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Urteil

S 18 BA 46/20

SG Frankfurt 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2021:1108.S18BA46.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 12. November 2018 in Form der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 107.864,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 12. November 2018 in Form der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 107.864,07 € festgesetzt. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3) und 6) bis 8) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2018 in Form der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020, den die Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angreift. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2018 in Form der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (BSG Urt. v. 14.09.2004 – B 12 KR 1/04). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28g S. 1 und 2, 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV). Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d S. 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d S. 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 S. 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht und sind nach § 359 Abs. 1 S. 1 SGB III mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.). Die Kammer ist unter Würdigung aller Indizien sowie deren Gewichtung überzeugt, dass die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) überwiegen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale an. Vielmehr ist zunächst eine Gewichtung der einzelnen Indizien vorzunehmen und hieran dann das Überwiegen festzustellen (LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 10.4.2019 – L 1 BA 20/18). Die Kammer hat bei der Würdigung zunächst den jeweils gleichlautenden schriftlichen Vertrag herangezogen, der zur Überzeugung der Kammer bereits überwiegend für eine selbständige Tätigkeit spricht. Dies ergibt sich zunächst unter anderem die Regelung in Ziffer 1.1.1, wonach die Vertragspartner durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) eine „eigenverantwortliche und selbständige Schulung und Ausbildung“ vereinbart haben. Vereinbart ist sodann kein konkreter Ablauf bzw. Schulungsplan, sondern lediglich ein Erfolg nach Ziffer 1.1.2, wonach der Anwender durch die Schulung befähigt werden soll, eigenständig, selbständig und sicher die Peritoneal-Dialyse durchzuführen. Im Zusammenhang mit diesen Regelungen ist sodann nach Ansicht der Kammer Ziffer 2.1 zu verstehen, der die Weisungsfreiheit nach seinem Wortlaut lediglich „im Hinblick auf organisatorische Abläufe“ ausschließt. Einzeln betrachtet ist diese Regelung der Auslegung zugänglich, dass damit im Hinblick auf den Inhalt der Schulung die Beigeladenen zu 1) bis 5) den Weisungen der Klägerin unterlagen. In Zusammenschau mit den Regelungen des § 1 ergibt sich jedoch, dass dies gerade von den Vertragspartnern weder gewollt, noch vereinbart worden ist. Sowohl nach Ziffer 1.3, als auch nach Ziffer 4.1 ist sodann zudem vereinbart, dass die Terminvereinbarung allein den Beigeladenen zu 1) bis 5) sowie den zu schulenden Anwendern obliegt, die Klägerin kann die Termine nicht einseitig vorgeben. Dies ergibt sich insbesondere zur Überzeugung der Kammer nicht aus Ziffer 2.3. Die Regelung dient lediglich für die Klägerin der Vor-Ab-Information, um für eine notwendige Schulung nicht „auf gut Glück“ einen Beigeladenen zu 1) bis 5) anzusprechen, um sodann durch Abfragen, die zeitlich aufwendig sind, einen passenden Schuler zu finden. Vielmehr ermöglicht die Mitteilung freier Kapazitäten der Klägerin entsprechend Ziffer 1.3 einem Schuler zeitlich passend eine Schulung zuzuweisen. Es handelt sich somit um eine Regelung zur vereinfachten Vergabe der Einzelaufträge, die jedoch an der Ausführung des Einzelauftrags in Eigenverantwortung nichts änderte. Ein Merkmal für eine selbständige Tätigkeit ist darüber hinaus die Pauschalvergütung nach Ziffer 1.5, die ergänzt wird durch eine Reisekostenerstattung. Durch die Pauschalvergütung war es den Beigeladenen zu 1) bis 5) möglich, durch schnelleres