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Urteil

S 31 KR 1183/22 KH Sozialrecht

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2024:0315.S31KR1183.22KH.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.862,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 38.862,24 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.862,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 38.862,24 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Vergütung mehrerer ambulanter Behandlungen im Krankenhaus in Höhe von insgesamt 38.862,24 €. Die Klägerin ist Trägerin der Kliniken E.. Sie war aufgrund Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf zur ambulanten Behandlung für die Gebiete gynäkologische Tumore, Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung, Kopf- und Halstumore, gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle sowie urologische Tumore berechtigt. Sie behandelte im Zeitraum April 2019 bis Dezember 2020 insgesamt 54 Patient*innen, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert sind, im Rahmen der Bestimmung nach § 116b Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V; in der Fassung vom 28.05.2008, im Folgenden: a. F.). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Fall-Nr. Re.-Nr. Patientenname Betrag Re.-Datum 4501732 100701067 B., S. 497,00 € 18.01.2022 4502035 100708063 S., R. 431,71 € 07.02.2022 4502171 100730214 S., V. 403,17 € 05.05.2022 4502380 100729628 R., K. 581,08 € 03.05.2022 4502696 100706539 M., S. 639,10 € 02.02.2022 4502885 100707587 S., T. 1.041,72 € 07.02.2022 4503232 100706467 M, N. 1.286,30 € 02.02.2022 4503316 100730213 S., B. 955,99 € 05.05.2022 4503393 100727097 d. l. R., A. 438,48 € 21.04.2022 4503412 100730549 S., R. 875,93 € 06.05.2022 4503643 100707574 S., S. 694,73 € 07.02.2022 4504010 100725214 T., M. 498,44 € 21.0 2022 4504181 100706650 Ö., D. 1.651,78€ 02.02.2022 4504209 100729155 N., S. 624,90 € 29.04.2022 4504230 100706863 K., E. 1.067,69 € 03.02.2022 4504231 100728150 K., S. 413,13 € 26.04.2022 4505480 100701547 C., T. 404,72 € 19.01.2022 4506425 100727282 F., A. 726,23 € 21.04.2022 4506902 100701860 d s. M., D. 676,88 € 21.01 2022 4507204 100728553 K., A. 784,27 € 27.04.2022 4507250 100708280 B., J. 652,28 € 08.02.2022 4507952 100702967 H.., I. 447,31 € 26.01 2022 4508035 100706640 N., J. 694,59 € 02.02.2022 4508172 100727129 D., M. 570,02 € 21.04.2022 4508404 100732559 T., B. 516,19€ 16.05.2022 4508656 100708052 S., G. 557,39 € 07.02.2022 4509086 100728315 K., P. 509,28 € 27.04.2022 4509125 100727753 H., C. 612,67 € 25.04.2022 4509659 100729295 O. B., S. 408,19 € 02.05.2022 4510996 100731417 W., S. 709,17 € 1 1.05.2022 4511061 100731050 T., M. 1.069,47 € 10.05.2022 4511396 100729107 M., A. 523,63 € 29.04.2022 4512666 100725031 C., I. 801,22 € 20.04.2022 4513640 100724961 B. F., M. 1.222,46 € 20.04.2022 4514881 100708337 S., V. 812,11 € 08.02.2022 4515050 100731271 W., A. 882,30 € 10.05.2022 4515443 100727463 G., U. 835,01 € 22.04.2022 4515447 100730980 T., L. 618,00 € 09.05.2022 4515834 100729021 M., S. 461,03 € 29.04.2022 4515865 100731711 W., R. 701,04 € 11.05.2022 4516726 100728924 L., L. 817,95€ 29.04.2022 4517254 100702821 H., C. 1.433,40 € 26.01.2022 4517729 100731741 W., H.-J. 604,99 € 11.05.2022 4518430 100729395 P., K. 991,49 € 02.05.2022 4518590 100707823 S., P. 1.018,72 € 07.02.2022 4520405 100730390 S., B. 466,62 € 06.05.2022 4520601 100724954 B., M. 589,23 € 20.04.2022 4521810 100729818 R., E 933,90 € 04 05.2022 4521817 100702430 G., U. 484,42 € 25.01.2022 4522973 100703287 K., Y. 897,94 € 27.01.2022 4524836 100708041 S., S. 709,36 € 07.02.2022 4526599 100729274 O., A. 872,89 € 02.05.2022 4674173 100738903 S., M. 720,80 € 14.06.2022 4783578 100732556 Y. S. 23,92 € 16.05.2022 Die Beklagte wies alle o.g. Rechnungen zurück, da der Anspruch auf Vergütung nach § 109 Abs. 5 SGB V verjährt sei. Am 07.07.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich der Vergütungsanspruch aus § 116b Abs. 5 S. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung i. V. m. dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ergebe. Die Behandlung der Versicherten sei in vollem Umfang medizinisch notwendig gewesen. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus den Regelungen des EBM, der nach § 116b Abs. 5 SGB V a. F. anzuwenden sei. Die Klägerin sei nicht nach § 109 Abs. 5 SGB V mit ihrer Vergütungsforderung ausgeschlossen. Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs sei eine den Vorgaben des § 301 Abs. 1 SGB V entsprechende Rechnung. Mangels Rechnung sei der Vergütungsanspruch 2019 schon nicht fällig geworden. Anders als bei stationären Aufenthalten gebe es bei der ambulanten Behandlung keine Aufnahme- oder Entlassungsanzeigen. Die Beklagte wisse daher erst mit der Rechnung, dass eine Behandlung stattgefunden habe. Die Regelung des § 109 Abs. 5 SGB V gelte zudem nur für Ansprüche im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, nicht aber für Ansprüche aus ambulanten Behandlungen. