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Urteil

S 18 BA 98/20

SG Frankfurt 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2022:1114.S18BA98.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 16. Oktober 2018 in Form des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2022 wird aufgehoben, soweit eine Nachforderung zur Sozialversicherung bezüglich des Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 7/9, die Beklagte 2/9.Die Beigeladenen tragen ihre Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 45.967,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 16. Oktober 2018 in Form des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2022 wird aufgehoben, soweit eine Nachforderung zur Sozialversicherung bezüglich des Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 7/9, die Beklagte 2/9.Die Beigeladenen tragen ihre Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 45.967,28 € festgesetzt. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) bis 4) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2023 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegenständlich ist der Bescheid vom 16. Oktober 2018 in Form des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020, den die Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angreift, soweit eine Nachforderung aufgrund der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie einer weiteren, verstorbenen Telefonistin festgesetzt worden ist. Die zulässige Klage ist begründet, soweit eine Nachforderung bezüglich des Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden ist, im Übrigen unbegründet. Nur insoweit ist der Bescheid vom 16. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, im Übrigen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben hierbei nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (BSG Urt. v. 14.09.2004 – B 12 KR 1/04). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28g S. 1 und 2, 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV). Die Festsetzung der Nachforderung mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 ist nicht dahingehend rechtswidrig, dass die Betriebsprüfung bereits abgeschlossen gewesen war. Denn die Betriebsprüfung dauerte noch fort. Der Bescheid vom 18. Dezember 2015 verweist eindeutig darauf, dass hinsichtlich der freien Mitarbeiter (Interviewer) noch keine Entscheidung im Rahmen der Betriebsprüfung ergangen sei, sondern diesbezüglich vielmehr die Prüfung fortdauere und eine weitere Entscheidung ergehen werde. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d S. 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d S. 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 S. 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht und sind nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.). Grundsätzlich ist eine Tätigkeit ohne schriftliche Vereinbarung gegen Stundenlohn regelmäßig eine abhängige Tätigkeit, wenn kein unternehmerisches Risiko erkennbar ist (vgl. LSG Bayern v. 28.06.2022 – L 8 BA 26/21). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nicht grundsätzlich zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R). Die erforderliche Abgrenzung ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht, auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme Aussage", möglich (BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 16/19). Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 17/19 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbständige Tätigkeit, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) bis 4) sowie der verstorbenen weiteren Person als abhängige Beschäftigungen zu beurteilen. Für eine selbständige Tätigkeit spricht vorliegend jeweils bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie der weiteren verstorbenen Telefonistin der Parteiwille, wie er sich aus den Vorträgen ergibt, der jedoch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht determiniert. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R; LSG NRW Beschl. v. 14.10.2013 – L 8 R 230/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.10.2009 – L 1 KR 315/08). Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ist in der Gesamtschau aller Indizien als selbständige Tätigkeit zu beurteilen. Das Gericht ist überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) entgegen des Wortlauts des Vertrags nicht als Telefonberater tätig war, sondern Briefe verpackt hat. Ebenso stellt sich der ausgefüllte Fragebogen, wie auch die Fragebögen der Beigeladenen zu 2) bis 4), als nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Tätigkeiten dar, da diese zur Überzeugung des Gerichts zum einen nur vereinzelt durch die Beigeladenen ausgefüllt worden ist, sowie die Angaben darin den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprachen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) stellt zur Überzeugung des Gerichts eine Werkleistung dar, die selbständig ausgeführt wurde. Es fehlen zur Überzeugung des Gerichts die wesentlichen Elemente einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin, sowie der Weisungsgebundenheit. Demgegenüber treten die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung, dass es sich eine einfache Tätigkeit mit einem Stundenlohn von 13,- € in regelmäßiger Ausübung handelte, zurück. Es fehlt bereits eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Dabei ist unter Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Eine Eingliederung liegt unter anderem dann vor, wenn die Person mit Betriebsmitteln und in Räumen des Auftraggebers arbeitet und sie mit Personal des Auftraggebers zusammenarbeitet (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 25 SGB III, Rn. 24). Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (vgl. BSG Urt v. 11.03.2009 – B 12 LR 21/07 R; LSG Hessen Urt. v. 13.09.2018 – L 1 KR 481/17: Vertreterin einer niedergelassenen HNO-Ärztin). Andererseits ist die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen nicht unüblich, sondern wird etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg Urt. v. 13.09.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW). Anhaltspunkt für eine Eingliederung ist, dass der Beigeladene zu 1) einen im Kerngeschäft der Klägerin notwendigen einzelnen Arbeitsschrift übernahm. Jedoch war der Beigeladene zu 1) hierbei weder in den Räumen der Klägerin tätig, noch arbeitete er mit anderen Personen, die für die Klägerin tätig waren, zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitsteilig zusammen. Das Arbeitsergebnis war durchgehend eindeutig feststellbar. Der Beigeladene zu 1) hatte lediglich im Hinblick auf die Anfragen zur Auftragsübernahme und zur Absprache des zeitlichen Horizonts eines Auftrages Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin oder einer anderen dort zuständigen Person. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) stellt sich nicht als vom Unternehmen der Klägerin geprägt dar, sondern als eigenständig. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) besprachen den zeitlichen Horizont, bis wann ein Auftrag (Verpacken einer gewissen Anzahl an Briefen) fertig sein sollte, sodann fehlte jeglicher Kontakt bis zur Rückgabe der fertig verpackten Briefsendungen. Auch unterlag der Beigeladene zu 1) keinem Weisungsrecht seitens der Klägerin. Hinsichtlich der Wahl des Ortes seiner Tätigkeit war er zur Überzeugung des Gerichts vollkommen frei, indem er selbst entschied, wo er die Briefe fertig verpackte. Auch zeitlich war der Beigeladene zu 1) ungebunden, in dem er zum einen lediglich bei Auftragsannahme den Fertigstellungszeitpunkt vereinbarte, sodann jedoch innerhalb der zumeist einwöchigen Frist selbst entschied und im Hinblick auf seine Haupttätigkeit als DJ abstimmte, wann er den Auftrag fertig stellte. Der Beigeladene zu 1) wurde diesbezüglich zur Überzeugung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt kontrolliert. Demgegenüber treten die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) deutlich zurück. Für eine abhängige Tätigkeit spricht, dass es sich um eine einfachste Tätigkeit im Hinblick auf das Verpacken der Postsendungen handelte, die zudem nicht auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags erfolgte. Denn in dem geschlossenen Vertrag war eine Tätigkeit als Telefonist vereinbart, die der Beigeladene zu 1) im hier gegenständlichen Prüfzeitraum nicht ausübte. Zudem fehlt ein wesentliches unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1). Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG Urt. v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 KR 8/18 R). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG Urt. v. 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R; Urt. v. 08.11.2015 – B 12 KR 16/13; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.12.2012 – L 4 R 761/11). Das Unternehmensrisiko beschreibt das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu bekommen. Ein solches unternehmerisches Risiko trug der Beigeladene zu 1) zu keinem Zeitpunkt, da er weder die Briefumschläge selbst vorrätig halten musste, noch sonstige Aufwände betrieb, um die Tätigkeit ausüben zu können. Insbesondere hatte er auch keine Betriebsräume, sondern übte die Tätigkeit in seinem privaten Wohnraum aus. Auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, wie sie sich aus den im Jahr 2014 gezahlten Entgelte ergibt, stellt ein Merkmal einer abhängigen Beschäftigung dar, dass in der Gesamtschau mangels Eingliederung und Weisung jedoch zurücktritt. Der Beigeladene zu 1) hat ausweislich der Rechnungsaufstellung der Verwaltungsakte im Jahr 2014 monatlich durchschnittlich 2.139,86 € inklusive 19% Umsatzsteuer erzielt. Dies ergibt einen Tätigkeitsumfang von durchschnittlich 138 Stunden monatlich zu je 13,- €. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2) bis 4) sowie der verstorbenen Person sind demgegenüber als abhängige Beschäftigungen zu beurteilen. Diese übten als Telefonistinnen eine Dienstleistung aus, bei deren Merkmalen diejenigen einer abhängigen Beschäftigung diejenigen einer selbständigen Tätigkeit deutlich überwogen. Die Beigeladenen sowie die weitere Person waren eingegliedert und unterlagen einem umfänglichen Weisungsrecht der Klägerin. Hinzutreten zudem die fehlende unternehmerische Gestaltungsfreiheit, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos sowie die Regelmäßigkeit der durchgehend höchstpersönlich ausgeübten Tätigkeit als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Es lag bereits eine eindeutige Eingliederung vor. Beigeladenen zu 2) bis 4) sowie die weitere Person waren nicht nur in den Räumen der Klägerin tätig, sondern verwendete auch eine Vielzahl der ihnen zur Verfügung gestellten Hard- und Software. Sie erhielten jeweils einen Arbeitsplatz ausgestattet mit dem PC, dem Telefon und der notwendigen Software für die Erbringung der Telefondienstleistungen, sei es die Bewerbung weiterer Spenden, seit es die Verkaufsabwicklung für ein Katalog-Versandhaus. Hierbei waren diese Personen jeweils in einen festen Arbeitsablauf eingeplant, in dem ihnen nach Anmeldung am PC durch automatische Vorauswahl die nächste Telefonnummer vorgewählt wurde bzw. die Kunden aus einer Hotline zugeschaltet wurden. Die Tätigkeit war geprägt durch Leitlinien, die bei den Telefonaten einzuhalten waren. Zudem fand eine Zusammenarbeit mit anderen (angestellten) Personen bei der Klägerin statt. Zum einen wurden die Beigeladenen zu 2) bis 4) geschult, zum anderen schulten sie wiederum andere Personen. Nach außen traten diese Beigeladenen durchgehend gegenüber den Kunden bzw. Spendern als Kontaktpersonen des Endkunden der Klägerin und damit in deren Auftragsverhältnis auf. Zugleich erfolgte eine Zusammenarbeit dahingehend, dass die Beigeladenen durch den jeweiligen Gruppenleiter hinsichtlich der Anzahl der abgewickelten Telefonate kontrolliert wurden. Auch war die Tätigkeit auf die zeitlichen Bedürfnisse der Klägerin ausgerichtet. Denn die Beigeladenen erbrachten nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit in den durch die Klägerin vorgegebenen Schichten und waren damit nicht frei, ihre Arbeitszeit nach den eigenen Bedürfnissen einzurichten. Es bestand zur Überzeugung des Gerichts zudem eine Weisungsgebundenheit in örtlicher, zeitlicher und fachlicher Hinsicht. Die Beigeladenen hatten die vom jeweiligen Endkunden der Klägerin gewünschten Arbeitsprozesse während der Tätigkeit, insbesondere die Telefonleitlinien, einzuhalten. Den Beigeladenen wurde durch das jeweilige System