Arbeiten, insbesondere ein inhaltlich gutes Schulungskonzept, die Zeit ihrer Tätigkeit zu verringern und durch die Tagespauschale ein höheres Einkommen pro Zeit zu erzielen. Dagegen treten die vertraglich vereinbarten Kriterien für eine abhängige Beschäftigung zurück. Diese ergeben sich zunächst aus Ziffer 1.9, wonach eine höchstpersönliche Leistungserbringung erforderlich ist. Zudem hat die Klägerin nach § 3 eine Kontrollmöglichkeit, ob und wie erfolgreich die Schulung durchgeführt worden ist, wozu zudem die Protokollpflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5) nach Ziffer 1.5 zur Beurteilung weiter heranzuziehen ist. Hinzu tritt die Pflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5) nach Ziffer 5.2 neben den Schulungsprotokollen eine Tätigkeitsbeschreibung nebst Stundenaufstellung zukommen zu lassen. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit, wie sie sich aus den Schilderungen der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1) bis 5) ergeben, liegt nach Ansicht der Kammer ein Gleichgewicht der Indizien vor. In der Gesamtbeurteilung hat die Kammer dies dergestalt gewürdigt, dass, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit sowohl für Selbstständigkeit als auch für abhängige Beschäftigung spricht, dem Willen der Vertragsparteien und der Vertragsbezeichnung vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1978, 12 RK 14/78). Die Kammer ist zunächst nicht überzeugt, dass eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorlag, was ein wesentliches Indiz für eine Eingliederung darstellen würde. Dabei ist unter Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Eine Eingliederung liegt unter anderem dann vor, wenn die Person mit Betriebsmitteln und in Räumen des Auftraggebers arbeitet und sie mit Personal des Auftraggebers zusammenarbeitet (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 25 SGB III, Rn. 21). Dass die Vertragsparteien vertraglich in Ziffer 2.2 klargestellt haben, dass eine Eingliederung nicht stattfindet, ist bei der Beurteilung lediglich als schwaches Indiz für den Vertragswillen heranzuziehen, steht einer eigenständigen Beurteilung der Kammer jedoch nicht entgegen. Eine Eingliederung ergibt sich zunächst nicht zwingend aus der Verwendung des Laptops der Klägerin sowie des Schulungsprotokolls. Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, ist bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen nicht unüblich, sondern wird etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg v. 13.9.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW). Es handelt sich, wie die weiteren dargestellten Umstände, lediglich um Indizien, die in die Gesamtabwägung einfließen. Die Kammer hat bei der Beurteilung weiter berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) aufgrund ihrer Haupttätigkeiten u.a. als Krankenpflegepersonal bzw. Praxispersonal das Fachwissen über die Durchführung von Peritoneal-Dialysen bereits mitbrachten und dieses nicht exklusiv durch die Klägerin vermittelt wurde. Die durch die Beigeladenen zu 1) und 5) durch die Klägerin vor ihrer Tätigkeit vorzunehmende Schulung bezog sich auf das der Schulung zugrunde liegende Gerät, nicht jedoch auf das grundsätzlich erforderliche Fachwissen, wie eine Peritoneal-Dialyse durchzuführen ist. Auch traten die Beigeladenen zu 1) bis 5) gegenüber den zu schulenden Personen nicht als Vertreter der Klägerin auf. Sie wurden vielmehr ausweislich der Auskunft der Frau K. in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 gegenüber den zu schulenden Personen als „freie Mitarbeiter“ angekündigt, die Anwender wurden darauf hingewiesen, dass nicht angestellte Außendienstmitarbeiter die Schulung vornehmen werden, sondern selbständige Personen im Auftrag der Klägerin. Hieraus ergab sich für die zu schulenden Anwender ein Ablehnungsrecht. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) trugen bei den Schulungen sodann ihre eigene Kleidung, sie traten nicht als Vertreter der Klägerin auf. Ein weiteres heranzuziehendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit war sodann zuletzt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) Schulungen, die der Außendienst ihnen aufgrund ihrer Angaben im Kalender anbot, dennoch weiterhin abzulehnen. Für eine selbständige Tätigkeit spricht zudem, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) eine in sich abgeschlossene Leistung „Schulung“ übernahmen, deren inhaltliche Ausgestaltung und organisatorischer Ablauf, sowie die Dauer frei durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) entschieden werden konnten. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) orientierten sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung an der Gebrauchsanweisung, sowie den von der Klägerin entwickelten Kurzanleitungen, brachten jedoch ihre eigenen Kenntnisse und Erfahrungen aus ihren hauptberuflichen Tätigkeiten in der praktischen Anwendung ein. Bei der konkreten Schulung waren sie frei darin, das von ihnen vorgesehen Schulungskonzept an den Bedürfnissen des jeweiligen Anwenders hinsichtlich Anzahl der Wiederholungen anzupassen, sowie, die erforderliche Gesamtdauer der Schulung zu verlängern, ohne Rücksprache mit der Klägerin nehmen zu müssen. Maßgeblich für die Durchführung war der Erfolg der Schulung, mithin den Anwender der Dialyse zu ermächtigen, diese korrekt und ohne Fehler anzuwenden. Kein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit stellt nach Ansicht der Kammer der Umstand dar, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) auf das Einkommen aus der Tätigkeit für die Klägerin zur Aufbringung ihres Lebensunterhalts angewiesen waren, die Tätigkeit für die Klägerin mithin wirtschaftlich eine untergeordnete Rolle spielte. Es kommt für die Beurteilung der Tätigkeiten der Prüfer für den Kläger nicht unmittelbar auf die Anzahl, den Umfang und den versicherungsrechtlichen Charakter der gleichzeitig oder nacheinander für weitere Arbeit- bzw. Auftraggeber ausgeübten Tätigkeiten an. Allenfalls kann diesen Umständen mittelbar eine indizielle Bedeutung für die Einschätzung der tatsächlichen Eingliederung in betriebliche Abläufe eines Dienstherrn und das Ausmaß der konkreten Weisungsunterworfenheit zukommen (vgl. auch Sächsisches LSG, Urt. v. 31.7.2015 – L 1 KR 37/10). Als Kriterien für eine abhängige Beschäftigung hat die Kammer zunächst herangezogen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) entgegen des Vertrags nicht tatsächlich die Terminvereinbarung mit den zu schulenden Anwendern eigenständig vornahmen, sondern das Angebot durch die Klägerin dann erhielten, wenn der Außendienst der Klägerin die Terminwünsche der zu schulenden Anwender mit den Eintragungen der Terminkapazitäten der Beigeladenen zu 1) bis 5) bereits abgeglichen hatte. Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass die Schulung weit überwiegend auch im Interesse der Klägerin erfolgte. Denn diese ist nach eigenen Angaben haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt, wenn die Anwender das Gerät falsch anwenden und es hierdurch zu Schäden kommt. Dass die Klägerin aufgrund regulatorischer Vorgaben nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Zulassungsverfahren der Geräte sowie der dazugehörigen Produkte (Flüssigkeiten) verpflichtet ist, entsprechende schriftliche Anwenderanleitungen zur Verfügung zu stellen, verpflichtet die Klägerin nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, Schulungen durch Personal anzubieten (zur Bedeutung regulatorischer Vorgaben als Indizien BSG Urt. 4.6.2019 – B 12 R 10/18 R; BSG v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R; B 12 R 9/20 R; B 12 R 10/20 R – Pressemitteilung Nr. 26/2021 v. 19.10.2021). Die Beigeladenen zu 1) bis 5) trugen kein wesentliches Unternehmerrisiko bei der Durchführung der Schulung. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, sodass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07). Dies war hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) nicht vorhanden. Hierbei hat die Kammer jedoch herangezogen, dass dies bei Dienstleistungen im Gegensatz zum herstellenden Gewerbe üblicherweise der Fall ist. Insbesondere bei Dienstleistungen, deren Kern die Kenntnisvermittlung darstellt, benötigt man überwiegend grundsätzlich keine Arbeitsmittel und Materialien, die mit der Gefahr des Verlustes durch die Dienstleistungserbringer eingesetzt werden. Das notwendige Werkzeug für die Dienstleistung ist vielmehr der Sachverstand der tätigen Personen, sowie ihre Zeit. Dass aufgrund des Pauschalvergütungssystems den Beigeladenen zu 1) bis 5) eine Gewinnmaximierung aufgrund der Schnelligkeit ihrer Tätigkeit möglich war, hat die Kammer, wie oben ausgeführt, als Merkmal einer selbständigen Tätigkeit gewertet. Ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist zuletzt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) keine Verhandlungsmacht gegenüber der Klägerin hatten, was sich insbesondere darin niedergeschlagen hat, dass der zugrunde liegende Vertrag bezüglich keines Tätigkeitsverhältnisses individuell, insbesondere bzgl. der Pauschalvergütung, verhandelt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Von einer Kostentragung der Beklagten hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 SGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung zur Sozialversicherung nach durchgeführter Betriebsprüfung. Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke des Vertriebs von sowie des Handels mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens etc. mit Sitz in A-Stadt (AG Bad Homburg, HRB XXX1). Die Klägerin verkauft unter anderem Peritonial-Dialyse-Geräte. Zur Verwendung des Geräts bzw. der Durchführung des Dialyseverfahrens („PD-Therapie“) wird nach den Angaben der Klägerin eine Einweisung von ca. ein bis zwei Tagen bei Fachpersonal und ca. zwei bis drei Tagen bei Patienten zusätzlich durchgeführt. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) waren für die Klägerin in folgenden Zeiträumen tätig: - Beigeladene zu 1): 01.06.2015 – 31.08.2016 - Beigeladene zu 2): 01.02.2016 – 01.04.2020 - Beigeladener zu 3): 01.01.2010 – laufend - Beigeladene zu 4): 01.02.2016 – laufend - Beigeladene zu 5): 01.04.2008 – 01.04.2017 Der jeweiligen Tätigkeit lag ein Dienstleistungsvertrag zu Grunde, wonach die Beigeladenen zu 1) bis 5) Dienstleistungen in Form von Anwendungsschulungen im Hinblick auf die Durchführung der PD-Therapie erbrachten. Der Vertrag führte aus: „Präambel […] Um die in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten/Dienstleistungen hinreichend und vollständig ausführen zu können, erhält der PARTNER vor dem Beginn seiner in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter von A. eine Schulung und Einführung in die ordnungsgemäße und sichere Handhabung und den Umgang mit den Produkten für die Peritoneal-Dialyse (PD-Produkte) des A. Konzerns. § 1 Tätigkeit 1.1 Der PARTNER wird für A. als Ausbilder/Trainer die folgenden, selbstständig zu erbringenden Dienstleistungen anbieten und ausführen: 1.1.1 Die eigenverantwortliche und selbstständige Schulung und Ausbildung von Peritoneal-Dialyse-Patienten („PD-Patienten“), Altenheimpersonal, Pflegedienstpersonal oder sonstigen für die Betreuung/Unterstützung von PD-Patienten zuständige Personen (z.B. Angehörige), insgesamt als „Anwender“ bezeichnet, im richtigen und sicheren Gebrauch, Umgang mit und Handhabung von Produkten des A. Konzerns. 1.1.2 Ziel der Schulung und Ausbildung ist die eigenständige, selbstständige und sichere Durchführung der PD-Therapie durch den Anwender im Rahmen der „CAPD“-(Contineous Ambulatory Peritoneal Dialysis) bzw. der „APD“-(Automated Peritoneal Dialysis) Therapiebehandlung und mit den Produkten des A. Konzerns. 1.2 A. beauftragt den PARTNER zur Durchführung der Tätigkeiten jeweils durch separate Einzelaufträge pro Trainingsprojekt gegenüber einem oder mehreren Anwendern. 1.3 Neue bzw. schulungsbedürftige Anwender zeigt A. dem PARTNER entsprechend an und weist sie ihm nach freiem Ermessen zu. Nach der schriftlichen Zuweisung des jeweiligen Anwenders durch A. nimmt der PARTNER - selbständig den Kontakt zu dem jeweiligen Anwender auf und - vereinbart mit dem jeweiligen Anwender selbstständig den Termin für das Training inklusive Trainingszeiten und Trainingsort. 1.4 Sofern der PARTNER Kenntnis über den Trainingsbedarf von neuen Anwendern erhält, wird er A. hierüber informieren. 