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Gerichtsbescheid

S 15 AL 109/24

SG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2024:0515.S15AL109.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Klage ist bereits unzulässig, weil es bereits an einem formalordnungsgemäßen prozessualen Begehren fehlt, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift genannt hat (LSG Hessen, Beschl. v. 21.06.2021 – L 7 AL 58/21 B ER, L 7 AL 63/21 B ER, L 7 AL 64/21 B ER, L 7 AL 66/21 B ER, L 7 AL 67/21 B ER). § 92 Abs. 1 SGG setzt für ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Angabe einer Anschrift voraus. Nach § 92 Abs. 1 S.1 SGG gilt, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss. Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtssuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (Bundessozialgericht, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtssuchenden bedarf es allein deshalb, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach §§ 57 ff. SGG feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten (BSG, a.a.O., Rn. 5). Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand (BSG, a.a.O., Rn. 5). Auch für Ermittlungen von Amts wegen sowie Ladungen ist die Nennung einer Anschrift erforderlich. Der Kläger hat trotz gerichtlichen Schreibens vom 17. April 2024, dass er seine ladungsfähige Anschrift mitteilen möge, weder eine Adresse noch einen Aufenthaltsort mitgeteilt. Der Kläger teilte mit, dass er aufgrund von Morddrohungen keine ladungsfähige Anschrift angeben müsse, keine Meldeanschrift habe, über das eBo aber für das Gericht zuverlässig erreichbar sei. Zudem verwies der Kläger auf Art. 19 Abs. 4 SGG. Die aktuelle Adresse des Klägers ließ sich im Rahmen des Klageverfahrens auch nicht ermitteln, da der Kläger laut Melderegister unbekannt verzogen ist. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren im Rahmen nicht geboten. Auf die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe einer Anschrift ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschl. v. 14.02.2012 – 9 B 79/11). Dass der Kläger obdachlos ist, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Der Kläger kann jederzeit innerhalb von wenigen Stunden oder Tagen auf sei eBo Onlinepostfach zugreifen und verfügt damit jedenfalls dauerhaft über Zugang zu Internet und einem Computer. Insbesondere ist die Unzumutbarkeit der Nennung einer Wohnanschrift auch deswegen nicht gegeben, weil nur die Beteiligten des Rechtsstreits Kenntnis von dieser erhielten. Dass von diesen durch die Kenntnis einer Wohnanschrift eine Gefahr für die körperliche Integrität des Klägers ausgehen könne, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Ein Akteneinsichtsrecht steht nach § 120 Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich nur den Beteiligten zu. Ein Akteneinsichtsrecht für nicht am Prozess Beteiligte, die den Kläger bedrohen könnten, besteht nicht nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) (BSG, Urt. v. 27.03.1995 – 13 RK 19/93). Dritte können Akteneinsicht nur verlangen, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach der DS-GVO und ergänzend für Sozialdaten nach §§ 67d ff. SGB X besteht (Berchtold/Roller, SGG, 6. Aufl. 2021, § 120 Rn. 5). Unter diesen Umständen hält das Gericht eine Gefährdung fürderart gering, dass dem Kläger die Angabe der Anschrift zumutbar wäre (vgl. auch Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 15. April 2024). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Der Kläger wendet sich gegen die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung der Firma B. Objektbetreuung GmbH. Die Firma B. Objektbetreuung GmbH hat der Beklagten eine Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 übersandt. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 24. Februar 2024. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung sei in sich widersprüchlich und falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Kläger hat am 17. April 2024 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger beantragt wörtlich, der angehängte Widerspruchsbescheid wird aufgehoben und die Neubescheidung angeordnet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 30. April 2024 angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.