in der von ihnen erbrachten Arbeitszeit beständig eine Vielzahl von Telefonaten zugeteilt, ohne dass die Beigeladenen hierbei ein Ablehnungsrecht gehabt hätten. Zugleich erfolgte eine gegenseitige Überhörung der Telefonistinnen, aus denen sich Verbesserungsvorschläge für die weitere Arbeit ergaben. Die Telefongespräche wurden darüber hinaus nach dem Zufallsprinzip ausweislich der Verträge und der tatsächlichen Umstände aufgezeichnet und im Nachgang durch die Teamleiter, ebenso wie die Anzahl der erfolgten Telefonate kontrolliert. Hieraus ergaben sich sodann weitere Anweisungen gegenüber den Telefonistinnen. In örtlicher Hinsicht war die Leistung bei der Klägerin zu erbringen, den Beigeladenen war zu keinem Zeitpunkt ein Zugriff von außerhalb möglich, auch besaßen sie jeweils weder die notwendige Hardware noch ein gesondertes Büro hierfür. Auch in zeitlicher Hinsicht waren die Beigeladenen zu 2) bis 4) sowie die weitere Telefonistin weisungsgebunden. Denn zum einen konnten sie lediglich angeben, welche Art von Schicht sie übernehmen wollten, zum anderen erfolgte die tatsächliche Einteilung für Schichten einseitig durch die Klägerin. Dass diese hierbei auf die von den Beigeladenen angegeben, grundsätzlich möglichen Zeiträume Bezug nahm, führt nicht zur Weisungsfreiheit diesbezüglich. Denn es war die Klägerin, die schlussendlich die Einsatzzeiten einseitig festlegte. Diese hatten die Telefonistinnen sodann einzuhalten. Hierbei ist auch keine unternehmerische Preisgestaltung ersichtlich. Der Stundensatz betrug 10,- €. Eine unternehmerische Kalkulation ist nicht einmal behauptet worden. Für das Gericht ist eine seriöse soziale Absicherung und die Übernahme sonstiger Versicherungen bei solchen Stundenlöhnen nicht nachvollziehbar. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) trugen darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Risiko in einem Maße, das diese Eingebundenheit überwiegen und damit für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG Urt. v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 KR 8/18 R). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG Urt. v. 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R; Urt. v. 08.11.2015 – B 12 KR 16/13; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.12.2012 – L 4 R 761/11). Das Unternehmensrisiko beschreibt das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu bekommen. Die Beigeladenen waren keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt, sondern erhielten einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden. Für sie bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Das Risiko der Beigeladenen, von der Klägerin keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung der Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG Urt. v. 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R; LSG NRW Urt. v. 20.07.2011 – L 8 R 534/10). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Die Beiträge sind bezüglich der Beigeladenen zu 2) bis 4) und der weiteren, verstorbenen Telefonistin zudem rechtmäßig dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt worden. Gründe für eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und entsprechend in der Pflegeversicherung bezüglich dieser Personen sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin und die Beigeladenen auch nicht vorgetragen worden. Die Berechnung begegnet keinen Bedenken. Ebenso begegnet die Festsetzung der weiteren Beiträge keinen rechtlichen Bedenken, auch hat die Klägerin diesbezüglich nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Von einer Kostentragung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung zur Sozialversicherung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG Frankfurt a. M., HRB XXX1). Eingetragener Unternehmenszweck ist das Direktmarketing, das diesbezügliche Consulting und dessen Durchführung insbesondere mit modernen Kommunikationsmittel in der Form des Dialogmarketings und sämtliche vergleichbare und ähnliche Geschäfte. Der Beigeladene zu 1) ist 1956 geboren. Er war für die Klägerin im gesamten hier streitigen Prüfzeitraum tätig. Grundlage bildete ein am 1. November 2009 