UStG von 7 Prozent gelte und die Beklagte die zu viel entrichtete Umsatzsteuer risikolos vom Finanzamt zurückfordern könne. Mit Schriftsatz vom 10.01.2023 teilte der Prozessbevollmächtige der Beklagten mit, dass die Beklagte bereit wäre, ein Teilanerkenntnis für den von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungsanspruch für den Zeitraum April 2017 bis Ende 2018 aufgrund des Erlasses des BMF vom 13.12.2022 abzugeben; das Teilanerkenntnis könne derzeit allerdings nicht beziffert werden. Einer Erstattung für den Zeitraum von 2009 bis März 2017 stehe der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich aus Juni 2018 entgegen. Die geltend gemachten Zinsen für den Zeitraum April 2017 bis Dezember 2018 könnten nicht anerkannt werden, da der Anspruch erst mit Erlass des BMF vom 13.12.2022 begründet worden sei; bis zu diesem Zeitpunkt habe ein Durchsetzungsrisiko bestanden. Das Gericht hat am 13.01.2023 einen Verhandlungstermin durchgeführt und die Zeugen Herrn Prof P., Herrn S. und Frau F. vernommen Hinsichtlich der Ergebnis der Beweisaufnahme und dem sonstigen Inhalt der mündlichen Verhandlung wird vollumfänglich auf die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2023 verwiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen das in dem Verhandlungstermin am 13.01.2023 bezifferte Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hat, beantragt der Prozessbevollmächtiget der Klägerinnen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 107.806,13 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 114.864,04 EUR, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 42.238,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 55.280,80 EUR, an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 363,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019, an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von 1.513,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 7.407,07 EUR, an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von 20.899,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 22.048,71 EUR, an die Klägerin zu 6) einen Betrag in Höhe von 75.350,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 98.798,06 EUR zu zahlen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin macht den Anspruch auf die Rückerstattung der überzahlten Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel gegenüber der Beklagten zu Recht mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Es handelt sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und ein Vorverfahren nicht durchzuführen war (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R -, in juris, Rn. 12). II. Die Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben gegenüber der Beklagten zur Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf die Erstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für die von den Klägerinnen vergüteten Fertigarzneimitte für die Versicherten, die von der Beklagten in dem Zeitraum von Januar 2009 bis Ende März 2017 in Rechnung gestellt worden sind. Der Anspruch folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der VKA aus 2005 und 2011 (dazu unter 1.). Auch steht der Erstattungsforderung nicht der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich aus Juni 2018 entgegen (dazu unter 2.). Darüber hinaus ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht verjährt oder die Geltendmachung nach § 325 SGB V a.F. ausgeschlossen (dazu unter 3.) 1. Der Erstattungsanspruch der Klägerinnen beruht für den nach Abgabe des Teilanerkenntnisses noch streitigen Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2017 auf einer ergänzenden Vertragsauslegung der beiden VKA für den Zeitraum ab dem Jahre 2005 und für den Zeitraum ab dem Jahre 2011; bei diesen Verträgen handelt es sich um Verträge nach § 129a SGB V. Die Verträge regeln ausweislich von § 1 der VKA 2005 und 2011 die Versorgung ambulant behandelter Versicherter der beteiligten Krankenkassen sowie die der im Krankenhaus beschäftigen Personen bei einer vertragsärztlichen Verordnung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V durch Krankenhausapotheken. