Urteil
S 6 R 242/21
SG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2023:0421.S6R242.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt es hinsichtlich der gestellten Anträge an der erforderlichen Klagebefugnis. Die Klagebefugnis liegt vor, wenn Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (formelle Beschwer) besteht (Keller, in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 9 m.w.Nw.). Bei Klagebefugnis ist auch das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben (Keller, in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Auflage 2020, Vorbem. zu § 51 Rn. 16a). Das SG Berlin hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 (Az.: S 72 KR 3322/06, juris) unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 24. Januar B 12 KR 6/00R, juris) ausgeführt: „Der Kläger kann ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, obwohl er sich nicht (nur) gegen die Beitragserhebung, sondern gegen den Aussteuerungsbetrag wendet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Vergangenheit betont, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen könne (BVerfGE 67, 26, 37). Deshalb haben Versicherte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung, soweit nicht über die Beitragspflicht hinaus in ihre Grundrechte eingegriffen wird. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 GG) gegen eine ungerechtfertigte Belastung mit Beiträgen kann jedoch nur dadurch gewahrt werden, dass der Versicherte anhand eines konkreten Beitragsbescheids inzident die als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen überprüfen lassen kann (vgl. BSGE 71, 42). Dementsprechend nimmt die ständige Rechtsprechung an, dass der einzelne Versicherte klagebefugt ist, wenn er sich gegen die Höhe seiner Beiträge wendet und seine Klage auf die Behauptung stützt, die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Normen seien verfassungswidrig (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 24. Januar 2006, B 12 KR 6/00 R).“ Das BSG hat in seinem nachfolgenden Urteil vom 29. Februar 2012 – B 12 KR 5/10 R, juris, die Ausführungen des SG Berlin (aaO) zur Zulässigkeit der Klage bestätigt. Allerding ging es in dem dortigen Fall um die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe. Zu beurteilen war dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des – damals geltenden – Beitragssatzes (in der Arbeitslosenversicherung). Nach der Rechtsprechung des BSG ist damit auch die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm möglich, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese der Beitragsberechnung zugrunde lag und damit auch die Beitragshöhe beeinflusst hat. Dabei sieht das Gericht eine Möglichkeit der Verknüpfung der Mittelverwendung durch die neue Regelung (in diesem Fall die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, dem Bund im Jahr 2005 einen Aussteuerungsbetrag zu erstatten) und deren konkreten Einfluss auf die Beitragshöhe des Klägers als ausreichend an, um die Zulässigkeit der Klage anzunehmen (vgl. BSG aaO). Im Urteil des BSG vom 24. Januar 2006 ging es dabei um eine Verletzung der Grundrechte des Klägers durch die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen der dortigen Beklagten im Risikostrukturausgleich (BSG vom 24. Januar 2006, B 12 KR 6/00 R, juris). Anders als im vom BSG im oben genannten Urteil vom 29. Februar 2012 war die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. allgemein die Rentenhöhe des Klägers gerade nicht durch die angegriffenen Regelungen der „Mütterrente I und II“, also der (§§ 56 VI, 249, 307 d, 294, 295 SGB VI sowie der Regelungen zur Grundrente (§§ 76 g et al., 213 Abs. 2 S. 4 SGB VI n.F.) bestimmt. Der Kläger war von diesen Regelungen gar nicht betroffen. Der Gesetzgeber ist mit den Regelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetztes (BGBl. I S. 787 – sog. „Mütterrente“) und der zeitlichen Ausdehnung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem Stichtag 1. Januar 1992 geborene Kinder in § 249 Abs. 1 SGB VI, gültig ab 1. Juli 2014, ebenso wie mit der pauschalen Zuerkennung eines EP für Bestandsrenten durch § 307d Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI den Vorgaben des BVerfG nachgekommen. Im Ergebnis erhalten alle Mütter und Väter, bei denen bislang die Kindererziehung berücksichtigt wurde, dadurch für jedes vor 1992 geborene Kind den zusätzlichen Rentenertrag aus einem Jahr Kindererziehung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 15, A.II.2; im Gesamten zur „Mütterente“: Koop, NZS 2015, 650). Der