geschlossener „Freier Mitarbeiter-Vertrag (Rahmenvertrag)“, auszugsweise wie folgt: „§ 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) [Die Klägerin] beabsichtigt, dem telefonischen Kundenberater im Rahmen dieser Vereinbarung Aufträge zu erteilen. Die Tätigkeit richtet sich nach en nachfolgenden Bestimmungen und dem Inhalt des jeweiligen Einzelauftrages. (2) Der telefonische Kundenberater ist frei darin, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Für [die Klägerin] begründet der vorliegende Vertrag keine Verpflichtung Aufträge zu erteilen. (3) Der telefonische Kundenberater ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung auch anderer Personen zu bedienen. Er bleibt jedoch in diesem Falle für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung auch durch Dritte im Verhältnis [zur Klägerin] verantwortlich. (4) Der telefonische Kundenberater ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. […] § 2 Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses (1) [Die Klägerin] erteilt grundsätzlich Einzelaufträge an den telefonischen Kundenberater, der diese nach Belieben annehmen oder ablehnen kann. (2) Der telefonische Kundenberater muss sich nicht für die Annahme von Aufträgen bereithalten. Einsatzpläne, in den Einsätze des telefonischen Kundenberaters im Voraus festgelegt sind, existieren nicht. (3) Dem telefonischen Kundenberater ist es freigestellt, ob und wann er tätig werden will. Er kann während der Öffnungszeiten von [der Klägerin] kommen und gehen wann er will. Kernarbeitszeiten, zu denen er anwesend sein muss, existieren nicht. Allerdings sind Ausnahmefälle denkbar, wenn der telefonischen Kundenberater für den Einzelfall aufgrund der Natur des Auftrags mit [der Klägerin] etwas anderes vereinbart hat. Im Übrigen ist er frei und ungebunden, soweit sich aus der Natur der Sache bzw. dem Gegenstand des Auftrages nichts anderes ergibt. (4) Der telefonische Kundenberater kann den Ort, an dem er arbeitet, frei wählen, soweit nicht nach den Methoden und Techniken der empirischen Sozialauswahl bei der Auswahl der zu befragenden Personen bestimmte Grundsätze eingehalten werden müssen. [Die Klägerin] gibt diese zu der jeweiligen Befragung (Einzelbeauftragung) jeweils an. § 3 Vergütung (1) Die Vergütung beträgt 13,00 € (in Worten: 13) netto pro Arbeitsstunde und wird von [der Klägerin] spätestens am 15. des Folgemonats nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung an den telefonischen Kundenberater ausbezahlt. [...] § 4 Schulung und Überprüfung der telefonischen Kundenberater (1) [Die Klägerin] wird telefonischen Kundenberater jeweils so schulen, dass die Aufträge methodengerecht durchgeführt werden können. Der telefonischen Kundenberater erklärt seine Zustimmung für durchzuführende Schulungen. (2) [Die Klägerin] ist berechtigt, stichprobenweise zu überprüfen, ob die von [der Klägerin] erteilten Aufträge durch die Kundenberater ordnungsgemäß ausgeführt werden. Der telefonische Kundenberater erklärt hiermit bereits sein Einverständnis, sich stichprobenweise überprüfen zu lassen. [...]“. Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin im Jahr 2014 insgesamt 25.678,31 € inklusive 19% Umsatzsteuer. Die Beigeladene zu 2) ist 1955 geboren. Sie war für die Klägerin im gesamten hier streitigen Prüfzeitraum tätig. Grundlage bildete ein am 2. August 2011 geschlossener „Freier Mitarbeiter-Vertrag (Rahmenvertrag)“, der inhaltlich identisch mit demjenigen des Beigeladenen zu 1) war, mit Ausnahme der Stundenvergütung i.H.v. 10,- € netto. Sie erhielt von der Klägerin im Jahr 2014 19.244,86 €. Die Beigeladene zu 3) ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und 1975 geboren. Sie hat seit 1. September 2008 eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Sie war für die Klägerin im gesamten hier streitigen Prüfzeitraum tätig. Grundlage bildete eine am 1. November 2013 geschlossene Vereinbarung, wonach die Beigeladene zu 3) der Klägerin ihre Dienste im Telefonmarketing wöchentlich für mindestens 30 Stunden verbindlich zur Verfügung stellte. Ein Einsatzplan sei am Anfang des Monats abzugeben und einzuhalten. Bei Verhinderung sei die Klägerin mindestens eine