OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 38 P 129/23

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2023:0622.S38P129.23.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage am 29.03.2023 zu erstatten hat. Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 29.03.2023 vor dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage auf Bescheidung über den Widerspruch vom 19.12.2022, der am 18.01.2023 begründet worden ist, erhoben. Am 30.01.2023 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darüber informiert worden, dass im Rahmen des Widerspruches der MD beauftragt worden ist und eine weitere Begutachtung der Klägerin von dem. Ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.04.2023 mitgeteilt, dass die beantragte Leistung nach dem Pflegegrad 3 mit Schreiben vom 31.03.2013 bewilligt wurde. Durch ein Büroversehen sei das Schreiben an eine Familienangehörige der Klägerin (eine Frau S.), die auch die Vollmacht am 16.12.2022 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und die Klägerin damals betreut hat verschickt worden. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Erledigung in der Hauptsache erklärt und eine Kostenentscheidung beantragt. II. Der Antrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten. Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. LSG, Beschlüsse vom 10.02.1992 - L 5 B 117/91 - und vom 28.09.2001 - L 14 B 94/97 KR - m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der § 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 12 ff. m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B 93/02 RJ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten. Zwar war die Untätigkeitsklage am 29.03.2023 zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 19.12.2022 nicht innerhalb der Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG), d.h. bis zum 19.03.2022, entschieden hat. Die Frage, ob der Beklagte einen zureichenden Grund für die Fristüberschreitung hatte, betrifft nicht die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage, sondern deren Begründetheit (vgl. BVerwGE 66, 342, 344; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 943, 945 sowie Wolff-Dellen, a.a.O., Rand-Nr. 10). Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage hat unter alleiniger Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips regelmäßig die Beklagte zwar auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil die Klägerin mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung grundsätzlich rechnen durfte (vgl. LSG Bremen, Breithaupt 1987, 526; Hess. LSG, Breithaupt 1993, 606, 607 und LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2000 - L 11 RJ 1574/00 AK-B- <nicht veröffentlicht> sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 13c). Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn die Klägerin - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage erkennen konnte, dass ihre Untätigkeitsklage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorlag. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Behörde die sachlichen Gründe, die die Entscheidung verzögern, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt hat oder ihm diese Gründe bekannt gewesen sind (vgl. Bay. LSG vom 09.06.2009 - L 19 B 125/08 R - und LSG Sachsen-Anhalt vom 04.04.2011 - L 8 B 13/07 AY -; Hess. LSG, ASR 2008, 165 und LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B- m.w.N. <jeweils Juris> sowie LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 943, 945 m.w.N.). Hier wusste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am 30.01.2023 darüber Bescheid, dass die Beklagte durch den MD die Klägerin noch mal begutachten lässt. Vorliegend hat ein solcher sachlicher Grund dafür vorgelegen, dass der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 19.12.2022 nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG entschieden hat. Es ist nämlich -entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin- Ausdruck eines fachgerechten Verwaltungshandelns, wenn die Behörde zunächst die Begründung des Widerspruchs abwartet und erst dann die eigentliche Bearbeitung des Widerspruchs einschließlich der ggf. erforderlichen Ermittlungen in die Wege leitet. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Widerspruch vom 18.12.2022 ausdrücklich erklärt, dass nach Akteneinsicht der Widerspruch begründet wird. Erfolgt die Begründung nicht mit der Einlegung des Widerspruchs, sondern erst später vor, darf der Prozessbevollmächtigte nicht damit rechnen, dass die Behörde innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlegung des Widerspruchs eine Entscheidung trifft. Vielmehr verlängert sich die Frist (mindestens) um den Zeitraum, der zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Eingang der Begründung liegt (SG Berlin, Beschluss vom 31.01.2018 – S 91 AS 10974/17 –Rn.8, juris). Die Begründung ist erst am 18.01.2023 eingegangen. Nach erfolgter Sachaufklärung durch den MD im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist am 29.03.2023 die weitere Begutachtung der Klägerin erfolgt und am 31.03.2023 ein positiver Bescheid erlassen worden. Die Beklagte hat somit innerhalb der Dreimonatsfrist eine Bescheidung des Widerspruches vom 18.12.2022 vorgenommen. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 20.03.2023 konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ernsthaft eine abschließende Widerspruchsentscheidung durch die Beklagte bereits erwarten. Dem Beklagten kann es zudem im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht als sachwidrig und damit als Veranlassung der Klageerhebung entgegengehalten werden, wenn er eine von der Klägerin angekündigte weitere Untersuchung im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erst abwartet und vor einer abschließenden (Sach-)Entscheidung hinsichtlich der gebotenen medizinischen Sachaufklärung abwartet. Außerdem ist der Prozessbevollmächtigte am 30.01.2023 von der Beklagten darüber informiert worden, dass der MD im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Begutachtung der Klägerin vornehmen. Somit stellt sich die Untätigkeitsklage vom 29.03.2023 als das bloße Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar, die unter Berücksichtigung des auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu BSGE 76, 67; 85, 106 und 97, 94, 110; ferner BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6 und SozR 3-2400 § 25 Nr. 6) keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten auslösen kann (SG Karlsruhe, Beschluss vom 20. 03.2013 – S 1 SB 4626/12 –, Rn. 11 - 15, juris) Stellt sich Erhebung der Untätigkeitsklage als das bloße Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar, hat die Behörde dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 20.3.2013 – S 1 SB 4626/12 –, juris). Somit ist der Kostenantrag zurückzuweisen. Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.