Urteil
S 38 P 41/22
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2024:0227.S38P41.22.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Sohn P.K. für August 2020 Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung nach dem Pflegegrades 2 zu erbringen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Sohn P.K. für August 2020 Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung nach dem Pflegegrades 2 zu erbringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus der privatenPflegeversicherung für seinen Sohn ab dessen Geburt am .12.2014 bis 31.08.2020 nach dem Pflegegrad 2/Pflegestufe 1 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der auch beihilfeberechtigte Kläger ist bei der Beklagten, einer privaten Pflegeversicherung, nach der Tarifstufe PVN privat pflegeversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MP/PPV) i.V.m. Tarif PV mit der Tarifstufe PVN zugrunde. Der am 2014 geborene Sohn ist über den Kläger im Rahmen dieses Versicherungsvertrages familienversichert. Am 2014 ist der Sohn des Klägers im Helios Krankenhaus in Duisburg geboren. Bei seiner Geburt nach der 40. Schwangerschaftswoche kam es zu lebensbedrohlichen Komplikationen: Schwerer postpartaler Asphyxie und kardiopulmonale Reanimation, Pneumothorax rechts, postpartale Krampfanfälle und ein passageres Hirnödem. Es erfolgte daraufhin bei ihm eine intensivmedizinische Behandlung, eine maschinelle Beatmung, die durchgehende Substitution verschiedener Medikamente zur Kreislaufstabilisierung sowie die Anlage einer Thoraxdrainage und einer Ernährungssonde. Im Krankenhaus hat der Sohn des Klägers noch Krankengymnastik erhalten. Er befand sich vom 12.2014 bis vom 13.01.2015 in stationärer Behandlung der Geburtsklinik und wurde am 13.01.2015 entlassen. Am 22.12.2014 ist der Sohn des Klägers zur Mitversicherung ohne Gesundheitsprüfung bei der Beklagten angemeldet worden. Ausweislich des physiotherapeutischen Kurzbefundes vom 13.01.2015, der Entlastungstag des Sohnes, sollte die Kinderphysiotherapie fortgesetzt werden. Ausweislich des Berichtes der Helios Klinik Duisburg vom 19.12.2016 weist der 24-monatige Sohn ein Entwicklungsalter von 22 Monaten auf. Die weitere Qualität seiner Bewegungen ist für erforderlich gehalten worden. Sämtliche ärztlichen/therapeutischen Behandlungen des Sohnes des Klägers in den Jahren 2015 und 2016 wurden zu Lasten der Beklagten abgerechnet. Später 2017 und in den Folgejahren hat der Sohn des Klägers Ergotherapie, Krankengymnastik und Logopädie erhalten. Am 29.09.2020 hat der Kläger einen Antrag auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung erstmals gestellt. Daraufhin ist der Sohn des Klägers von dem medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherung (MedicProof) begutachtet worden. Ausweislich des Gutachtens vom 04.11.2020 von MedicProof ist bei dem Sohn des Klägers für August 2020 ein Pflegebedarf von 27,5 Punkten gewichtet und das Vorliegen der Voraussetzungen des Pflegegrades 2 festgestellt worden. Daraufhin hat die Beklagte durch Schreiben vom 13.11.2020 mitgeteilt, dass ab September 2020 die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 bei dem Sohn des Klägers erfüllt werden. Im Wiederholungsgutachten vom 08.03.2022 ist Pflegegrad 2 bei dem Sohn bestätigt worden. Am 03.11.2021 hat der Kläger zusätzlich einen Antrag auf rückwirkende Leistung aus der privaten Pflegeversicherung für seinen Sohn ab seiner Geburt gestellt, nachdem er zufällig aus dem nahen Familienkreis einen Hinweis auf mögliches, rückwirkendes Pflegegeld für den Sohn erhalten hat. Die Beklagte durch Schreiben vom 15.11.2021 und 14.01.2022 hat einen rückwirkenden Anspruch des Sohnes aus der privaten Pflegeversicherung mangels Pflegebedürftigkeit abgelehnt. Den am 22.10.2020 eingereichten Krankenhausberichten bezüglich des Sohnes des Klägers sei nicht zu entnehmen gewesen, dass bereits seit Geburt des Kindes Beeinträchtigungen vorlagen, die zu einer längerfristigen Pflegebedürftigkeit geführt hätten. Ausweislich des Berichtes des Helios Klinikums Duisburg vom 30.10.2017, befand sich der Sohn des Klägers vom 28.08.2014 bis zum 29.08.2017 zur Kontrolle stationär. Im Bericht ist aufgeführt, dass ein motorischer Entwicklungsrückstand von vier Monaten und von einem Monat in kognitiver Hinsicht bei dem Sohn des Klägers besteht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben am 14.02.2022 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie beantragen, unter Aufhebung der Ablehnung eines rückwirkenden Leistungsanspruchs des Sohnes des Klägers aus der privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum vom .12.2014 - 31.08.2020, zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zunächst sind im gerichtlichen Verfahren den Sohn des Klägers behandelnden Ärzte und Kliniken eingeholt worden. Im gerichtlichen Verfahren ist dann durch den Sachverständigen B. ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit des Sohnes des Klägers eingeholt worden. In dem Gutachten vom 31.01.2023 kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Geburt des Sohnes des Klägers am 12.2014 die Pflegebedürftigkeit mit erhöhtem Grundpflegeaufwand ersichtlich war und ein Grundpflege-Mehrbedarf von 32 Minuten gegenüber einem gesunden Kind gleichen Alters vorhanden war. Zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes des Klägers sowie an den Folgetagen war die Pflegebedürftigkeit mit erhöhtem Grundpflegeaufwand ersichtlich und unübersehbar. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Unterlagen und es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand innerhalb der nächsten 6 Monate erheblich verbessert und kein Mehrbedarf gegenüber einem Kind gleichen Alters mehr anfallen wird. Der Sachverständige führt auch aus, dass der Beklagten Unterlagen vorlagen, aus denen sich hätte ableiten lassen, da zum Zeitpunkt der Geburt eine Pflegebedürftigkeit des Klägers vorlag. Ferner hat der gerichtliche Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 10.06 2023 ausgeführt, das am 28.08.2017 bei dem Sohn des Klägers insgesamt 20 Punkte zu gewichten sind, sodass die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllt sind. Zu der Beratungspflicht führt der Sachverständige aus, dass von der Beklagten oder dem Krankenhaus zweifelsfrei eine Beratungspflicht hätte wahrgenommen werden müssen, denn es hätte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sich der Sohn des Klägers innerhalb der nächsten Monate völlig Altersentsprechend sich entwickelt und keinen Mehrbedarf im Vergleich zur gesunden Gleichaltrigen zu erwarten sei. Vor dem erkennenden Gericht fanden am 31.03.2023 und 27.02.2024 Termine statt. Im Termin vom 23.3.2023 hat der Vater hier mitgeteilt, dass der Sohn ab seiner Geburt ein Notfallmedikament für etwaige Anfälle gehabt habe und diese zum Glück ihm niemals verabreicht werden mussten. Ferner hat er erklärt, dass der Sohn normal nach seiner Geburt nach Hause entlassen wurde, allerdings engmaschige Kontrolle erfolgen mussten. Durch ergänzendes Sachverständigengutachten vom 10.06.2023 hat der gerichtliche Sachverständige mitgeteilt, dass Pflegegrad 2 bei dem Sohn des Klägers ab 19.12.2020 anzunehmen sei. Im Krankenhaus hätte (2017) eine Beratung stattfinden müssen, da eindeutig war, dass sich der Sohn des Klägers nicht altersentsprechend entwickeln wird. Durch weitere ergänzende Stellungnahme vom 17.08.2023 hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass die Ausführungen der Eltern nicht dazu führen, dass bei dem Sohn des Klägers eine pflegegradrelevante Einschränkung besteht. Mit vom 19.02.2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie zu dem Termin am 27.02.2024 nicht erscheinen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind in ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beklagte im Rahmen der Durchführung der privaten Pflegeversicherung keineVerwaltungsakte erlässt und es daher weder zu einer zusätzlichen Anfechtungsklagenoch eines Vorverfahrens oder einer Klagefrist bedarf. Nach der endgültigenLeistungsablehnung konnte Rechtsschutz nur durch Beschreitung des Klagewegeserlangt werden (SG Detmold, Urteil vom 15.09.2016, Az. S 18 P 123/13,juris, Rn. 21). Nur im August 2020 waren die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, insbesondere auch ein Nachteil im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, gegeben. Im Übrigen war die Klage für den Zeitraum vom 12.2014 bis 31.07.2020 unbegründet. Bei Geburt des Sohnes des Klägers am 12.2014 waren die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nicht gegeben. Am 28.08.2017 waren die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 von dem Sohn des Klägers erfüllt, bestand kein Nachteil im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn es für diesen Zeitraum. Der Sohn des Klägers hat nicht die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt, sodass er keinen Anspruch auf Pflegegeld in diesem Zeitraum besaß, der heute noch im Wege der Naturalrestitution von der Beklagten hätte erfüllt werden können. Im Zeitraum vom 12.2014 bis Juli 2020 erfüllte der Sohn des Klägers die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Pflegegeld nicht, sodass die Klage insoweit unbegründet war. 1. Zwischen dem Kläger als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes und der Beklagten besteht ein privater Pflegeversicherungsvertrag mit dem Tarif PVN. Der minderjährige Sohn des Klägers ist über