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB V, während § 116b SGB V im Vierten Abschnitt stehe, sowie aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die Vergütungsregelungen für den stationären Bereich seien mit den hier anwendbaren Regelungen für die ambulante Behandlung nicht vergleichbar. Anstelle einer Budgetierung gebe es bei den ambulanten Leistungen eine feste Vergütung auf Basis des EBM. Ebenso entfalle ein eventueller jahresbezogener Ausgleich. Es bleibe bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.862,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Sachverhalt sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie ist der Auffassung, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Entstehung des Anspruchs ankomme und nicht auf die Fälligkeit. Denn der Vergütungsanspruch entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, fällig werde er dagegen frühestens mit seiner formal ordnungsgemäßen Abrechnung. Würde die Verjährungsfrist erst mit der Rechnungsstellung zu laufen beginnen, könnte das Krankenhaus auch noch Jahre später die Forderung geltend machen, was mit der Intention des Verjährungsrechts nicht vereinbar sei. Die Vergütungsforderungen für Behandlungsfälle aus dem Jahr 2019 seien daher zum 31.12.2021 verjährt. Der eindeutige Wortlaut des § 109 Abs. 5 SGB V sowie die Gesetzessystematik sprächen dafür, dass § 109 Abs. 5 SGB V auch auf Behandlungsfälle nach § 116b SGB V anwendbar sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe am 12.12.2023 (Az. B 1 KR 32/22 R) entschieden, dass § 109 Abs. 5 SGB V analog auf Aufwandspauschalen anzuwenden sei. Dies müsse erst recht für Behandlungen nach § 116b SGB V gelten. Im Übrigen gelte für die Übersendung einer Rechnung für Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung nach § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (ASV-AV) eine Frist von sechs Monaten nach Ende des Leistungserbringungsquartals. Rechnungen für im Jahr 2019 erbrachte Leistungen hätten entsprechend bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals des Jahres 2021 übersandt werden müssen. Diese Vereinbarung sei jedenfalls analog anzuwenden. Die Klägerin meint, dass diese Abrechnungsvereinbarung hier nicht anwendbar sei, da die Behandlungen nicht im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erfolgt sei, sondern aufgrund einer fortgeltenden Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Vergütung wegen der Behandlung eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R). Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die erbrachten ambulanten Behandlungen in Höhe von insgesamt 38.862,24 € nebst Zinsen. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Vergütungsansprüche ist § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. Nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V werden die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet. Nach Satz 1 der Norm gelten Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, weiter. Nach § 116b Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB V a. F. werden die nach Absatz 2 von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung hat der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen. Das Krankenhaus teilt den Krankenkassen die von ihm nach den Absätzen 3 und 4 ambulant erbringbaren Leistungen mit und bezeichnet die hierfür berechenbaren Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (§ 87). Die Klägerin hat die bei der Beklagten Versicherten im Zeitraum April 2019 bis Dezember 2020 im Rahmen ihrer Berechtigung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F. ambulant behandelt. Der Sachverhalt und die Höhe der Vergütung steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Frist für die Übersendung der Rechnung abgelaufen sei, folgt die Kammer dem nicht. Denn die ASV-AV, auf die sie sich insoweit stützt, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die bei der Beklagten versicherten Patient*innen wurden im Rahmen der Berechtigung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F. behandelt und nicht im Rahmen einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V n. F.. Dies wurde seitens der Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung vom 06.02.2023 unstreitig gestellt. Schon aus § 1 der ASV-AV ergibt sich, dass die Vereinbarung für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V gilt. Die Abrechnung der hier streitgegenständlichen Fälle richtet sich hingegen nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung der ASV-AV nicht in Betracht, da bereits keine Regelungslücke vorliegt. Die Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Beklagten durchsetzbar. Die Vergütungsansprüche sind nicht verjährt. Dabei kann die Frage, ob die Vergütungsansprüche mangels Rechnung im Jahr 2019 schon nicht fällig geworden sind und ob es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit ankommt (bejahend Ricken, NZS 2019, 241, 244 f.; wohl auch Knittel in: Krauskopf, SGB V, 120. EL