Stunde vor Dienstbeginn zu informieren. Die Pausen würden durch die Teamleitung zu festen Zeiten vorgegeben. Das Honorar betrage 10,- € netto pro Stunde und werde von der Klägerin spätestens am 15. des Folgemonats nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, solange die steuerliche Voraussetzung dafür gegeben sein, bezahlt. Vereinbart wurde eine Kündigungsfrist von vier Tagen. Zudem unterzeichnete die Beigeladener zu 3) einer „Datenschutzerklärung“. Nach dessen § 2 erklärte sich die Beigeladene zu 3) unter anderem damit einverstanden, dass die Telefongespräche, die sie führe, mitgeschnitten und aufgezeichnet werden könnten. Die Beigeladene zu 3) erhielt vom 1. Januar bis 30. September 2014 8.460,- €. Die Beigeladene zu 4) ist 1952 geboren. Sie war im gesamten hier streitigen Prüfzeitraum für die Klägerin tätig. Grundlage bildete ein am 26. November 2008 (noch unter dem Nachnamen H.) geschlossener „Freier Mitarbeiter-Vertrag (Rahmenvertrag)“, dessen Inhalt identisch mit demjenigen des Beigeladenen zu 1) war, mit Ausnahme der Stundenvergütung. Diese betrug 10,- € netto. Sie erhielt von der Klägerin im Jahr 2014 insgesamt 11.871,70 € Die Beklagte führte zunächst vom 21. September bis 18. Dezember 2015 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 führte die Beklagte aus, dass sich aus der Prüfung für den Prüfzeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 1.594,64 € ergeben habe. Hinsichtlich der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der so genannten freien Mitarbeiter (Interviewer) erhalte die Klägerin gesondert Nachricht. Die Beklagte sandte an die Klägerin unter dem 12. Januar, 1. Juli und 4. November 2016 Schreiben, in welchen die Klägerin um Rücksendung des ausgefüllten beigefügten Fragebogens und um Aufstellung der einzelnen Auftragnehmer mit entsprechenden Anschriften gebeten wurde. Zudem werde die Klägerin um Übersendung der vertraglichen Grundlagen mit den Auftragnehmern und um einen Ausdruck des Kontos XXX2 für die Jahre 2011 bis 2016 gebeten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017, der Klägerin am 25. Januar 2017 zugestellt, erinnerte die Beklagte die Klägerin hieran letztmalig. Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund der Betriebsprüfung die Tätigkeiten der Interviewer/telefonischen Kundenberater als abhängige Beschäftigungen beurteile. Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 sei eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 362.515,40 € beabsichtigt. Enthalten wären Säumniszuschläge i.H.v. 115.152,- €. Der Steuerberater der Klägerin trat dem mit Schreiben vom 26. Mai 2017 entgegen. Die als Interviewer tätigen Personen seien frei in der Ausübung der Tätigkeit. Sie seien lediglich in betriebliche Prozesse gebunden, die anderweitig eine Ausübung der Tätigkeit unmöglich machen würden. Die freien Mitarbeiter hätten kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Urlaub. Die Tätigkeit erfolge nur kurzfristig, um auftragsbedingte Spitzen auszugleichen. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2017 übersandte der Steuerberater sodann die vorliegenden Verträge. Er teilte zudem mit, dass die Fragebögen zur Feststellung, soweit wie möglich von den aktuell noch tätigen freien Mitarbeitern ausgefüllt werden würden. Sodann wurden die Fragebögen, sämtlich in der gleichen Handschrift ausgefüllt, übersandt. In einem vom Beigeladenen zu 1) unterzeichneten, bei der Beklagten am 5. Februar 2018 eingegangenem Fragebogen wurde ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) Telefonist in der Kundenberatung gewesen sei. Er habe die gleichen Arbeiten ausgeführt wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin. Er habe für die Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet. Weder habe er eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume noch ein häusliches Arbeitszimmer gehabt. Eigene Arbeitnehmer habe er nicht beschäftigt. Eine regelmäßige Arbeitszeit sei nicht einzuhalten gewesen. Die Arbeiten seien bei der Klägerin vor Ort auszuführen gewesen. Ihm seien Weisungen erteilt worden und durch Gesprächskontrollen durch Aufzeichnung seien die Arbeit kontrolliert worden. Zudem