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte gegenüber dem zuständigen Finanzamt einen Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für die Abgabe von Fertigarzneimitteln für den Zeitraum 2009 bis 31.03.20217 zusteht. Die Beklagte hat im laufenden Verfahren eine Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, in welcher von dieser bestätigt wird, dass die abgerechneten Fertigarzneimittel zunächst mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet worden sind. Für den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2006 hat die Beklagte den Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent gegenüber dem zuständigen Finanzamt bereits im laufenden Klageverfahren realisiert. So hat die Beklagte ausweislich der Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft vom 08.09.2022 einen Antrag auf Abänderung bzw. Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzungen gestellt und das zuständige Finanzamt hat bereits im Dezember 2021 für diesen Zeitraum die Umsatzsteuerdifferenz an die Beklagte ausgezahlt. Zur Überzeugung der Kammer ist auch davon auszugehen, dass der Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung einen Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für den verbleibenden Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 zustand. In dem Verhandlungstermin am 13.01.2023 ist seitens der Beklagten erklärt worden, dass ebenfalls davon ausgegangen wird, dass auch für den Zeitraum 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 eine Korrektur durch das Finanzamt erfolgen wird. Aufgrund der Einlassung der Beklagten bedurfte es seitens der Kammer keine vertieften steuerrechtlichen Auseinandersetzungen. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 157 BGB in Verbindung mit § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V der VKA 2005 und 2011 erfüllt, da in den Regelungen der VKA eine Erstattungsregelung bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes nicht enthalten sind und eine solche erforderlich ist, um den zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrages eine angemessene, sachgerechte und interessengerechte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erzielen wäre (vgl. BSG Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer Erstattung geleisteter Umsatzsteuer auf Zytostatika). Es existieren in den VKA 2005 und 2011 eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Beteiligten haben bei Abschluss der VKA aus 2005 und 2011 den Fall einer anderen steuerlichen Beurteilung der Abgabe von Fertigarzneimitteln nicht bedacht. So erhalten die VKA aus 2005 und 2011 hinsichtlich der Änderung des Umsatzsteuersatzes keine ausdrückliche Regelung. So wird in der Anlage 1 Nr. 4 des VKA 2005 lediglich bestimmt, dass „ Fertigarzneimittel (…) zum Einkaufspreis mit einem Aufschlag von 3 %, maximal 50 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer berechnungsfähig sind .“ In der Anlage 1 Nr. 13 des VKA 2011 wird bestimmt, dass den nach den Nrn. 1 – 12 ermittelten Abrechnungspreisen der Anlage 1 die Umsatzsteuer hinzuzufügen ist. Durch die Formulierung „ zuzüglich“ der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer wird deutlich, dass lediglich der geltenden Umsatzsteuersatz den Klägerinnen in Rechnung gestellt werden sollte. Die Beteiligten sind beim Abschluss der VKA in 2005 und 2011 übereinstimmend aufgrund der damals geltenden Erlasslage davon ausgegangen, dass bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen ist. Regelungen zur Rückerstattung von zunächst seitens der Krankenkassen gezahlter Umsatzsteuer bei einer Änderung der steuerlichen Beurteilung sind in den VKA nicht vorgesehen. Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Beklagten nicht, dass aufgrund der Gemeinnützigkeit der Beklagten zumindest die theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass für die Abgabe von Fertigarzneimitteln anlässlich der ambulanten Behandlung der Versicherten nur der ermäßigte Steuersatz anfällt und aus diesem Grund eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheide. Die Regelungslücke in den VKA lässt sich weder durch Regelungen in der AO oder in dem UStG schließen; auch sind die Regelungen zur Störungen der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gegenüber einer ergänzenden Vertragsauslegung nachrangig (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R). Nach ergänzenden Vertragsauslegung des VKA haben die Klägerinnen einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Voraussetzung für einen solchen Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung ist, dass die zuständige Steuerverwaltung ihre Rechtsauffassung zur Höhe des Ansatzes einer Besteuerung in Höhe von 19 Prozent für die Abgabe von Fertigarzneimitteln mit Wirkung für die Vergangenheit klar verneint und das Krankenhaus einen nach § 37 Abs. 2 AO bestehenden Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ohne Prozess durchsetzen kann (BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R). Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte ihren Anspruch für die Jahre 2009 bis 2016 bereits realisiert. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte auch den bisher nicht geltend gemachten Erstattungsanspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2017 ohne Prozess gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann. Ausweislich der Erklärung der Beklagten in dem Verhandlungstermin geht dieses ebenfalls von einer Abänderung des Umsatzsteuersatzes durch das zuständige Finanzamt aus. Soweit das LSG Baden-Württemberg in dem Urteil vom 09.12.2020 – L 5 KR 2614/17 und nachgehend das BSG in dem Beschluss vom 10.11.2021 – B 1 KR 5/21 R einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung der dortigen Verträge nach § 129a SGB V verneint haben, können die Ausführungen nicht auf den vorliegend von der Kammer zu entscheidenden Sachverhalt übertragen werden. Das LSG und nachgehend das BSG haben ausgeführt, dass zum dort maßgeblichen Zeitraum in dem dort zu Grunde liegenden Einzelfall für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund der Erlasslage noch keine gesicherte Rechtsposition und damit eine risikolose Durchsetzung des Anspruchs auf Abänderung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Krankenhauses gegenüber der Finanzverwaltung bestanden hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2020 – L 5 KR 2614/17; nachgehend BSG, Beschluss vom 10.11.2021 – B 1 KR 5/21 B). Wie bereits ausgeführt ist vorliegend bereits für die Jahre 2009 bis 2016 eine Abänderung der Umsatzsteuerfestsetzungen und eine Erstattung des zuständigen Finanzamtes an die Beklagte erfolgt. Für den nicht vom Teilanerkenntnis umfassten Zeitraum von Januar bis März 2017 geht die Beklagte ebenfalls von einer risikolosen Abänderung der Umsatzsteuerfestsetzungen durch das Finanzamt aus. Die Klägerinnen haben den jeweils auf sie für den Zeitraum 2009 bis zum 31.03.2017 anfallenden Erstattungsanspruch nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten und angenommenem Teilanerkenntnis in den als Anlage K 1 und K 17 bezeichneten Aufstellungen beziffert. Die Beklagte hat die von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungsforderungen der Höhe nach nicht bestritten. 2. Zur Überzeugung der Kammer steht dem Anspruch der Klägerinnen auf eine Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für die in Rechnung gestellten Fertigarzneimittel nicht der zwischen den Beteiligten im Juni 2018 abgeschlossene Vergleich entgegen, wonach gem. § 5 des Vergleichs sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus dem erfassen Anwendungsbereich wegen Umsatzsteuer abgegolten sind (a.A. SG Aachen, Urteil vom 31.08.2021 – S 13 KR 548/19). Die Kammer ist unter Berücksichtigung der im Verhandlungstermin erfolgten Zeugenvernehmung zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Vergleich nicht die Erstattung der Umsatzsteuerdifferenz bei Fertigarzneimitteln umfasst ist. Aufgrund der erfolgten Vernehmung des Zeugen Prof. Penner im Verhandlungstermin war seitens des Gerichts nicht darüber zu entscheiden, ob die von dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter eines Krankenhauses in dem Verfahren vor dem SG Aachen zu dem Aktenzeichen S 13 KR 548/19 