seinen Vater im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 MB/PPV privat pflegeversichert. Da die Regelungen im privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag mit den Regelungen des SGB XI kongruent sein sollen, umfasst der Vertrag des Klägers auch die Angehörigen auch Leistungen vorsehen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI familienversichert wären (Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 23 SGB XI (Stand: 07.11.2023), Rn. 43). Die Kinder eines Versicherungsnehmers, die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 familienversichert wären, sind also beitragsfrei mitzuversichern (Luthe, in: Hauck/Noftz SGB XI, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 110 SGB 11, Rn. 24). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind derVersicherungsvertrag zwischen den Beteiligten. Diesem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MB/PPV) in der Fassung gültig ab 01.04 2017 (MB/PPV 2017) in Verbindung mit dem Tarif PVN zugrunde. Das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs findet auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung hier Anwendung. Das Institut des Herstellungsanspruchs stellt ganz wesentlich auf die (gesetzlichen)Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis ab und kann zwar keine unmittelbareAnwendung auf das vorliegende private Versicherungsverhältnisfinden. Gleichwohl obliegen der Beklagten auch im Rahmen des privatrechtlichenVertragsverhältnisses Fürsorge- und Beratungspflichten, deren Verletzung und diehieraus resultierenden Nachteile entsprechend der Grundsätze des sozialrechtlichenHerstellungsanspruchs durch Herstellung des Zustandes, der bei ordnungsgemäßerPflichterfüllung des Versicherungsvertreters bestünde, zu kompensieren sind. Diesergibt sich für den Bereich des Zivilrechts auch aus dem in § 242 BGB verankertenPrinzip von Treu und Glauben. Dieses Prinzip bildet einen allen Rechten immanenteInhaltsbegrenzung (BSG, Urteil vom 30.08.2023, Az. B 3 P 4/22 R, juris,Rn. 17, 20: Diese Grundsätze beanspruchen entsprechende Geltung auch für dieprivate Pflegeversicherung. Nehmen Versicherte Leistungen einer privatenPflegeversicherung im Sinne von § 23 i.V.m. § 110 SGB XI und damit mittelbarLeistungen auf Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch, sind sie nach §23 Abs. 1 S. 2 SGB XI von den Folgen eines demKrankenversicherungsunternehmen zuzurechnenden Verstoßes gegen Beratungs-und Auskunftspflichten in gleicher Weise freizustellen, wie dies nach demsozialrechtlichen Herstellungsanspruch für Versicherte der sozialenPflegeversicherung gilt; insoweit müssen auch bei Beratungsfehlern in der privatenPflegepflichtversicherung die gleichen Leistungsvoraussetzungen Anwendungfinden, die in der sozialen Pflegeversicherung gelten); LSG Baden-Württemberg,Urteil vom 26.06.2023, Az. L 4 P 1640/21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015, Az. L 10 P 134/14, Rn. 25, juris). Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, dass derSozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder einesSozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung undAuskunft, verletzt hat (1.). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung desSozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicherZusammenhang besteht . (2.). Schließlich muss der durch das pflichtwidrigeVerwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (3.) (BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 29/10R, Rn. 12, juris). 2. Der Kläger besaß danach nur für August 2020 einen Anspruch auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2, weil im August 2020 der Sohn des Klägers ausweislich des Gutachtens von den privaten Krankenversicherung (MedicProof ) vom 04.11.2020 bereits die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllte, so dass nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bereits im August 2020 ein Anspruch auf Pflegegeld bestand und die Gewährung von Leistungen erst ab Beantragung am 29.09.2020 sowie die Ablehnung der Leistungsgewährung für August 2020 rechtswidrig war. Dem Kläger bzw. seinem mitversicherten Sohn ist durch die beschriebene Pflichtverletzung nur im August 2020 ein Nachteil im Sinne eines sozialrechtlichen Schadens entstanden. Insofern war die Klage nur begründet. (1.) Vorliegend eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung vor. Für die Pflegeversicherung sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht der beteiligten Leistungserbringer vor. Hiernach obliegt es u.a. den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern, mit Einwilligung der Versicherten unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Auf diese Norm sind die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches anwendbar. Ob eine entsprechende Nachricht an die Pflegekasse tunlich ist, haben die Krankenhäuser aufgrund der ihnen aus der konkreten Behandlungssituation bekannten Umstände zu entscheiden und veranlassen. Diese Benachrichtigungspflicht besteht, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Dabei kommt es auf die objektiv vorliegende und für das Klinikpersonal grundsätzlich erkennbare Sachlage an, weil Adressat der Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI „das Krankenhaus“ als Organisationseinheit ist und nicht die einzelnen Mitarbeiter. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist hier bereits darin zu erkennen, dass der Versicherte (Kläger) nicht um sein Einverständnis gebeten wurde, die entsprechenden Informationen an die Pflegekasse zu übermitteln. Ein solches Unterlassen stellt im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI eine den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösende Pflichtverletzung dar. Das Verhalten eines anderen (Leistungs-)Trägers/Dritten dem zuständigen Leistungsträger zugerechnet, wenn zwischen beiden eine Funktionseinheit besteht. Ist der betreffende (andere) Leistungsträger arbeitsteilig bzw. funktionell in den Verwaltungsablauf bzw. in die Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers eingebunden, so hat der zuständige Leistungsträger in diesen Fällen nicht nur für Fehler der eigenen Bediensteten, sondern auch für Fehler der in das Verwaltungsverfahren eingeschalteten Organisationseinheit (und deren Bediensteten) einzustehen, wenn deren Handeln oder Unterlassen zu Nachteilen für den Berechtigten geführt hat (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 7 SGB XI (Stand: 29.06.2023), Rn. 45; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2018 – L 5 P 86/17 –, juris: Nach § 7 Abs. 2 S 2 SGB XI obliegt es den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern, mit Einwilligung der Versicherten unverzüglich die Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. (Rn.53) Dabei kommt es auf die objektiv vorliegende und für das Klinikpersonal grundsätzlich erkennbare Sachlage an, weil Adressat der Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 S 2 SGB XI "das Krankenhaus" als Organisationseinheit ist und nicht die einzelnen Mitarbeiter- Eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 7 Abs. 2 S 2 SGB XI ist bereits darin zu erkennen, dass der Versicherte nicht um sein Einverständnis gebeten wurde, die entsprechenden Informationen an die Pflegekasse zu übermitteln. Ein solches Unterlassen stellt im Rahmen von § 7 Abs. 2 S 2 SGB XI eine den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösende Pflichtverletzung dar. (Rn.57)) § 7 Abs. 2 SGB XI (§ 7 SGB SGX IX in der Fassung vom 19.6.2023 hat folgenden Wortlaut: (2) 1Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu informieren und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung 1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie 2. der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18c Absatz 4. 2Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. 3Die zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch insbesondere über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c sowie die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach Absatz 3. 4Ebenso gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der für die Versicherten entstehenden Kosten, und veröffentlicht diese Angaben auf einer eigenen Internetseite. Die der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung hat durch den stationären Aufenthalt des Sohnes im August 2017 und die Nichtberatung der Eltern kausal zu einem Nachteil nur im August 2020 geführt. Dieser Nachteil besteht darin, dass der Kläger bereits ab August 2020 Leistungen in Form von Pflegegeld hätte erhalten können, wenn die Klinik mit dem Einverständnis seiner Eltern die erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI an die Beklagte übermittelt hätte. Denn nach Eingang dieser Informationen wäre die Beklagte ihrerseits verpflichtet gewesen, den Kläger über die denkbaren Pflegeleistungen bzw. die hierfür erforderliche Antragstellung zu informieren (LSG NRW, Urteil vom 22.11.2018 – L 5 P 86/17 –, Rn. 61 - 63, juris). Vorliegend ist dem Gutachten von MedicProof vom 04.11.2020 gegenüber den Sachverständigen Gutachten im gerichtlichen Verfahren des Sachverständigen B. der Vorzug bezüglich der Feststellung des Pflegegrades 2 ab August 2020 einzuräumen. Dies folgt daraus, dass das Gutachten von 04.11.2020 nach persönlichem Hausbesuch bei dem Sohn des Klägers im September 2020 von Medic Proof erstattet worden ist und insofern den Beginn