habe er täglich einen Leistungsbogen abgeben müssen. Die Klägerin habe bei seinem Ausfall entschieden, wer seine Arbeit übernehme. Ihm seien das Adressmaterial, Telefon und der PC kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Bei Schlechtleistung sei sein Honorar gekürzt worden. In einem von der Beigeladenen zu 2) nicht unterschriebenen Fragebogen, bei der Beklagten am 26. Februar 2018 eingegangen, wurde ausgeführt, dass die Beigeladene zu 2) Telefonistin im Kundenberatungscenter gewesen sei. Sie führe die gleichen Arbeiten aus wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin. Sie habe ein Gewerbe angemeldet. Eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume habe sie nicht, auch kein häusliches Arbeitszimmer. Eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Eine regelmäßige Arbeitszeit sei nicht einzuhalten gewesen. Die Arbeit sei bei der Klägerin vor Ort auszuführen gewesen. Ihr seien Weisungen erteilt, auch sei ihre Arbeit kontrolliert worden durch die Gesprächskontrollen durch Aufzeichnung. Täglich habe sie zudem einen Leistungsbogen abgeben müssen. Falle sie aus, entscheide die Klägerin, wer ihre Arbeit übernehme. Sie habe von der Klägerin das Adressmaterial, Telefon und den PC zur Verfügung gestellt bekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Produktpalette der Klägerin zu vertreiben bzw. die Dienstleistung nach vorgeschriebenem Muster zu erbringen. Bei Schlechtleistung sei ihr Honorar gekürzt worden. In einem von der Beigeladenen zu 4) unterzeichneten Fragebogen, bei der Beklagten am 5. Februar 2018 eingegangen, wurde ausgeführt, dass die Beigeladene zu 4) Telefonistin in der Kundenberatung sei und die Bestandskunden betreue. Sie führe die gleichen Arbeiten aus wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin. Für die Tätigkeit haben sie ein Gewerbe angemeldet. Eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume oder ein häusliches Arbeitszimmer habe sie nicht. Auch beschäftige sie keine eigenen Mitarbeiter. Eine Arbeitszeit sei nicht vereinbart gewesen. Die Tätigkeit sei vor Ort bei der Klägerin auszuführen gewesen. Ihr seien Weisungen erteilt worden, auch sei ihre Arbeit durch stichpunktartige Gesprächskontrollen kontrolliert worden. Täglich habe sie einen Leistungsbogen ausfüllen müssen. Bei Ausfall habe die Klägerin entschieden, wer ihre Arbeit übernehme. Ihr seien das Telefon, der Raum und die Adressen kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Eigenes Kapital habe sie nicht eingesetzt. Bei Schlechtleistung sei ihr Honorar gekürzt worden. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 349.295,28 € inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 119.975,50 €. Es werde auf mehrere Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verwiesen. Es fehle jegliches unternehmerisches Risiko der Beigeladenen sowie weiterer freien Mitarbeiter. Der Ort der Tätigkeit sei vorgegeben, ebenso die Art der Tätigkeit. Durch die Eintragung in ein Wochenplan seien zeitliche Vorgaben vorhanden. Die Vergütung sei nach Stundensätzen erfolgt. Die Interviewer hätten bei der Tätigkeit genauen Vorgaben und Weisungen der Klägerin unterlegen. Unter anderem seien die Adresslisten einzuhalten gewesen. Die Inhalte der Telefonate seien vorgegeben gewesen. Zudem seien Gespräche durch Aufzeichnungen kontrolliert worden, auch seien täglich Leistungsbögen abzugeben gewesen. Die Tätigkeit sei in den Räumen der Klägerin durchgeführt worden. Faktisch sei auch die persönliche Leistungserbringung vorgegeben gewesen. Die Interviews seien auch nicht im eigenen Namen der Beigeladenen, sondern im Namen der Klägerin durchgeführt worden. Auch seien den Interviewern von der Klägerin alle Arbeitsmittel, die für die Tätigkeit benötigt würden, kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Die Beiträge seien auch nicht verjährt, da die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt sei. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 sei die Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, dass für die als freie Mitarbeiter beschäftigten Interviewer ein Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eingeleitet worden sei. Die Säumniszuschläge würden erhoben, da die Klägerin zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von ihrer Beitragsschuld gehabt habe. Hiergegen erhob die Klägerin vertreten durch ihren Steuerberater am 12. November 2018 Widerspruch. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Fundraising für ihre Kunden betreibe. Zudem entwickele sie individuelle Projekte zur nachhaltigen Interessenten- und Spenderbetreuung und führe die Kampagnen entsprechend aus. Für die Tätigkeit bei der Klägerin seien im Vergleich zu einem Callcenter sehr differenzierte Arbeitsabläufe, Anforderungen, Tätigkeiten und externe zu arbeiten notwendig. Die Klägerin setzte die freien Mitarbeiter nur in Projekten ein, bei denen es um Aufgabenstellung gehe, die in Bezug auf die Art, Dauer, Komplexität und den Umfang weder eine Einbindung in interner Arbeitsabläufe noch einer unmittelbaren Weisungsbefugnis, noch der Notwendigkeit, diese Tätigkeit bei der Klägerin ausführen zu müssen, unterworfen seien. Die beauftragten Tätigkeiten müssten nicht zwingend am Standort der Klägerin wahrgenommen werden, es bestehe ein Wahlrecht. Auch seine die Interviewer frei in der Zeitgestaltung gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei projektbezogen angefragt worden, ob er Briefe abholen könne, kuvertieren und anschließend ausliefern. Er habe bei der Klägerin weder einen festen Arbeitsplatz gehabt, noch sei er in die Unternehmensstruktur eingebunden gewesen. Die Beigeladenen zu 2) und 4) hätten Kommunikationsschulungen bei der Klägerin durchgeführt. Zudem ordnete das Sozialgericht Frankfurt am Main auf entsprechenden Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 8. März 2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (Az. 18 BA 109/18 ER). Mit Bescheid vom 7. Juli 2020 half die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2018 insoweit ab, dass die Nachforderung nunmehr insgesamt 45.967,28 € betrage. Säumniszuschläge würden nunmehr nicht mehr erhoben. Die Beiträge für die Jahre 2011-2013 würden nicht mehr gefordert werden. Im Übrigen sei in Bezug auf die grundsätzlich festgestellte Versicherungspflicht der freien Mitarbeiter und die damit verbundene Beitragsforderung für das Jahr 2014 beabsichtigt, den Widerspruch zurückzuweisen. Ausweislich des Gesamtsummenblatts setzte die Beklagte Beiträge i.H.v. 26.853,33 € für fünf Personen, die Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie eine weitere, 1946 geborene und 2015 verstorbene Person fest. Diese Person hatte im Jahr 2014 von der Klägerin insgesamt 6.669,70 € erhalten. Mit dieser bestand ab 2. März 2011 eine Vereinbarung über mindestens 15 Stunden wöchentlich, im weiteren identisch mit der Vereinbarung der Klägerin mit der Beigeladenen zu 3). Zudem forderte die Beklagte Beiträge für weitere Personen. Die Beklagte wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 als unbegründet zurück. Die entstandenen notwendigen Aufwendungen würden i.H.v. 85 vom 100 erstattet. Es sei notwendig gewesen, einen Bevollmächtigten zum Verfahren hinzuzuziehen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um jeweils gleiche mit gleichlautenden Verträgen und Vereinbarungen als Telefonistin und Interviewer gehandelt habe. Auch lägen bezüglich der individuell im Widerspruch benannten Mitarbeiter die Fragebögen vor, in denen angegeben worden sei, dass eine Tätigkeit als Telefonist/in in der Kundenberatung ausgeübt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2020 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass der Beigeladene zu 1) nicht als Telefonist tätig geworden sei. Er habe vielmehr Briefe für die Klägerin kuvertiert. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Ausführungen in den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2022 und 24. April 2023 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Hinsichtlich der Vorträge der Beigeladenen zu 1) bis 4) wird auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2022 und 24. April 2023 verwiesen. Das Gericht hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten endgültigen Streitwertfestsetzung i.H.v. 45.967,28 € gegeben Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.