erstellten Schriftsätze durch das Gericht als schriftliche Zeugenaussage verwertet werden können. Der von den Beteiligten im Juni 2018 geschlossene Vergleich beruht auf einem Mustervergleich, welchen der Krankenhauszweckverband Rheinland e.V. mit dem vdek in der Zeit von Januar 2017 bis November 2017 ausgehandelt und dann den Mitgliedern zur Verfügung gestellt hat. Der von dem Gericht vernommenen Zeugen Prof. Penner war auf Seiten des Krankenhauszweckverbandes Rheinland e.V. an der Erstellung des Mustervergleichs beteiligt, die Zeugen F.und S. auf Seiten des vdek bzw. der Klägerin zu 1), welche die Vergleichsverhandlungen als „ Patin “ für die anderen Klägerinnen begleitet hat. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeugen selber nicht an dem Abschluss des Vergleichs zwischen den Klägerinnen und der Beklagten beteiligt waren. Eine Vernehmung der Zeugen zu den Hintergründen zum Abschluss des Mustervertrages ist erfolgt, da die erfolgte Einigung auf Verbandsebene und die von dort an die jeweiligen Mitglieder der Verhandlungsparteien erfolgte Kommunikation sich zumindest mittelbar auf die Willensbildung der Beteiligten des Vergleichs ausgewirkt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die Vertragsparteien auf Verbandsebene über den von der Kammer auszulegenden Inhalt des Vergleichs hinaus keine verbindliche Regelung über die Umsatzsteuererstattungen anlässlich der Abgabe von Fertigarzneimittel getroffen haben. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen vorgelegen haben. So konnte sich die Kammer nach Würdigung der Zeugenaussagen nicht davon überzeugen, dass die Verhandlungspartner sich ausdrücklich darüber geeinigt haben, dass mit dem Mustervergleich auch die Abgeltung von Rückforderungen von Umsatzsteuer bei Fertigarzneimitteln umfasst sind. Die Zeugen haben übereinstimmend erklärt, dass Anlass der auf Verbandsebene geführten Gespräche die Entscheidung des BFH zur Besteuerung der Zytostatika war. Auch haben die Zeugen übereinstimmend erklärt, dass zumindest im Zusammenhang mit dem Mustervergleich nie ausdrücklich über Fertigarzneimittel gesprochen worden ist. Der Zeuge Prof. Penner hat auf mehrfache Nachfrage der Kammervorsitzenden, ob bei den Vergleichsverhandlungen ausdrücklich über Fertigarzneimittel gesprochen worden ist, ebenfalls lediglich ausgeführt, dass es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass auch die Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz bei Fertigarzneimitteln von dem Mustervergleich mit umfasst sein sollte. Die Zeugen F. und S. haben glaubhaft versichert, dass sie kein Mandat zum Abschluss eines solchen Vergleiches gehabt haben. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Mustervergleichs bei den beteiligten Verhandlungspartnern auf Verbandseben im Hinblick auf die Anwendung auf Fertigarzneimittel wohl unterschiedliche Vorstellungen bestanden haben. Der Zeuge Prof. Penner hat für die Kammer glaubhaft dargestellt, dass er selber als Vertreter des Krankenhauszweckverbandes Rheinland e.V. davon ausgegangen ist, dass die Umsatzsteuererstattung für die Abgabe von Fertigarzneimitteln von dem Mustervergleich mit umfasst sein sollten und dies seitens des Krankenhauszweckverbandes Rheinland e.V. an die Mitglieder kommuniziert worden ist. Auch die Zeugen F.und S. haben für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft, insbesondere unter Bezugnahme auf das ihnen jeweils erteilte Mandat für die Vergleichsverhandlungen erläutert, dass sie davon ausgegangen sind, dass sich der Mustervergleich lediglich auf die Erstattung der Umsatzsteuer bei Zytostatika beziehen sollte. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Auslegung hat in erster Linie den von den Parteien erklärten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärtem Willen der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ 121,13,16). In einem zweiten Schritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003; BAG NZA 2014, 1330 Rn 13). Der Vergleich aus Juni 2018 enthält im Rubrum des Vergleichs nach der Bezeichnung der Beteiligten folgende Formulierung: „…wird folgende Vergleichsvereinbarung über strittige Umsatzsteueranteile für die Abgabe patientenindividuell hergestellter Zubereitungen abgeschlossen “. In § 1 Abs. 1 des Vergleiches wird zum „ Anwendungsbereich “ wie folgt formuliert: „Erfasst von diesem Vergleich sind sämtliche Abrechnungen für Abgaben auf der Grundlage der jeweils zwischen den Parteien gültigen Verträge im Sinne des § 129a SGB V, auch wenn bereits gerichtlich anhängig. Gegenstand sind damit insbesondere Abgaben durch eine eigene Krankenhausapotheke und Abgaben durch eine im Sinne des § 14 Abs. 3 ApoG versorgenden Krankenhausapotheke. Gegenstand sind sodann Abgaben an sämtliche ambulante Patienten im Sinne des § 14 Abs. 7 S. 2 ApoG und dies auch dann, wenn die Abgabe an Patienten eines von der eigenen Krankenhausapotheke im Sinne des § 14 Abs. 3 ApoG versorgten Krankenhauses erfolgten. Erfasst sind außerdem Abrechnungen, die zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien erfolgten.“ In § 5 des Vergleichs wird unter dem Punkt „ Erledigungswirkung“ wird Folgendes bestimmt: „ Mit Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem erfassten Anwendungsbereich wegen Umsatzsteuer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob fällig oder noch nicht fällig, gleich ob bereits entstandene oder künftig entstehende Ansprüche – erledigt und abgegolten, soweit in diesem Vergleich nicht etwas anderes bestimmt. Ausgeschlossen sind damit auch, Absetzungen, Retaxierungen, Verrechnungen oder sonstige wirtschaftlich gleich wirkende Maßnahmen der Krankenkassen zum Nachteil des Krankenhauses wegen des Ansatzes des vollen Umsatzsteuersatzes bei Arzneimittelabgaben die in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen.“ Einer isolierten Auslegung der in § 1 des Vergleichs enthaltenen Regelungen zum Anwendungsbereich führt zu dem Ergebnis, dass auch die Umsatzsteuererstattung bei Fertigarzneimitteln von dem Anwendungsbereich des Vergleichs und damit der in § 5 des Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel umfasst sind. Zwar wird im Anwendungsbereich nicht auf den Begriff der Fertigarzneimittel, sondern auf sämtliche Abrechnungen für Abgaben auf der Grundlage der jeweils zwischen den Parteien gültigen Verträge nach § 129a SGB V abgestellt. Aufgrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen VKA aus den Jahren 2005 und 2011 fällt auch die Abgabe der Fertigarzneimittel unproblematisch unter den Anwendungsbereich des § 129a SGB V. Allerdings bildet ein zunächst klarer und unmissverständlicher Wortlaut eines Vergleichs keine Grenze der Auslegung; vielmehr kann auch die Regelungssystematik der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12 Rn. 50). Vorliegend war in die Auslegung des Vergleichs durch die Kammer auch die im Rubrum enthaltenen Formulierung und insbesondere der Inhalt der 1 ¼ seitigen Präambel des Vergleichs einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1995 – II ZR 87/94). Die Präambel des Vergleichs bezieht sich ebenfalls nur auf die Abgabe von Zytostatika und die Folgen der Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 – V R 19/11 und das Schreiben des BMF vom 28.09.2016, III C 3 – S 7171/11/10004. Die Entscheidung des BFH zu den Fertigarzneimitteln vom 13.07.2013 – I R 82/12 und der vom BFM im Jahre 2015 geänderte Umsatzsteuerlass zu § 67 AO wird in der Präambel nicht erwähnt. Ausschlaggebend für das Auslegungsergebnis der Kammer war das Rubrum des Vergleichs, in welchem ausdrücklich ausgeführt wird, dass eine Vergleichsvereinbarung über „ strittige Umsatzsteueranteile für die Abgabe von patientenindividuell hergestellten Zubereitungen “ abgeschlossen wird. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu dem in § 1 des Vergleichs weit gefassten Anwendungsbereich, in welchem lediglich auf § 129a SGB V Bezug genommen wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein anderes Auslegungsergebnis als ebenso für vertretbar gehalten wird. In dem Vergleichstext finden sich weitergehende Formulierungen, die sowohl für als auch gegen eine Anwendung des Vergleichs auch auf die Umsatzsteuererstattung von Fertigarzneimitteln angeführt werden können. So handelt es sich bei den in der Anlage 1 zu dem Vergleich genannten PZN nach den übereinstimmenden Einlassungen der Beteiligten um PZN von Zytostatika und nicht von Fertigarzneimitteln. Es erscheint zwar möglich, dass diese PZN lediglich als Berechnungsgrundlage der Erstattungsforderungen angesetzt worden sind und daher kein Rückschluss auf den Anwendungsbereich gezogen werden kann; es erscheint allerdings ebenso möglich, dass ausschließlich PZN von Zytostatika aufgeführt sind, weil die Umsatzsteuererstattung von Fertigarzneimitteln nicht vom Anwendungsbereich des Vergleichs umfasst sein sollte. Auch aus den in § 2 des Vergleichs getroffenen Regelungen kann nicht zwingend auf eine Anwendung des Vergleichs für die Umsatzsteuererstattung von Fertigarzneimitteln geschlossen werden. So wird in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 des Vergleichs wie Folgt ausgeführt: „ Dieser Vergleich hat innerhalb seines Anwendungsbereichs sämtliche etwaige Ansprüche der Vertragsparteien wegen Umsatzsteueranteilen an den erfassten Umsätzen zum Gegenstand, gleich ob die Unsicherheiten in Umständen des Sachverhalts oder der Rechtslage beruhen. Leitend hierfür ist, dass die Umsatzsteuerfreiheit eine Ermäßigung der Preise ermöglicht, dem Wegfall des Vorsteuerabzugs auf Seiten des Krankenhauses Rechnung trägt und verfahrenstechnisch eine einverständliche Regelung mit Breitenwirkung und Pauschalisierungen unerlässlich ist .“ Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf Zytostatika und spielgelt die Formulierungen in der Präambel des Vergleichs insbesondere hinsichtlich des geschilderten Wegfalls des Vorsteuerabzugs für die Krankenhäuser wieder. Wiederum wird allerdings in § 2 Abs. 2 S. 2 des Vergleichs der Begriff „ Umsatzsteuersätze “ genannt. Damit können nur die Umsatzsteuersätze von 19 Prozent und 7 Prozent umfasst sein, die aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH nur bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln relevant sind. Auch die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Umstände, die in einem zweiten Schritt in die Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003; BAG NZA 2014, 1330 Rn 13) sprechen dafür, dass die Umsatzsteuererstattung bei Fertigarzneimitteln nicht von dem Anwendungsbereich des Vergleichs umfasst sind. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass zumindest seitens der Verhandlungsführer des vdek und der Klägerin zu 1) ein solcher weite Anwendungsbereich des Vergleichs nicht beabsichtigt war. Zwar liegt die von dem Zeugen Prof. P. erklärte Zielsetzung einer endgültigen Klärung aller Umsatzsteuererstattungsprobleme auch im Interesse der Beteiligten; allerdings sind nicht alle Krankenhäuser die Mitglieder im Krankenhauszweckverband Rheinland e.V. sind auch als gemeinnützig im Sinne der AO anerkannt. Ein Erstattungsanspruch der Krankenkassen aus der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent bezogen auf die Abgabe von Fertigarzneimitteln kann sich nur gegen gemeinnützige Krankenhausträger richten. Wenn von dem Anwendungsbereich des Vergleichs und damit auch von der Abgeltungsklausel in § 5 des Vergleichs auch die Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für die Fertigarzneimittel umfasst ist, handelt es sich um eine Regelung, die nur Krankenhäuser in gemeinnütziger Trägerschaft und damit nur einen Teil der Mitglieder des Krankenhauszweckverbandes Rheinland e.V. betrifft. Die nicht gemeinnützigen Krankenhausträger, die keinem Erstattungsanspruch hinsichtlich der Fertigarzneimittel ausgesetzt sind, würden in diesem Fall mit den ausgehandelten Rückzahlungsquoten, die nicht zwischen Krankenhäusern mit und ohne die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus differenzieren, die Krankenhäuser in gemeinnütziger Trägerschaft quersubventionieren. 3. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind die Erstattungsansprüche der Klägerinnen weder nach § 11 VKA 2005 und 2011 ausgeschlossen noch verjährt. Nach § 11 Abs. 1 VKA 2005 und 2011 müssen Beanstandungen (Rechnungs- und Taxbeanstandung) von der jeweiligen Krankenkasse gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger bzw. der Abrechnungsstelle innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Monats vorgenommen werden, in denen die Lieferung erfolgt. Der Erstattungsanspruch der Klägerinnen gegenüber der Beklagten folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die Regelung in § 7 VKA 2005 und 2011 umfasst nur Beanstandungen und damit beispielsweise nur rechnerische Unrichtigkeiten. Die Regelung sieht hingegen keine allgemeine Ausschlussfrist für jedwede sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche vor (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R Rn. 36). Der Erstattungsanspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt. Für die Erstattungsansprüche greift die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I und nicht die zweijährige Verjährungsfrist in § 109 Abs. 5 SGB V. Die Regelung des § 109 SGB V bezieht sich ausweislich der Überschrift nur auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern und greift damit nicht auf den vorliegenden Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung eines Vertrages nach § 129a SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R Rn. 38). Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Die Klägerinnen haben mit der im Dezember 2019 erhobenen Klage Ansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung für die Jahre 2009 bis 2016 erhoben. Die Frist beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB I zu Beginn des Folgejahres nach Entstehung des Anspruchs (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 45 SGB I (Stand: 21.12.2022)). Entstanden ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177f; 100, 228, 231; 113, 188, 191; BGH MDR 2000, 383, 384; 2010, 1425, 1426; Staud/Peters/Jacoby Rn 6; MüKo/Grothe Rn 4; Otto aaO, 124f). Abzustellen ist nicht auf das Urteil des BFH vom 13.07.2013 – I R 82/12, sondern (frühestens) auf den am 30.01.2015 geänderten Anwendungserlass zu § 67 AO. Der Erstattungsanspruch der Klägerinnen aus ergänzender Vertragsauslegung der VKA setzt eine risikolose Durchsetzung der Änderung des rückwirkenden Umsatzsteuersatzes des Krankenhauses gegenüber dem zuständigen Finanzamt voraus. Diese Voraussetzungen lagen frühestens ab Änderung des Anwendungserlasses und nicht bereits ab Datum der Entscheidung des BFH vor. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche ab dem Jahre 2009 sind frühestens im Jahre 2015 entstanden; die Ansprüche aus dem Jahre 2009 konnten daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren. Die Klage ist am 20.12.2019 eingegangen und hat nach § 45 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung gehemmt. Auch steht dem Anspruch der Klägerinnen nicht die Regelung des § 325 SGB V a.F. bzw. § 412 SGB V a.F. entgegen, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen ist, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die zunächst in § 325 SGB V a.F. vorgesehene Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen wurde durch Art. 7 Nr. 20 PpSG in das SGB V m. W. v. 01.01.2019 eingefügt. Durch das PpSG ist auch in § 109 Abs. 5 SGB V die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und der Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen abweichend von § 45 Abs. 1 SGB I auf zwei Jahre verkürzt worden. Die Regelung des § 325 SGB V a.F. bzw. § 412 a. F. SGB V enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, die aber bis zum Tag der zweiten und dritten Lesung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes nicht gerichtlich geltend gemacht wurden; § 325 SGB V a.F. zielte auf die Entlastung der Sozialgerichte und der Durchsetzung des Rechtsfriedens, der mit der rückwirkenden Einführung der verkürzten Verjährungsfrist beabsichtigt war ab (vgl. BT-Drucks. 19/5593, Seite 124). Die Regelung in § 325 SGB V a. F. ist daher im Kontext von § 109 SGB V zu sehen, der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht auf den vorliegenden Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung eines Vertrages nach § 129a SGB V anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R). III. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 21.12.2019. Die Klage ist am 20.12.2019 eingegangen; der Lauf des Zinsanspruchs entsteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem folgenden Tag (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 –, juris). Vorliegend sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch Zinsen ab dem 21.12.2019 auch für die vom Teilanerkenntnis umfassten Beträge angefallen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragene Begründung, dass eine Zinszahlung für die vom Teilanerkenntnis umfassten Beträge ausscheidet, da erst nach dem Erlass des BMF vom 13.12.2022 und damit im laufenden Klageverfahren ein Rückerstattungsanspruch gegen das zuständige Finanzamt realisiert werden konnte, überzeugt die Kammer nicht. Das Finanzamt hat die Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für die Jahre 2009 bis 2016 bereits im Dezember 2021 an die Beklagte erstattet. Allein aus diesem Umstand folgt, dass nicht erst mit dem Erlass des BMF vom 13.12.2022, sondern schon zeitlich eher eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen durch die Beklagte möglich war. Dem im Klageverfahren vorlegten Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten vom 08.09.2022 ist zu entnehmen, dass für die Jahre 2017 und 2018 noch keine Korrektur durch das Finanzamt erfolgt ist und 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt worden sind. Auch ist dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft zu entnehmen, dass seitens der Beklagten zumindest im September 2022 noch keine Anträge auf Abänderung der Umsatzsteuerfestsetzungen gestellt worden sind, da zunächst eine Klarstellung abgewartet werden sollte, da wohl in anderen Fällen die Finanzverwaltung nicht mehr den ermäßigten Steuersatz gewährt habe. Zur Überzeugung der Kammer war die Beklagte allerdings aus einer Nebenpflicht aus dem VKA verpflichtet, zumindest einen Antrag auf Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzungen auch für die Jahre 2017 und 2018 nach § 164 AO zu stellen. Die in dem Schreiben vom 08.09.2022 getätigten Ausführungen der Steuerberatungsgesellschaft reichen nicht aus, um eine risikolose Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Finanzverwaltung und damit einen Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung bis zum Erlass des BMF vom 13.12.2022 zu vereinen. Vielmehr lässt im vorliegenden Einzelfall die tatsächlich durch das zuständige Finanzamt erfolgte (rückwirkende) Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent für die Jahre 2009 bis 2016 darauf schließen, dass auch die zuständige Finanzverwaltung seit geraumer Zeit davon ausgegangen ist, dass für die Abgabe von Fertigarzneimitteln der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anfällt. Alleine der Umstand der bisher unterlassenen Antragstellung führt nicht dazu, eine risikolose Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Finanzamt zu Gunsten der Beklagten zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den vorliegend bisher nicht realisierten Erstattungsanspruch für die Jahre 2017 und 2018 eine andere rechtliche Bewertung der zuständigen Finanzverwaltung hinsichtlich der Besteuerung auf Fertigarzneimitteln vorgelegen haben soll. Es lag alleine im Verantwortungsbereich der Beklagten, die Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, diese an die Klägerinnen auszuzahlen und damit die Zinsbelastung durch das vorliegende Klageverfahren zu verringern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass die Klägerinnen die zunächst erhobene Feststellungsklage zwar im Verhandlungstermin nicht mehr weiterverfolgt haben; sich diese Klagerücknahme allerdings aufgrund des Obsiegens der Klägerinnen hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsbeträge kaum auswirkt. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat die im Rahmen des Klageantrages geltend gemachten und des vom Teilanerkenntnis umfassten Forderungen der Klägerinnen addiert und für die Feststellungsklage jeweils den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR angesetzt. Hinsichtlich der Feststellungsanträge bietet der Sach- und Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).