Versicherungsverlauf des Klägers (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte) weist jedoch keine Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten auf. Die angegriffene Regelung kann sich daher nicht auf die Beitragshöhe bzw. auf die Rentenhöhe des Klägers ausgewirkt haben, da er von dieser Regelung gar nicht betroffen ist. Die Regelung des § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI in der aktuellen Fassung vom 28. November 2018 (sog. „Mütterrente II“) sieht ab dem 1. Januar 2019 einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind vor. Die Rentenhöhe des Klägers ist hiervon nicht betroffen, da er, wie ausgeführt, in seinem Versicherungsverlauf über keine Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten verfügt. Die Rentenhöhe im Bescheid vom 24. August 2017 kann durch eine erst ab Januar 2019 geltende Regelung bereits aus zeitlichen Gründen nicht beeinflusst sein. Gleiches gilt für die Grundrente, die erst zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und so die Rentenhöhe in dem angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 ebenfalls nicht beeinflusst bzw. beeinflussen kann. Gemäß § 307g SGB VI besteht ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Zur Überzeugung der Kammer reicht es für die Klagebefugnis des Klägers nicht aus, dass er mit generellen Regelungen zur Rentenberechnungen nicht einverstanden ist, diese sich aber nicht konkret auf seine Rentenhöhe auswirken bzw. ihn gar nicht direkt betreffen. Nur die Tatsache, dass dies „als Reflex“ möglicherweise die vorhandenen Mittel der Rentenversicherung bzw. die Ansprüche des Klägers gegenüber der Rentenversicherung (potentiell) verringern kann oder aber eine Kritik an der zugrundeliegenden Finanzierung reichen insoweit nicht aus. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und des Zusatzbeitrages liegt ebenfalls keine Klagebefugnis des Klägers vor. Er hat nicht dargelegt, wie sich die gerügten Regelungen auf die konkrete Höhe seiner Beiträge auswirken sollen. Insoweit drückt der Kläger eine generelle Unzufriedenheit mit der Einbeziehung von ALG II-Empfängern in die GKV aus, allerdings bleiben die Ausführungen zu abstrakt um einen konkreten Einfluss auf die Beitragshöhe anzunehmen. Aus Sicht der Kammer reicht dies, wie oben ausgeführt, (noch) nicht für die Annahme einer Klagebefugnis aus. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 18. Mai 2021 – B 1 A 2/20 R, juris. Dort betonte das BSG in der vom Kläger genannten Rz. 79 gerade, dass der einzelne Versicherte keine Möglichkeit habe, die Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Mittelverwendung überprüfen zu lassen, sofern sich dies nicht rechtlich erheblicher Weise (und nicht nur reflexhaft) auf ihre Beitragspflicht, d.h. die Höhe des konkreten Beitragssatzes, auswirke (BSG aaO Rz. 79.). Deswegen bestehe nach dem BSG ein im Rechtsstaatsprinzip begründetes Bedürfnis, den Sozialversicherungsträgern ungeachtet ihrer fehlenden eigenen Grundrechtsfähigkeit die Möglichkeit einzuräumen, im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder die gerichtliche Prüfung gesetzlicher Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherung herbeizuführen (vgl. hierzu auch (Dombrowsky, NZS 2022, 51 (55f.). Das BSG ist in dieser Entscheidung gerade nicht von dem Erfordernis abgewichen, dass sich die beanstandete Norm konkret auf die Beitragshöhe auswirken muss. Da die Klage bereits unzulässig ist hat die Kammer weder eine Beiladung der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 75 Abs. 2 SGG noch eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für erforderlich erachtet. Hinsichtlich einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG fehlt es bereits daran, dass es für die Entscheidung auf die Gültigkeit eines Gesetzes ankommt. Der Kläger ist weder von den Regelungen zur sog. „Mütterrente I und II“ noch von der Grundrente betroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente des Klägers. Der Kläger ist 1952 geboren. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 24. August 2017 antragsgemäß Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von 2.357,19 Euro brutto und 2.093,71 Euro netto. Gleichzeitig erfolgte seine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Am 1. Juli 2020 erhielt der Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung gegen die er mit Schreiben vom 3. August 2020 Widerspruch einlegte und zur Begründung vortrug, dass die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) zur „Mütterrente I und II“ (§§ 56 Abs. 6, 249, 307d, 294, 295 SGB VI) wegen eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip, Artt. 3, 14, 2 mit 74 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig seien, jedenfalls soweit eine „Mischfinanzierung“ aus Beitrags- und Steuermitteln nicht ausgeschlossen sei. Die Bestimmungen des SGB VI n.F. §§ 76 g et al., 213 Abs. 2 S. 4 (Grundrente) seien aus dem gleichen Grund rechtswidrig. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der letzten Jahre wonach eine strenge Zweckbindung der Beiträge bestehe. Nach Mitteilung der Beklagten, dass der Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung unzulässig sei, nahm der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2020 seinen Widerspruch zurück und beantragte die Überprüfung seines Rentenbescheids vom 24. August 2017 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers zurück. Der Rentenbescheid vom 24. August 2017 sei rechtmäßig. Da der Rentenversicherungsträger gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei, könne keine eigene Prüfung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen erfolgen. Dies entscheide allein das BVerfG. Die Bestimmungen zur Mütterrente seien allerdings nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß. Am 11. März 2021 legte der Kläger Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen aus dem Verfahren gegen die Rentenanpassungsmitteilung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2021 zurück. Der Kläger hat am 1. Juli 2021 Klage erhoben. Der Kläger führt zur Begründung aus, dass die maßgeblichen Vorschriften des SGB VI, die er bereits im Verwaltungsverfahren benannt hatte, das Verfassungsrecht verletzten. Die Grundrente führe zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch sei es verfassungswidrig, dass Personen mit weniger als 33 Jahren Beitragszeiten aber höheren Beiträgen keine Grundrente erhielten. Auch werde nicht zwischen Voll- und Teilzeit differenziert. Zudem werde das Äquivalenzprinzip verletzt. Es werden gar nicht berücksichtigt, weshalb es zu einem niedrigeren Einkommen gekommen sei. Außerdem dürfe die Grundrente nicht mit Beitragsmitteln finanziert werden. Die Mütterrente habe keine demographische Funktion, sondern honoriere allein die Erziehungsleistung der Mütter in der Vergangenheit. Es sei unzulässig, die Kosten für die Mütterrente aus Beitragsmitteln zu finanzieren. Er trägt weiter vor, dass das BSG in seinem Urteil vom 18. Mai 2021 – B 1 A 2/20 R den Anspruch der Mitglieder der Sozialversicherung auf eine verfassungsrechtliche Überprüfung einer bestimmten Mittelverwendung, Beitragsrelevanz vorausgesetzt, hervorhebe. Zur „Mütterrente I und II“ trägt er vor, dass es bereits im Gesetzgebungsverfahren zu Fehlern gekommen sei. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rügt er, dass die zugrundeliegenden Regelungen unwirksam seien, da auch Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) pflichtversichert seien. Diese führe zu höheren Belastungen für pflichtversicherte Rentner. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. Die monatliche Rente des Klägers unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2017 in der Fassung des Überprüfungsbescheids vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2021 unter Berücksichtigung des Klagevorbringens neu festzusetzen. 2. Hilfsweise (statt 1): Es wird festgestellt, dass die erfolgte Rentenermittlung den Kläger in seinen Rechten verletzt. 3. Der Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse werden rückwirkend ab 1. Oktober 2017 unter Aufhebung der in Ziffer 1 genannten Bescheide und Berücksichtigung des Klagevorbringens durch die Beklagte neu berechnet. 4. Hilfsweise (statt 3): Es wird festgestellt, dass die erfolgte Beitragsermittlung zur Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse nach §§ 237, 247, 241, 242 SGB V den Kläger in seinen Rechten verletzt. 5. Der Beitrag des Klägers zur Pflegeversicherung wird unter Aufhebung der unter Ziffer 1 genannten Bescheide und Berücksichtigung des Klagevorbringens neu festgesetzt. 6. Hilfsweise zu 5: Es wird festgestellt, dass die erfolgte Beitragsermittlung zur Pflegeversicherung den Kläger in seinen Rechten verletzt. 7. Die Zulassung einer Sprungrevision. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig ist. Der Kläger sei als Bezieher der Regelaltersrente weder von den Regelungen zur Mütterrente noch von den Zuschlägen der Grundrente betroffen. Bloße Unzufriedenheit mit der Gesetzgebung begründe keine Klagebefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.