1.5 Der PARTNER wird die Schulung des jeweiligen Anwenders in einem Schulungsprotokoll dokumentieren (siehe Muster in der Anl. 1) und dieses im Original an A. übermitteln. Der PARTNER behält während der Dauer dieses Vertrages für seine Archivierung eine Kopie zurück. 1.6 Der PARTNER wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen. […] 1.9 Die vertraglichen vereinbarten Dienstleistungen erbringt der PARTNER persönlich und überträgt diese Pflichten nicht auf Dritte; der PARTNER wird im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von A. keiner DRITTEN beschäftigen oder einsetzen. § 2 Weisungsfreiheit 2.1 Der PARTNER unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen von A. im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe der einzelnen Trainings. 2.2 Eine Eingliederung des PARTNERS in die Betriebs- und Unternehmensorganisation von A. findet nicht statt und ist von beiden Vertragsparteien auch ausdrücklich nicht gewollt. 2.3 Der PARTNER gestaltet seine Tätigkeit frei und nach pflichtgemäßem Ermessen. Der PARTNER stimmt seine örtliche und zeitliche Disposition für seine Tätigkeit mit seinem Ansprechpartner vom A. entsprechend ab. § 3 Qualitätsmonitoren A. behält sich das Recht vor, den Kenntnis- und Schulungsstand des Anwenders gegen Ende des Trainings zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem PARTNER entsprechende geeignete Maßnahmen abzustimmen und zu veranschlagen. § 4 Arbeitszeit/Konkurrenz/Verschwiegenheit 4.1 Der PARTNER unterliegt in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen durch A. Terminvereinbarungen mit dem jeweiligen Anwender sowie die Wahl des jeweiligen Orts der Schulung nimmt der PARTNER - in Abstimmung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anwenderinteressen - eigenständig vor. […] § 5 Vergütung 5.1 A. vergütet die Tätigkeit des PARTNERS mit einem Pauschalhonorar i.H.v. 350,00 EUR pro durchgeführten Trainingstag (Bruttobetrag). Reisekosten, die in Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 aufgeführten Tätigkeit entstehen, werden von A. gegen Nachweis (Originalbelege) und nach vorheriger Abstimmung und Genehmigung getragen, sofern sie angemessen und erforderlich waren. 5.2 Der PARTNER wird A. seine Dienstleistungen in Rechnung stellen unter Nennung des jeweiligen Auftrags und Anwenders. Der PARTNER ist verpflichtet, A. nach erfolgreicher Durchführung der Dienstleistungen eine den steuerlichen Anforderungen genügende Rechnung mit Schulungsprotokollen zu übersenden und eine Tätigkeitsbeschreibung nebst Stundenaufwand gesondert aufzulisten.“ Die Beklagte führte vom 6. Juni 2017 des 23. August 2018 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Beigeladene zu 1) gab im Fragebogen an, dass die Arbeiten an vom Auftraggeber festgelegten Orten auszuführen gewesen seien. Ihr seien Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit erteilt worden. Bei ihrem Ausfall sei die Klägerin für die Erledigung des Auftrages zuständig geworden, sie habe bei persönlicher Verhinderung dies der Klägerin anzeigen müssen. Eigenes Kapital habe sie nicht eingesetzt. Ein unternehmerisches Risiko habe sie auch nicht gehabt. Ausweislich einer Rechnung im Juli 2016 machte die Beigeladene zu 1) für den Zeitraum 18. bis 20. Juli 2016 zweieinhalb Honorare geltend. Die Beigeladene zu 2) gab an, dass sie eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume habe. Ihr seien weder Weisungen erteilt worden, noch habe sie Berichte abzugeben gehabt. Bei ihrem persönlichen Ausfall sei abgesprochen worden, wer die Aufträge erledige. Sie habe die Rechnungen und den Auftrag auf eigenes Risiko und eigenen Namen angenommen. Die Beigeladene zu 2) meldete zum 1. Februar 2016 in der Gemeinde H-Stadt ein Gewerbe zur Patienten- und Pflegedienstschulungen an. Der Beigeladene zu 3) gab an, dass er ein Gewerbe als Handelsvertreter angemeldet habe. Er habe eigene Arbeitnehmer. Eine Kontrolle seiner Arbeit erfolge nicht. Er müsse Trainingsprotokolle erstellen. Das Equipment zur Dialyse würde ihm gestellt. Ein unternehmerisches Risiko habe er nicht. Die Beigeladene zu 4) gab an, dass sie kein Gewerbe angemeldet habe. Sie habe