Urteil
S 17 KR 2092/22 KH
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2023:0130.S17KR2092.22KH.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 480,27 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 480,27 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 480,27 EUR. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Der bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte W.M., geboren am 1950 (im Folgenden: Versicherter) befand sich im Zeitraum vom 30.03.2021 bis zum 19.04.2021 in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Unter Zugrundelegung der DRG I41Z stellte die Klägerin der Beklagten am 29.04.2021 für den stationären Aufenthalt des Versicherten einen Betrag in Höhe von 7.966,07 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag vollständig und veranlasste zugleich eine Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) Nordrhein. Der MD kündigte der Klägerin am 02.06.2021 eine Prüfung der sekundären Fehlbelegung und eine Kodierprüfung an. In seinem Gutachten vom 24.02.2022 kam der MD zu dem Ergebnis, dass eine sekundäre Fehlbelegung von vier Tagen vorliege, der OPS 8-550.1 in den OPS 8-550.0 zu ändern sei und sich der Aufenthalt mit der DRG I75B abbilde. Mit abschließender Leistungsentscheidung vom 02.03.2022 informierte die Beklagte die Klägerin per elektronischem Datenträgeraustausch über das Ergebnis des MD-Gutachtens und einen von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1.921,09 EUR. Hinsichtlich der wesentlichen Gründe für die geltend gemachte Forderung verwies die Beklagte auf das MD-Gutachten. Mit Bescheid vom 01.08.2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V in Höhe von 480,27 EUR fest. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 16 der Gerichtsakte verwiesen. Gegen den Bescheid vom 01.08.2022 legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Der Widerspruch wird damit begründet, dass die Regelung zur Festsetzung der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V nur für Behandlungsfälle mit Aufnahmedatum ab dem 01.01.2022 Anwendung finde und damit nicht auf den Behandlungsfall des Versicherten aus dem Jahre 2021. So sei die Prüfquotenregelung des § 275c Abs. 2 SGB V maßgeblich für die Berechnung des Aufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V; eine flexible Prüfquote gelte erst für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2022. Das Startjahr 2022 sei durch Art. 3 Nr. 8 lit a bb) Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz eingeführt worden; der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/19112 S. 36) sei eindeutig zu entnehmen, dass ein Aufschlag erst ab dem Jahr 2022 vorgesehen sei. Alle Abrechnungsregelungen würden immer erst ab dem Aufnahmezeitpunkt angewendet. Auch die Regelungen der PrüfvV würden erst ab dem Aufnahmedatum 01.01.2022 gelten. Zur Anwendung der Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V müsse es auf einen neutralen Anknüpfungspunkt ankommen, da ansonsten die Festsetzung der Aufschlagszahlung von der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse nach § 8 PrüfvV abhängig sei und eine solche leistungsrechtliche Entscheidung im Extremfall noch für Behandlungsfälle aus dem Jahre 2020 ergehen könne. Ziel der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V sei die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Abrechnungsqualität. Für die Vergangenheit könne kein Anreiz mehr gesetzt werden. Zudem sei der Bescheid wegen der fehlenden Anhörung formell rechtswidrig und es sei nicht ersichtlich, wie sich der im Bescheid genannte Betrag berechnet und welches Quartal zur Berechnung der Aufschlagsquote herangezogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Festsetzung der Aufschlagszahlung korrekt und die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V auch für Aufenthalt mit einem Aufnahmedatum vor dem 01.01.2022 anzuwenden sei. Es werde auf den Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung und das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.10.2021 verwiesen. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Widerspruchbescheides vom 09.11.2022 wird auf Blatt 11-13 der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Die Klägerin hat am 25.11.2022 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022. Die Klägerin vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Bescheid mangels Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neben der materiellen Rechtswidrigkeit auch formell rechtswidrig sei. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgelegt, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehe; dies habe die zwingende Anwendung der Regelungen des SGB X zur Folge. Auch sei die Anhörung nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich, da die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erlassenen Verwaltungsakte nicht gleichartig seien, da in den Bescheiden nach § 275c Abs. 3 SGB V individuelle Faktoren zu berücksichtigen seien. Auch sei nicht erkennbar, ob die Beklagte im Laufe des Verfahrens ihr Ermessen nach § 24 Abs. 2 SGB X ausgeübt habe. Zudem verfolge die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X auch den Zweck, bei dem Adressaten Verständnis für die Entscheidung der Behörde herbeizuführen. Weiter sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, wie der im Bescheid genannte Betrag berechnet worden und welches Quartal zur Berechnung der Aufschlagszahlung herangezogen worden sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Faktoren wie die ursprüngliche Rechnungssumme, die korrigierte Rechnungssumme, die Prüfquote zur Berechnung der Aufschlagszahlung und die Anwendung der Begrenzungsregelung zu benennen. Die Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit aus den Schreiben vom 13.10.2022 und 24.11.2022 überzeuge nicht. In dem vorliegenden Verfahren sei das Gutachten des MD bereits im Februar 2022 erstellt worden; der Bescheid datiere erst aus August 2022; wohl weil erst ab Juli 2022 in der Satzung der Beklagten geregelt ist, wer über die Widersprüche gegen die Bescheide nach § 275c Abs. 3 SGB V entscheide. Es sei nicht klar, welche Berechnungsregelung der Aufschlagszahlung zur Grunde liege; so werde in § 275c Abs. 3 S. 2 SGB V auf die Prüfquoten in § 275 Abs. 2 S. 4 SGB V verwiesen, welche allerdings nach § 275 Abs. 2 S. 2 SGB V erst ab dem Kalenderjahr 2022 gelten. Maßgeblich für die Zuordnung sei das Datum der Einleitung der Prüfung, hier also der August 2021. Für diesen Zeitraum habe § 275c Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V die Prüfquote einheitlich auf 12,5 Prozent festgelegt. Es könne nicht nachvollzogen werden. ob bei der Berechnung des Aufschlages ein Faktor von 25 % oder 50 % heranzuziehen sei. Es werde auf die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren verweisen, welche die Rechtsansicht der Klägerin stützen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid sei formell als auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin lagen zum Zeitpunkt der leistungsrechtlichen Entscheidung vom 02.03.2022 alle für die Aufschlagszahlung erheblichen Tatsachen vor. Auch sei der Klägerin das MD-Gutachten übermittelt worden; darauf basierend habe sich nach § 275c Abs. 3 SGB V die Aufschlagszahlung berechnet. Die Klägerin habe im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 SGB V Gelegenheit gehabt, sich zu äußern; aus diesem Grund sei eine Anhörung bereits vor Erlass des Aufschlagszahlungsbescheides vom 01.08.2022 erfolgt. Es liege entgegen der Rechtsansicht der Klägerin zwischen den Beteiligten kein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Zudem könne nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X auf die Anhörung verzichtet werden, wenn gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden. Die Voraussetzungen seien gegeben, da eine hohe Anzahl von Aufschlagsbescheiden erlassen werden und es für die Beklage unzumutbar sei, in jedem Fall eine Anhörung durchzuführen. Zudem könne die Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Der Bescheid sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R hinreichend bestimmt. Vorliegend werde der festgesetzte Aufschlag anhand der Differenz zwischen der ursprünglichen Rechnungshöhe und der durch das Gutachten des MDK korrigierten Höhe berechnet; sämtliche Werte seien der Klägerin bekannt gewesen; der Rechenweg werde in § 275c Abs. 3 SGB V detailliert erläutert. Für die Geltendmachung des Aufschlagbetrages nach § 275c Abs. 3 SGB V sei auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen abzustellen; dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Historie und dem Telos der Regelung. Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 SGB V knüpfe an die Beanstandung einer Rechnung an; die Beanstandung einer Rechnung erfolge jedoch erst mit der leistungsrechtlichen Entscheidung. Die Grundlage für die Ermächtigung zur Erhebung der Aufschlagszahlung sollte bereits mit Wirkung ab 01.01.2020 in Kraft treten. Aus diesem Grund greife das Argument nicht, dass eine zwingende Verknüpfung einer qualitätsabhängigen Prüfung und des Aufschlages die gesetzgeberische Intention war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Entscheidungsgründe: Die als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. I. Der streitgegenständliche Bescheid von 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. 1. Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Aufschlagszahlung ist § 275c Abs. 3 SGB V, in welchem Folgendes bestimmt wird: „Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt 1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, 2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben.“ 2. Der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 ist formell rechtswidrig. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht im Sinne des § 24 SGB X angehört, zudem mangelt es dem Bescheid an der nach § 35 Abs. 1 SGB X erforderlichen Begründung. a. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit der Regelung des § 24 SGB X wird den Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren eingeräumt ( Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 04/12, § 24 SGB X Rn. 1). Der Betroffene soll dabei Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass dieser sie als solche erkennen und sich zu diesen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 21). Die Beklagte hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte kein offizielles Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X durchgeführt. Vor Erlass des Bescheides vom 01.08.2022 ist der Klägerin lediglich per elektronischem Datenträgeraustausch am 02.03.2022 die endgültige Leistungsentscheidung übermittelt und damit das Prüfverfahren beendet worden. In keinem Fall stellt die Einleitung und Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 SGB V eine konkludente Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V dar. Die Durchführung des Prüfverfahrens ist zwar der Aufschlagszahlungen vorgeschaltet, führt allerdings auch bei gekürzten Rechnungen nicht automatisiert zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V. Vielmehr bedarf es hinsichtlich des „Obs“ und der Höhe des Aufschlages einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Auch war die Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 2 SGB X nicht entbehrlich. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Der Erlass von gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl, sogenannten Massenverwaltungsakten, liegt vor, wenn ein und dieselbe Behörde schematische, formularmäßige – d.h. ohne Berücksichtigung individueller Umstände – Entscheidungen gegenüber einer Vielzahl von Normadressaten trifft, die zu derselben Zeit ergehen, auf derselben Rechtsgrundlage beruhen und in Art, Form und Inhalt im Wesentlichen gleich sind. (BSG, Urteil vom 7. November 1991 – 12 RK 37/90 –, BSGE 70, 13-20, SozR 3-2500 § 240 Nr 6, SozR 3-1100 Art 3 Nr 33, SozR 3-1100 Art 6 Nr 7, SozR 3-1100 Art 14 Nr 14, SozR 3-1100 Art 20 Nr 14, SozR 3-1300 § 24 Nr 5). Als Beispiele für Anwendungsfälle von § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X werden Rentenanpassungsbescheide nach gesetzlichen vorgesehene prozentualen Rentenerhöhungen und Beitragsbescheide nach satzungsgemäßer Beitragsänderung angesehen. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob bei der Anzahl der von der Beklagten erlassenen Bescheide nach § 275c Abs. 3 SGB V bereits von einer größeren Anzahl von Verwaltungsakten im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ausgegangen werden kann, da bei der Festsetzung der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V individuelle Umstände zu berücksichtigten sind. So ist Voraussetzungen der Festsetzung einer Aufschlagszahlung die Einleitung und Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB X und eine leistungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, in welcher der Rechnungsbetrag korrigiert wird. Die Höhe der Aufschlagszahlung bemisst sich zudem je nach bestehender Prüfquote nach einem bestimmten Prozentsatz und für die Deckelung ist der Differenzbetrag und der durch den MD festgestellte Rechnungsbetrag maßgeblich. Auch geht der Gesetzgeber selbst nicht davon aus, dass es sich bei den Aufschlagsbescheiden nach § 275c Abs. 3 SGB V um sogenannte Massenverwaltungsakte handelt, da bei der derzeit vorgesehenen Festsetzung der Aufschlagszahlung durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X von einem Zeitaufwand von 4 Stunden pro Bescheid ausgegangen wird. (BT-Drucks. 20/3876). Es kann allerdings im Ergebnis offenbleiben, ob ein Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X vorliegt, da die Beklagten im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung kein Ermessen ausgeübt haben. Nach dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SGB X steht das Absehen von einer nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich vorgesehen Anhörung im Ermessen der Behörde. Maßstab der nach § 24 Abs. 2 SGB X vorgesehenen Ermessensentscheidung ist, ob das Interesse des Betroffenen an einer Anhörung weniger wichtig ist, als die Verwaltungspraktikabilität (BSG, Urteil vom 25.03.2021 – B 1 KR 16/20 R). Weiter ist die Anhörung zur Überzeugung der Kammer bis zur mündlichen Verhandlung der erkennenden Kammer am 30.01.2023 weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren nachgeholt worden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X kann die Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz und damit auch im vorliegenden erstinstanzlichen Klageverfahren nachgeholt werden. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die Anhörung nicht im Widerspruchsverfahren geheilt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides ist die unterbliebene Anhörung jedoch nur dann geheilt, wenn der Betroffene aus der Begründung des Verwaltungsaktes wissen kann, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind und wenn sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid auch gewürdigt wird, die Anhörungspflicht schließt ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116 Rn. 18). Vorliegend ist das Vorbringen der Klägerin in dem Widerspruch seitens der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Klägerin hat auf mehreren Seiten ausführlich dargestellt, weshalb ihrer Ansicht nach erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung einer Aufschlagszahlung bei dem Behandlungsfall des Versicherten bestehen und insbesondere auch ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, wie der Betrag berechnet und welches Quartal zur Berechnung der Aufschlagsquote herangezogen worden sei. Der von der Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 besteht nach Durchsicht der anderen Widerspruchsbescheide in den bei der erkennenden Kammer anhängigen Klageverfahren mit einem identischen Streitgegenstand ausschließlich aus Textbausteinen mit rechtlicher Würdigung ohne individuellen Bezug auf das Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Das gesetzlich vorgesehene Anhörungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X würde ins Leere laufen, wenn bereits die Durchführung eines nach § 78 Abs. 1 SGG zwingend vorgesehenen Widerspruchsverfahrens immer zugleich mit der Nachholung einer zuvor unterlassenen Anhörung verbunden ist. Zudem hat die Beklagte im Klageverfahren die Ansicht vertreten, dass eine Anhörung entweder bereits durch die Durchführung der Abrechnungsprüfung erfolgt ist oder nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X entbehrlich war. Die Beklagte ging also zunächst selber nicht davon aus, dass sie die unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat. Eine Nachholung der unterbliebenen Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Klageverfahren ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Nachholung einer Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt ein mehr oder minder förmliches Verfahren voraus, in welchem die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gibt sowie im Anschluss daran erkennen lässt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält, dies erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Stellungnahme zu dem Ergebnis der Überprüfung (stRspr, vgl. BSG vom 9.11 2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr. 2 RdNr 14 f). Die unterlassene Anhörung ist seitens der Beklagten in der Klageerwiderung vom 28.12.2022 zwar erwähnt worden; es ist allerdings lediglich vorgetragen worden, dass eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X entbehrlich war und eine Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden könne und aufgrund der bestehenden Heilungsmöglichkeit keine endgültige Rechtsverletzung vorliege. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, dass beabsichtigt war, im Klageverfahren die unterlassene Anhörung nachzuholen. b. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Bescheides nach § 33 SGB X bestehen nicht. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. In dem Bescheid vom 01.08.2022 wird eindeutig geregelt wird, dass gegen die Klägerin ein Aufschlagsbetrag in Höhe von 480,27 EUR festgesetzt wird. Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich nur auf den Verfügungssatz (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 10). c. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügten fehlenden Ausführungen der Beklagten zur Berechnung der Aufschlagszahlung in Höhe von 480,27 EUR beziehen sich auf die Begründetheit des Bescheides nach § 35 SGB X. In § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X wird bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen ist und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Im Rahme der Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann ( BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R –, BSGE 94, 50-108, SozR 4-2500 § 72 Nr 2, SozR 4-2500 § 81 Nr 2, SozR 4-2500 § 85 Nr 13, SozR 4-2500 § 87 Nr 9, SozR 4-1100 Art 12 Nr 7, SozR 4-2500 § 82 Nr 2, Rn. 31). Der Bescheid vom 01.08.2022 enthält keinerlei Begründung. Dem Tenor schließt sich unmittelbar die Rechtsbehelfsbelehrung an. Auch ist zur Überzeugung der Kammer die Begründung des Bescheides bis zur Entscheidung des Gerichts am 30.01.2023 gem. § 41 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 SGB X nicht nachgeholt worden. Auch der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 enthält keine auseichende Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X. Dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 sind im Betreff die Rechnungsnummer, Krankenhausaufnahmenummer und die Versichertennummer der Versicherten zu entnehmen. Es fehlen allerdings Ausführungen zur ursprünglichen und zur korrigierten Rechnungshöhe und insbesondere weshalb die Beklagte bei der Berechnung der Aufschlagszahlung den Wert von 25 Prozent des Differenzbetrages gewählt hat und nicht 50 Prozent, da es im Jahre 2021 nur eine starre Prüfquote von 12,5 Prozent gab und insoweit der Anknüpfungspunkt fehlt. Auch im Klageverfahren hat die Beklagte lediglich in Form von Textbausteinen ohne individuellen Bezug Stellung genommen, um die Berechnung der Aufschlagszahlung zu begründen. Auch ist zur Überzeugung der Kammer eine Begründung nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil der Klägerin die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar war. Es handelt sich bei § 35 Abs. 2 SGB X um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ( Recht in: Hauck/Noftz,§ 35 SGB X, Rn. 17). Die Begründung muss „ ohne weiteres erkennbar “ sein mit der Folge, dass derjenige, an den sich der Verwaltungsakt richtet, ohne besondere Vorkenntnisse und ohne besondere Anstrengungen die Gründe erkennen kann ( Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 35 SGB X (Stand: 21.05.2021). Vorliegend richtet sich der Verwaltungsakt an die Klägerin als Krankenhaus. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin von der generellen Möglichkeit der Erhebung von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V ab dem Jahre 2022 durch die Verbände Kenntnis hatte. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin, im Gegensatz zu dem von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten, vertiefte Kenntnisse zur Art und Weise der Festsetzung des Aufschlages hatte, insbesondere da gerichtsbekannt ist, dass es sich um die ersten Bescheide nach § 275c Abs. 3 SGB V gehandelt hat. Für eine fehlende vertiefte Kenntnis spricht auch, dass die Klägerin sich bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten lassen hat. Zwar ist es korrekt, dass der abstrakte Rechenweg zur Berechnung der Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V dem Gesetz zu entnehmen ist; dies ersetzt allerdings nicht die Begründung, warum im vorliegenden Behandlungsfall des Versicherten eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V festgesetzt und weshalb die Aufschlagszahlung in Höhe von 25 Prozent des Differenzbetrages angesetzt worden ist. 3. Der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 ist auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte war zur Überzeugung der Kammer nicht berechtigt eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V in Höhe von 480,27 EUR festzusetzen. Der Wortlaut von § 275c Abs. 3 SGB V ist unergiebig, da dieser die Formulierung „ ab dem Jahre 2022 “ vorsieht, allerdings nicht vorgibt, welcher Anknüpfungspunkt im Jahre 2022 liegen muss, damit die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V zur Anwendung gelangt. Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen die stationäre Aufnahme der Versicherten, die Rechnungsstellung, die Einleitung der MDK-Prüfung und die leistungsrechtliche Entscheidung nach § 8 PrüfvV in Betracht. Der Aufnahmezeitpunkt des Versicherten, die Rechnungsstellung und auch die Einleitung des Prüfverfahrens datierten aus dem Jahre 2021; lediglich die leistungsrechtliche Entscheidung der Beklagten datiert auf den 02.03.2022 und damit „ab dem Jahre 2022“ im Sinne des § 275c Abs. 3 SGB V. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob als Anknüpfungspunkt auf die stationäre Aufnahme (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 682/22), die Rechnung oder die Einleitung des Prüfverfahrens abzustellen ist. In keinem Fall kann Anknüpfungspunkt allerdings zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die im Jahre 2022 ergangene leistungsrechtliche Entscheidung der Beklagten nach § 8 PrüfvV sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 – L 4 KR 198/22 B ER). Lediglich ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass wohl als maßgeblicher Anknüpfungspunkt auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen ist. Mit den Aufschlagszahlungen soll ein Verhalten der Krankenhäuser in Form der fehlerhaften Abrechnung sanktioniert werden. Es wird daher an eine Handlung angeknüpft, die nicht bei der Aufnahme eines Versicherten, sondern erst bei der Rechnungstellung entsteht. Erst durch die Rechnungsstellung wird die inkorrekte Abrechnung verursacht. Das nicht die leistungsrechtliche Entscheidung nach § 8 PrüfvV maßgeblich für die Anwendung der Regelung des § 275c Abs. 3 SGG sein kann, kann für die Kammer bereits eindeutig aus einer systematischen Auslegung entnommen werden. Vorliegend ist § 275 c Abs. 3 SGB V ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Höhe der Aufschlagszahlung (also 25 oder 50 Prozent des Differenzbetrages) an der quartalsbezogenen Prüfquote für das Jahr 2022 orientiert. Es wird in § 275 c Abs. 3 SGB V auf § 275 c Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 SGB V auf die quartalsbezogenen Prüfquoten verwiesen. In § 275 c Abs. 2 S. 2 und 3 SGB wird bestimmt, dass „ Ab dem Jahr 2022“ eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 gilt. Maßgeblich für die Zuordnung einer Prüfung zu einem Quartal und zu der maßgeblichen quartalsbezogenen Prüfquote ist das Datum der Einleitung der Prüfung. Vorliegend ist die Prüfung im August 2022 eingeleitet worden; zu diesem Zeitpunkt war keine flexible Prüfquote orientiert am Abrechnungsverhalten der Klägerin im Gesetz vorgesehen. In § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V wird bestimmt, dass es eine feste Prüfquote pro Quartal von 12,5 Prozent gebe. Für den Fall der im Jahre 2021 geltenden starren Prüfquote von 12,5 Prozent sieht § 275 c Abs. 3 SGB V keinen bestimmten Prozentsatz zur Berechnung der Aufschlagszahlungen vor, da sich diese nur auf die im Jahre 2022 festgelegten individuellen Prüfquoten beziehen. Neben dem Umstand, dass die systematischen Erwägungen für die Kammer unzweifelhaft dazu führen, dass für den Zeitpunkt der Festsetzung einer Aufschlagszahlung nicht auf die im Jahre 2022 erfolgte endgültige Leistungsmittelung abzustellen ist, kann aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen in § 275 c Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 SGB V aufgrund der erst im Jahre 2022 individuell festgelegten Prüfquote allenfalls eine Festsetzung in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR erfolgen. Darüber hinaus kann § 275c Abs. 3 S. 3 SGB V entnommen werden, dass der Strafaufschlag bei Prüfungen durch die Krankenkassen, die in dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des MD nach § 17c Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KHG und deren Abschluss zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führen, nicht anfällt. Das Erörterungsverfahren inklusive des in § 5 PrüfvV 2022 enthaltenen Falldialogs findet nach § 14 PrüfvV 2022 allerdings erst auf stationäre Aufenthalte ab dem 01.01.2022 Anwendung; wenn bei „ab dem Jahre 2022“ in § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung abgestellt wird und in § 275c Abs. 3 S. 3 SGB V auf das erst für stationäre Aufenthalte ab 01.01.2022 vorgesehen Erörterungsverfahrens wird in einem Absatz auf zwei divergierende Zeitpunkte abgestellt. Auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann als maßgeblicher Zeitpunkt in § 275c Abs. 3 SGB V nicht auf die leistungsrechtliche Entscheidung abgestellt werden. Die Zahlung des Strafaufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V war zunächst in dem MDK-Reformgesetz für das Jahr 2021 vorgesehen (BT-Drucks 359/19) und ist dann durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (BT-Drucks 19/18112 Seite 36) auf das Jahr 2022 verschoben worden. Die Einführung der Aufschlagszahlungen diente neben der Einführung einer gestaffelten Prüfquote der Schaffung eines weiteren Anreizes für Krankenhäuser, regelkonformere Rechnungen zu erstellen (BT-Drucks. 359/19 Seite 69). Dieser Gesetzesweck kann allerdings nicht erreicht werden, wenn in § 275c Abs. 3 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen als maßgeblicher Zeitpunkt abgestellt wird, da zu diesem Zeitpunkt die Rechnungsstellung durch die Krankenhäuser bereits erfolgt ist und die Regelung keine Anreizfunktion mehr entfalten kann (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2022 – S 27 KR 340/22 KH-ER). Auch aus dem Umstand, dass die Einführung der Aufschlagszahlungen durch das das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz zeitlich auf das Jahr 2022 verschoben worden ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr mit der leistungsrechtlichen Entscheidung der zeitlich früheste Anknüpfungspunkt zu wählen