November 2023, § 109 Rn. 52a; a. A.: Dr. Frank Bockholdt in: Hauck/Noftz SGB V, § 109 Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, Rn. 214; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V [Stand: 13.07.2023], Rn. 216; BeckOK SozR/Penner, 71. Ed. 1.3.2023, SGB V § 109 Rn. 50b), offenbleiben, da § 109 Abs. 5 SGB V auf Vergütungsansprüche aus § 116b SGB V keine Anwendung findet und es damit bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I bleibt. Nach § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Bereits aus der Systematik ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass diese Norm nicht auf Vergütungsansprüche aus § 116b SGB V Anwendung findet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG leitet sich die Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche des Krankenhauses gegen die Krankenkasse für stationäre Behandlungen aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ab (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R, Rn. 10 m. w. N., juris), indem letztlich aus der Verpflichtung der Krankenkasse zur Führung von Pflegesatzverhandlungen ein Anspruch auf Vergütung hergeleitet wird (vgl. Ricken , a. a. O., 244). Der Vergütungsanspruch kann sich dann aber nur auf solche Leistungen beziehen, deren Preise sich nach den für Pflegsatzverhandlungen maßgeblichen Vorschriften des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ergeben. Die dort genannten Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 KHEntgG, § 2 Abs. 1 BPflV) beziehen sich auf vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Leistungen. Der Anwendungsbereich der Vergütung nach dem KHEntgG bzw. der BPflV ist nach § 1 Abs.1 KHEntgG für vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser bzw. nach § 1 S. 1 BPflV für vollstationäre, stationsäquivalente und teilstationäre Leistungen der Krankenhäuser, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, eröffnet. Bei Behandlungen nach § 116b SGB V handelt es sich um eine eigene Form der ambulanten Versorgung, die weder der vertragsärztlichen Versorgung noch der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGGB V zuzuordnen ist (vgl. Schroeder , NZS 2011, 47). Dementsprechend enthält § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die ambulante Behandlung im Rahmen der Berechtigung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F.. Die Vergütung erfolgt danach unmittelbar durch die Krankenkasse und nicht auf Grundlage des Krankenhausfinanzierungsrechts oder der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Der aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V hergeleitete Vergütungsanspruch ist auf diese Leistungen nicht anwendbar. Gleiches gilt dann aus systematischen Gründen für die Verjährung nach § 109 Abs. 5 SGB V (vgl. Ricken , a. a. O.; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V [Stand: 13.07.2023], Rn. 145, 214). Auch aus der systematischen Stellung des § 109 SGB V im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB V und von § 116b SGB V im Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels kann geschlossen werden, dass die Vergütungsansprüche aus § 116b SGB V nicht von § 109 Abs. 5 SGB V umfasst werden. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BSG vom 12.12.2023 (Az. B 1 KR 32/22 R) entgegen. Das BSG setzt sich in dieser Entscheidung mit einer analogen Anwendung des § 109 Abs. 5 S. 1 SGBV auf Ansprüche auf Rückzahlung von Aufwandspauschalen im Sinne von § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung auseinander und bejaht diese. Der Aufwandspauschale liegt jedoch eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V zugrunde, sodass sich diese Entscheidung nicht ohne weiteres auf Vergütungsansprüche für ambulante Behandlungen nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. übertragen lässt (so auch SG Duisburg, Urteil vom 20.02.2024 – S 60 KR 1179/22 KH, nicht veröffentlicht). Für Vergütungsansprüche des Krankenhauses für ambulante Leistungen nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. gilt weiterhin die vierjährige Verjährungsfrist aus § 45 SGB I (vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf Vergütungsforderungen der Leistungserbringer BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R, Rn. 13 ff.; Dr. Frank Bockholdt , a. a. O., Rn. 212 m. w. N.). Die Klägerin hat vor Eintritt der Verjährung der Vergütungsansprüche aus den im Zeitraum von April 2019 bis Dezember 2020 stattgefundenen ambulanten Behandlungen im Juli 2022 Klage erhoben und damit den Eintritt der Verjährung gehemmt (§ 45 Abs. 2 SGB I analog i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte hat sich spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug befunden, da sie nicht geleistet hat (§ 286 Abs. 3 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Er ist auf 38.862,24 € festzusetzen, da die Beteiligten über Kosten für eine stationäre Behandlung in dieser Höhe gestritten haben. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).