Beschluss
S 2 SF 32/18 E
SG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2020:0406.S2SF32.18E.00
8Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG streitig. Im zugrundeliegenden Verfahren S 27 SO 40/17 ER verpflichtete das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12.04.2017 den Antragsgegner, den Antragstellern vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren und bewilligte den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten. Der Antragsgegner legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung des Beschlusses bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzten. Das Hessische Landessozialgericht setzte die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.05.2017 bis zu Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz nach § 199 Abs. 2 SGG aus. Kosten für das Verfahren seien von den Beteiligten nicht zu erstatten. Mit Beschluss vom 10.05.2017 bewilligte das Hessische Landessozialgericht den Antragstellern unter Beiordnung der Bevollmächtigten auch für den Beschwerderechtszug Prozesskostenhilfe. Nach einer Leistungsbewilligung durch den beigeladene SGB II-Träger endete das Verfahren durch eine Rücknahme des gerichtlichen Eilantrags. Die von der Bevollmächtigten der Antragsteller am 22.06.2017 geltend gemachten Kosten wurden, nach einer Kostenerinnerung, entsprechend ihrem Antrag wie folgt festgesetzt: I. Eilverfahren I. Instanz: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro, Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 60,00 Euro, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro, 19 % UmSt. 53,20 Euro, Summe 333,20 Euro. II. Beschwerdeverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 246,00 Euro, Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 73,80 Euro, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro, 19 % UmSt. 64,20 Euro, Summe 404,36 Euro. Gesamt: 737,56 Euro. Am 05.09.2017 machte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller weitere Gebühren für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung geltend: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 150,00 Euro Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG 45,00 Euro Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 19 % UmSt. 40,85 Euro Summe 255,85 Euro Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Gebühren für das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG mit Beschluss vom 06.09.2017 in folgender Höhe fest: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 50,00 Euro Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG 15,00 Euro 19 % UmSt. 12,35 Euro Summe 77,35 Euro Zur Begründung führte er aus, die mit dem hälftigen Mittelwert beantragte Verfahrensgebühr sei nach den Kriterien des § 14 RVG unbillig. Einerseits habe die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ihre Gebühren für das Beschwerdeverfahren bereits abgerechnet. Andererseits habe diese auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin mit ein und demselben Schreiben Stellung genommen und sich lediglich in sechs Sätzen dazu geäußert, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung nicht vorgelegen hätten, bevor durch Beschluss die Vollstreckung ausgesetzt worden sei. Nach alledem sowie der sich ergebenden und zu berücksichtigenden Synergien werde mit dem Mindestwert den Beurteilungskriterien angemessen und ausreichend Rechnung getragen. Eine (weitere) Entgeltpauschale sei nicht festzusetzen gewesen, da keine zusätzlichen Auslagen für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen angefallen seien. Diese Kosten seien bereits bei der Festsetzung für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden. Die Staatskasse hat am 06.02.2018 Erinnerung eingelegt. Es sei nur für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden. Daher bestehe für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 SGG kein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse; davon abgesehen, gehöre die Tätigkeit, die Aussetzung der Vollstreckung abzulehnen, zum Beschwerderechtszug. Das Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung gehöre gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Hauptsacheverfahren, in dem die Entscheidung ergangen sei, deren Vollstreckung eingestellt werden solle. Der Erinnerungsführer beantragt, die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts FFM vom 06.09.2017, Az.: L 4 SO 71/17 B ER, abzuändern und die aus der Staatskasse zu bezahlende Vergütung auf 0,00 € festzusetzen. Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren erfolgte PKH-Bewilligung erstrecke sich gem. § 48 Abs. 2 RVG kraft Gesetzes auch auf das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckung. Dass es sich bei dem Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung und dem Beschwerdeverfahren um verschiedene Angelegenheiten handele, ergebe sich aus § 17 Nr. 1a RVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte S 27 SO 40/17 ER verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. II. Die nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG nicht fristgebundene Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat die Kosten für das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG mit Beschluss vom 06.09.2017 gegenüber dem Erinnerungsführer richtig festgesetzt. Die für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10.05.2017 bewilligte Prozesskostenhilfe umfasst nach § 48 Abs. 2 S. 1 RVG auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung. Da die Beteiligten einander nach dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 04.05.2017 keine Kosten für das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG zu erstatten haben, waren die Kosten gegenüber der Staatskasse festzusetzen. Das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG stellt nicht dieselbe Angelegenheit dar, wie das Hauptsacheverfahren. Nicht anwendbar ist § 16 Nr. 5 RVG (Dieselbe Angelegenheit). Denn § 199 Abs. 2 SGG betrifft die Aussetzung der Vollstreckung eines erstinstanzlichen Gerichtsbeschlusses und nicht die Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verwaltungsverfahren. Auch § 17 Nr. 1a RVG (Verschiedene Angelegenheiten) ist nicht einschlägig. Die Vorschrift bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und ein gerichtliches Eilverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Vorliegend geht es aber um das Verhältnis des Beschwerdeverfahrens gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts zu dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Auch ein mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängendes Verfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 RVG ist nicht gegeben. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 betrifft Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die vorliegend nicht gegeben sind. Die Aufzählung in Satz 2 des § 19 RVG ist nicht abschließend, aber auch ein sonstiges, mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängendes Verfahren, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist anerkannt, dass es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG um ein selbständiges Nebenverfahren handelt, das unabhängig von dem Beschwerde- bzw. dem Berufungsverfahren einen eigenen Kostentatbestand auslöst. Damit kann ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner bzw. dem Beklagten oder über die Prozesskostenhilfe ein Anspruch gegenüber der Staatskasse begründen werden. In dem Beschluss über die Aussetzung der Vollstreckung ist, wie vorliegend geschehen, eine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.12.2004 - L 18 SB 132/04 ER und vom 16.07.1996 - L 1 An 90/95; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 199 Rn. 7c; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Std. 15.07.2017, § 199 SGG Rn. 19; Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 199 Rn. 13; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers/Antragstellers zu berücksichtigen. Als Gebührentatbestand ist Nr. 3102 VV RVG einschlägig (vgl. auch: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 5 SF 12/13 E). Nicht gefolgt wird der Auffassung, die den Gebührenrahmen der Nr. 3501 VV RVG anwendet (SG Kiel, Beschluss vom 16.02.2012 - S 21 SF 141/11 E; SG Aachen, Beschluss vom 09.04.2009 - S 11 AS 154/06 ER). Denn das Verfahren über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG ist kein Verfahren über die Beschwerde oder die Erinnerung. Die Anwendung der Nr. 3102 VV RVG ist aus der amtlichen Vorbemerkung 3.2 zum Abschnitt 2 (über Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht) zu folgern. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1 „wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO). Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.“ Damit sind Verfahren der „einstweiligen Anordnung“ ausdrücklich mit einbezogen. Der Anwendungsbereich der genannten Vorbemerkung 3.2. zum Abschnitt 2 ist nicht auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den Fall des § 199 Abs. 2 SGG, wo ausdrücklich geregelt ist, dass der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch „einstweilige Anordnung“ aussetzt. Unter Anwendung der Kriterien des § 14 RVG, insbesondere der Schwierigkeit und dem Aufwand der Angelegenheit für die Erinnerungsgegnerin, folgt das Gericht auch der vom Urkundsbeamten festgesetzten Gebührenhöhe. Indes ist die mit der Mindestgebühr von 50,00 Euro festgesetzte Verfahrensgebühr von der Erinnerungsgegnerin nicht angegriffen worden, so dass bereits aus diesem Grund hierzu keine Überprüfung stattzufinden hat. Gerichtskosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Beschwerde ist schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main einzulegen (§ 33 Abs. 7 RVG). Sie ist jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 3).