der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrades 2 mit August 2020 angegeben hat. Da die Beklagte der Auffassung war, dass erst mit Antragstellung am 29.09.2020 ab September 2020 dem Sohn des Klägers Leistung aus der privaten Pflegeversicherung nach dem Pflegevater 2 zu gewähren sind, kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Antrag auf August 2020 vorverlegt werden und die erforderlichen Punkte mit 27,5 sind durch das Gutachten von Medic Proof belegt. Im August 2020 war ihr eine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten gegeben, die kausal dazu geführt hat, dass der Kläger bzw. sein Sohn kein Pflegegeld zuvor beantragt hat. Bei der Geburt des Sohnes des Klägers war ausweislich des Sachverständigengutachtens von Herrn Biedermann vom 31.01.2023 eine Pflichtverletzung vergeben, allerdings hat der Sohn des Klägers bei seiner Geburt und in den Monaten danach nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 erfüllt Bei der komplikationsreichen Geburt des Sohnes des Klägers am .12.2014 und dem danach dreiwöchigen stationären Aufenthalt des Sohnes des Kläger mit den entsprechenden Behandlung war der Beklagten - entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom14.01.2022 - zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes des Klägers am .12.2014 und in den Tagen/Wochen danach ärztliche Unterlagen, die Diagnosen, medizinische Leistungen (Intensivpflege), Abrechnungsmodalitäten über die Codierung bzw. DRG-System vor, wonach sie hätte beraten müssen, dass bei dem Sohn des Klägers eine Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. in Betracht kommt. Vorliegend ist zwar von einer zurechenbaren Beratungspflichtverletzung der Beklagten ausweislich des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen B vom 31.01.2023 gegeben. Er führt in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass eine Pflegebedürftigkeit des Sohnes des Klägers mit erhöhtem Grundpflegeaufwand zum Zeitpunkt der Geburt am .12.2014 des Sohnes des Klägers sowie an den Folgetagen nicht nur ersichtlich, sondern praktisch unübersehbar war. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand innerhalb der nächsten 6 Monate erheblich verbessert und keinen Mehrbedarf gegenüber einem gesunden Kind gleichen Alters mehr anfallen wird, tatsächlich war zum damaligen Zeitpunkt von einer gegenteiligen Diagnose auszugehen. Diese Beratungspflichtverletzung ist der Beklagten auch zuzurechnen.Denn oblag der Beklagten und dem Kläger, dem Versicherten, einevertragliche Beratungspflicht aus dem zugrunde liegenden privatenPflegeversicherungsvertrag. Diese Pflichtverletzung der Geburtsklinik, in dem der Sohn des Klägers am .12.2014 geboren ist, ist der Beklagten auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchsauch zuzurechnen. Die arbeitsteilige bzw. funktionelle Einbeziehung der Krankenhäuser und damit hier Geburtsklinik in die Verwaltungsabläufe der Beklagten bei bzw. zur Antragstellung im Bereich der Pflegeversicherung ist gerade der Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI. Denn die Benachrichtigungspflicht steht nicht für sich, sondern hat gerade den Zweck die Leistungserbringung der Beklagten zu beschleunigen bzw. effektiver zu machen (so etwa: LSG Berlin Brandenburg a.a.O. Rn. 31 m.w.N. sowie Wagner a.a.O. Rn. 19; LSG NRW, Urteil vom 22.11.2018 – L 5 P 86/17 –, Rn. 59 - 61, juris). Die Klinik hat die Eltern bzw. den Kläger nicht über die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung bzw. die drohende Pflegebedürftigkeit seines Sohnes aufgeklärt und auch kein Einverständnis der Eltern bezüglich der Benachrichtigung der Beklagten eingeholt. (2.) Hier lag zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes und auch in den Wochen danach zwar eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung der Geburtsklinik vor, aber die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind vorliegend aber trotzdem nicht erfüllt, weil diesem dem Sohn des Klägers kein Nachteil im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs des kausal herbeigeführt hat. Pflegebedürftige konnten nach altem Recht (bis zum 31.12.2016) nach § 37 Abs.1 SGB XI Pflegegeld beantragen, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung durch eine Pflegeperson sowie dem Umfang des Pflegegeldesentsprechend selbst sicherstellen und mindestens die Pflegestufe 1 bei ihnen vorliegt. Ausweislich des Sachverständigengutachtens von Herrn B. vom 31.01.2023 lag bei dem Sohn des Klägers bei Geburt am 12.2014 in den Wochen danach ein Grundpflege-Mehrbedarf von 32 Minuten im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters. Insofern besaß der Sohn des Klägers bei seiner Geburt und auch in den Monaten danach keinen Hilfebedarf, der die Voraussetzungen der Pflegestufe eins erfüllt und damit auch keinen Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 1 erfordert jedoch, dass nach § 15 SGB XI in der Fassung bis zum 31.12.2016, dass der Betroffene mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege mehr als 45 Minuten fremde Hilfe braucht. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche Unterstützung bei derHaushaltsführung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand muss für all diese Hilfen beimindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt zu liegen. Bei Kindern war nur derMehrbedarf gegenüber gleichaltrigen Kindern zu berücksichtigen. Hier erfüllt der Sohn des Klägers ab seiner Geburt bis zum 31.12.2016 nachvollziehbar nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1, sodass ihm und den Eltern kein nachvollziehbarer Nachteil im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entstanden ist und insoweit kein rechtswidriger Zustand durch die nicht erfolgte Beratung hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit bestanden ist. Der Sohn des Klägers besitzt auch keinen Anspruch auf Pflegegeld im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund der Geschehnisse am 28.08.2017, denn es ist ihm durch die Beratungspflichtverletzung insofern kein Nachteil entstanden. Im August 2017 ist das war aufgrund eines erneuten stationären Krankenhausaufenthaltes des Sohnes des Klägers zu einer der Beklagten zuzurechnende Beratungspflichtverletzung gekommen, die allerdings wieder zu keinem Nachteil im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geführt hat, weil der Sohn noch nicht die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 nicht erfüllt hat. Die Leistungen nach dem Pflegegrades 1 begründen hier keinen NachteilAusweislich des Sachverständigengutachtens von Herrn Biedermann vom10.06.2023, dass sich auf den Zeitraum von August 2017 bis August 2020 bezog,bestand Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Pflegegrades 2 bei dem Kläger erstab 19.12.2020, also ab dem Alter von sechs Jahren. Der Nachteil im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch setzt voraus, dassder Betroffene infolge des (Verwaltungs-) Fehlverhaltens eine ihm vorteilhafteDisposition unterlassen oder eine ihm nachteilige Dispositionen getroffen hat. DerNachteil besteht in der Regel darin, dass Vorteile ausbleiben, die das materielleSozialrecht im konkreten Fall vorsieht, insbesondere in Bezug auf soziale Leistungen oder Anwartschaften hieraus, ausnahmsweise auch in Bezug auf Pflichten (LSGNRW, Urteil vom 31.05.2023, L 12 AS 1454/22, juris, Rn. 54.) Der sozialrechtlicher Herstellungsanspruch soll als Institut des Verwaltungsrechts eineLücke im Schadensersatzrecht schließen, ist aber nicht auf die Gewährung vonSchadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung, sondern ist aufNaturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlungzur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, derbestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus demSozialrechtsverhältnis erwachsen daneben Pflichten ordnungsgemäßwahrgenommen hätte. Maßgeblich hierfür ist, dass im Vergleich zum Zustand ohne Pflichtverletzung keine oder geringere Leistungen oder Leistung für einen kürzeren Zeitraum gewährt werden (Schnitzer, in: NZS 2023, S. 57). Im Ergebnis rechtfertigt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch alsonicht die Fiktion einer Handlung, sondern nur das eine andere zeitliche Zuordnung einer tatsächlich vorgenommenen Handlung erfolgt. Insofern kann hier nur dasUnterlassen der Beratung und die darauf nicht erfolgte Antragstellung relevant sein. Versicherte mit Pflegegrad 1 keine Ansprüche auf Pflegegeld, sondern nur auf die in § 28a SGB XI abschließend aufgeführten Sach- oder Erstattungsleistungen haben, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Zuerkennung von Pflegegrad 1 für vergangene Zeiträume. (Rn.20) (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2023 – L 4 P 1914/19 –, juris). Die Leistungen nach dem Pflegegrades 1 sehen keine Pflegegradzahlung vor und können nachträglich nicht mehr realisiert werden. Auch insofern war mangels eines Anspruches auf Pflegegeld gemäß desPflegegrades 2 im Zeitraum von Geburt des Sohnes bis zum 31.07.2020 die Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mangels eines Nachteils, der im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden kann, nicht gegeben.Insofern war die Klage für diesen Zeitraum abzuweisen und nur für August 2020 begründet. Nach alldem war die Klage nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Kostenregelung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).