auch keine Geschäfts- bzw. Betriebsräume. Bei Verhinderung habe sie die Klägerin zu informieren, den Ersatz regele die Klägerin intern. Arbeitsmittel seine kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Ausweislich einer Übersicht über das Training am 16. August 2016 schulte die Beigeladene zu 4) sechs Personen und rechnete hierfür eine Tagespauschale ab. Die Beigeladene zu 5) gab an, dass ihre Arbeit nach jedem Einsatz kontrolliert worden sei und sie Trainingsprotokolle habe abgeben müssen. Sie habe Schulungsmaterial und Dialysemaschinen gestellt bekommen. Eigenes Kapital habe sie nicht eingesetzt. Ausweislich des Protokolls der Schlussbesprechung vom 24. November 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfung bezüglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Fremdleistung noch nicht abgeschlossen sei und hierzu bei Beanstandungen ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 forderte die Beklagte Nachforderung zur Sozialversicherung betreffend anderer, nicht mit den Beigeladenen zu 1) bis 5) identischen Personen. Im Bescheid wies sie darauf hin, dass die Prüfung in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der freiberuflich Tätigen noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 23. August 2018 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass sie beabsichtige, für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 130.252,06 € zu erheben. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) seien abhängig beschäftigt gewesen. Die ausgeübte Tätigkeit als Ausbilder bzw. Trainer der PD-Patienten sei schon nach ihrer Eigenart auf die betrieblichen Erfordernisse der Klägerin bzw. deren eigenen vertraglichen Verpflichtungen zur Leistungserbringung gegenüber den Kunden abgestellt. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten einem Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführungen unterlegen. Die äußeren Rahmenbedingungen der durchzuführenden Tätigkeiten hätten enge Vorgaben erforderlich gemacht, innerhalb derer die Arbeiten auszuführen gewesen sein. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Es liege keine eigene Unternehmerorganisation vor, auch kein Auftritt am Markt und keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken. Die Beigeladenen hätten ihre Arbeitskraft eingesetzt und ein dafür vorher festgelegtes Entgelt erhalten. Eigenes Betriebskapital sei nicht eingesetzt worden, die für die Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel seien kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin trat dem entgegen. Die Arbeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) sei weder abhängig noch fremdbestimmt, eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin liege nicht vor. Die Klägerin wirke bei der Terminvereinbarung nicht mit, die Schulung erfolge nicht bei ihr. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten bei der Auftragsvergabe zunächst ihre Verfügbarkeiten auf einer Plattform eingestellt. Die Klägerin habe dann bei Bedarf einzelnen Personen den Auftrag angeboten. Eine Erbringung durch den Auftragnehmer persönlich sei nicht zwingend erforderlich. Der Bericht sei zu erstellen, da dies für die Klägerin rechtlich verbindlich notwendig sei. Die Klägerin habe den Beigeladenen zu 1) bis 5) für die Schulung teilweise einen Laptop zur Verfügung gestellt. Mit diesem könne man sich mit den Dialysegeräten koppeln, über diese würden die Trainingsprotokolle erstellt und übermittelt. Mit Bescheid vom 12. November 2018 forderte die Beklagte eine Nachforderung zur Sozialversicherung i.H.v. 130.022,54 €. Sie wiederholte ihre Ausführungen aus der Anhörung. Aufgrund einer Meldung der AOK Hessen, dass der Beigeladene zu 3) nicht bei ihr zu versichern sei, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 den ursprünglichen Bescheid dahingehend ab, dass die Nachforderung nunmehr 130.024,70 € betrage. Der Beigeladene zu 3) wurde der AOK-Gesundheit zugeordnet. Bereits zuvor hatte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2018 erhoben. Die externen Dienstleister seien vollumfänglich weisungsfrei, sowohl inhaltlich, als auch hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit. Die Trainingsinhalte seien lediglich im Rahmen eines Trainingsprotokolls zu dokumentieren, dass als Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Schulung diene. Ein derartiger Nachweis sei unter anderem aus haftungsrechtlichen Gründen notwendig. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) übten hauptberufliche Tätigkeiten aus, die Tätigkeiten für die Klägerin seien lediglich nebenberuflich. Die Forderung sei auch der Höhe nach falsch, da unter anderem Auslagenersatz als Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin reichte eine Übersicht der gezahlten Entgelte und der jeweiligen Auslagen bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 5) ein. Auf einen ebenfalls gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzte die Beklagte die Vollziehung mit Bescheid vom 3. Januar 2019 aus. Die Forderung werde mit vier vom 100 verzinst. Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 half die Beklagte den Widerspruch teilweise ab. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung betrage nunmehr insgesamt 107.864,07 €. Die Beiträge für Auslagenersatz die Anreise und Übernachtung seien nunmehr entfallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2018, abgeändert durch die Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 als unbegründet zurück. Kosten würden i.H.v. 1/5 erstattet. Die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung würden weiterhin überwiegen. Für eine Selbständigkeit spreche, dass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub bestanden habe, die Schulungen eigenständig zu organisieren seien, sie nicht in den Betrieb der Widerspruchsführerin eingegliedert gewesen seien und eine dementsprechende Weisungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeit genossen hätten. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale seien jedoch zahlreicher und auch von stärkerem Gewicht. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Widerspruchsführerin gestanden. Die ausgeübte Tätigkeit sei nach ihrer Eigenart auf die betrieblichen Erfordernisse der Klägerin bzw. deren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistungserbringung gegenüber der Kundschaft abgestellt. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten einem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen, denn sie hätten sich bezüglich der Einteilung an den Bedürfnissen der Klägerin orientieren müssen. Bei wem Notwendigkeit zur Schulung bestand, habe die Klägerin entschieden. Die Schulungsdauer sei durch die Klägerin einseitig vorgegeben. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten keine eigenen Geschäftsräume gehabt. Die Art und Weise der Schulung sei von der Klägerin vorgegeben gewesen. Auch wenn die Schulung nur eine ergänzende Serviceleistung der Klägerin sei, sei sie jedoch zwingend notwendig und wichtiger Bestandteil des Geschäftszwecks. Nur der Hersteller selbst könne die korrekte Anwendung durch qualifiziertes Personal sicherstellen. Ein Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 1) bis 5) nicht gehabt. Eigene Arbeitnehmer hätten auch nicht vorgelegen. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Mai 2020 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass auch Vertriebsmitarbeiter der Klägerin die Einweisung ebenfalls durchführen können, diese jedoch auch noch weitere Aufgaben hätten (Funktionsbeschreibung „Therapiespezialist Heimtherapie“). Mitarbeiter, die ausschließlich oder auch nur überwiegend die Einweisung in das Dialyseverfahren erbrächten, gebe es nicht. Die Weisungsfreiheit ergebe sich bereits aus dem Vertrag und auch aus den äußeren Umständen der Beschäftigung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2018 in Form der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag. Hinsichtlich der Ausführungen der Beigeladenen zu 1) bis 5) wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 8. November 2021 verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2021 zur beabsichtigten Festsetzung des endgültigen Streitwerts i.H.v. 107.864,07 € angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.