ist. Durch die zeitliche Verschiebung kann die gesetzliche Systematik und der gesetzgeberische Wille bei der Einführung von § 275c Abs. 3 SGB V nicht umgangen werden. Zudem hätten auch bei der ursprünglichen beabsichtigten Anwendung von § 275c Abs. 3 SGB V „ab dem Jahre 2021“ die identischen Fragestellungen hinsichtlich des zeitlichen Anknüpfungspunktes bestanden. Soweit als zeitlicher Anknüpfungspunkt in § 275c Abs. 3 SGB V wie vorliegend auf die im Jahre 2022 erfolgte abschließende Leistungsentscheidung nach § 8 PrüfvV abgestellt wird, bestehen seitens der Kammer erhebliche Bedenken, ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die endgültige Leistungsentscheidung steht im Rahmen der in § 8 PrüfvV festgesetzten Fristen (11 Monate nach Übermittlung der Prüfanzeige) bzw. nunmehr sogar 16 Monate nach der Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016) zur alleinigen Disposition der Beklagten mit der Folge, dass eine im Jahre 2022 getroffene endgültige Leistungsentscheidung auch noch Behandlungsfälle aus dem Jahre 2020 umfassen kann (vgl. auch SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2022 – S 46 KR 343/22 KH-ER; SG Berlin, Beschluss vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER, SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 682/22 KH) Auch aus dem Umstand, dass in § 275c Abs. 3 SGB V auf „ unbeanstandete Abrechnungen “ abgestellt wird und eine Rechnung nach Auffassung der Beklagten erst nach der endgültigen Leistungsentscheidung nach § 8 PrüfvV unbeanstandet ist, kann zur Überzeugung der Kammer nicht geschlossen werden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Erhebung einer Aufschlagszahlung eine im Jahre 2022 ergangene Leistungsentscheidung ist. Vielmehr kann auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens aus der gewählten Formulierung der Schluss gezogen werden, dass als maßgeblicher Zeitpunkt auf die Rechnungsstellung abzustellen ist, da Voraussetzung für die Einleitung einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V und einer das Prüfverfahren beendigende leistungsrechtlichen Entscheidung nach § 8 PrüfvV die Rechnungsstellung des Krankenhauses ist. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass den Schreiben des BMG vom 13.10.2021 und 24.11.2021 (jeweils zu dem Aktenzeichen 215-21663) zu entnehmen ist, dass als maßgeblicher Zeitpunkt in § 275c Abs. 3 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse abzustellen ist, ist die Kammer nicht an die Rechtsansicht des BMG gebunden. Die Auslegung von Gesetzen obliegt der Judikative und nicht einem Bundesministerium als Bestandteil der Exekutive. Auch aus den Formulierungen in dem „ Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung “ (https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.3._Elektronische_Datenuebermittlung/2.1.3.1._Datenuebermittlung_zu_Abrechnungszwecken/01_GKV/03_Nachtraege/DTA_SGBV_v301_Nachtrag_2021-12-01.pdf, zuletzt aufgerufen am 02.02.2023 um 13:00 Uhr) lässt sich nicht schließen, dass sich die Klägerin und die Beklagte im vorliegenden Verfahren darauf geeinigt haben, dass in § 275c Abs. 3 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen ist. Bei der 301-Vereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung, in welcher die elektronische Datenübertragung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen im Sinne des § 301 Abs. 3 SGB V näher geregelt wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). IV. Die Berufung ist nicht zulässig und war auch von der Kammer nicht zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht mit 480,27 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht (§ 144 Abs. 1 SGG). Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer obergerichtlichen Entscheidung ab. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage des zeitlichen Anknüpfungspunktes für die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs.3 SGB V grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vorliegend ist die Kammer allerdings auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig ist und die Frage des zeitlichen Anknüpfungspunktes von § 275c Abs. 3 SGB V nicht entscheidungserheblich ist. Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG scheidet dann aus, wenn die Klage zwar eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, der Rechtsstreit aber bereits aus anderen Gründen zu entscheiden ist und es daher auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht ankommt; in einem solchem Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich und die Berufung, jedenfalls aus diesem Grund, nicht zuzulassen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 35). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).