Beschluss
S 8 R 795/15
SG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2021:0216.S8R795.15.00
1mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin vom 25. Januar 2021 sowie des Beigeladenen zu 1) vom 22. Januar 2021 werden das Rubrum und der Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Im einleitenden Satz vor dem Tenor muss es anstatt „auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2019“ „auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2020“ heißen.
2. Auf Seite 5, letzter Absatz, zweiter Satz, zweiter Halbsatz muss es anstatt „[…], dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist“ „[…], dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei“ heißen.
3. Auf Seite 6, zweiter Absatz, Satz 7 muss es anstatt „Auch sei Hauptauftraggeber der Klägerin mit 80% die P. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Kläger sei“ „Auch sei Hauptauftraggeber der Klägerin mit 80% die P. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Beigeladene zu 1) sei“ heißen.
4. Im Übrigen wird eine weitergehende Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Klägerin vom 25. Januar 2021 sowie des Beigeladenen zu 1) vom 22. Januar 2021 werden das Rubrum und der Tatbestand wie folgt berichtigt: 1. Im einleitenden Satz vor dem Tenor muss es anstatt „auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2019“ „auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2020“ heißen. 2. Auf Seite 5, letzter Absatz, zweiter Satz, zweiter Halbsatz muss es anstatt „[…], dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist“ „[…], dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei“ heißen. 3. Auf Seite 6, zweiter Absatz, Satz 7 muss es anstatt „Auch sei Hauptauftraggeber der Klägerin mit 80% die P. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Kläger sei“ „Auch sei Hauptauftraggeber der Klägerin mit 80% die P. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Beigeladene zu 1) sei“ heißen. 4. Im Übrigen wird eine weitergehende Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands abgelehnt. Nach § 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine gewollte Entscheidung mit der tatsächlich ausgesprochenen Entscheidung nicht übereinstimmt (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 138 Rn. 3). Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Irrtum bei vernünftiger Überlegung auf der Hand liegt (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 3d). Enthält insbesondere der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann zudem nach § 139 SGG die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die Berichtigung bezüglich der Berichtigung unter Nr. 1 dieses Beschlusses war nach § 138 SGG vorzunehmen, da es sich hier um einen offenkundigen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt. Zwar hat auch am 22. August 2019 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Diese wurde jedoch vertagt. Das vorliegend angegriffene Urteil wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2020 getroffen. Da zur Erstellung des Urteils auf einen vorangegangenen Entwurf für die Verhandlung vom 2019 zurückgegriffen wurde, kam es zu einem offenkundigen Übertragungsfehler. Da mit dem Urteil auch die Sitzungsniederschrift zum Termin am 30. Oktober 2020 übermittelt wurde, lag bei vernünftiger Überlegung der Irrtum auf der Hand. Dies gilt auch für die Berichtigung unter Nr. 2 dieses Beschlusses, wonach als Zeitform für das Verb statt Präsens der Konjunktiv zu wählen war, wie dies auch im Übrigen innerhalb dieses Absatzes erfolgte. Bei den weiteren von Klägerin und Beigeladenen zu 1) beantragten Berichtigungen und Ergänzungen (Berichtigung bzw. Entscheidungen unter Nr. 3 und 4) handelt es sich hingegen um Berichtigungen des Tatbestandes, bei denen es sich nicht nur um reine Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, so dass sich deren Beurteilung nach § 139 SGG richtet. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Berichtigungsanträge zulässig sind, da sie noch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils bei Gericht eingingen. Das Urteil wurde ausweislich des elektronischen Dokumentenverlaufs erst am 11. Januar 2021 an die Beteiligten verschickt und zumindest von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) auch am 11. Januar 2021 erhalten. Die Berichtigungsanträge konnten mithin bis spätestens zum 25. Januar 2021 gestellt werden. Im Übrigen gilt, dass das Gericht nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG ohne Beweisaufnahme durch Beschluss entscheidet, d.h. das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund seiner Erinnerung (Schütz, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 139 Rn. 17). Erinnert sich der Richter bzw. die Richterin nicht, ist eine Berichtigung nicht möglich. Zudem sind bei der Tatbestandserstellung dem Gebot der gedrängten Darstellung (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) und zulässiger Inbezugnahmen Rechnung zu tragen. Einer Tatbestandsberichtigung hinsichtlich rein schriftlichen Vorbringens bedarf es im Übrigen nach Auffassung des Gerichts nicht, da nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG das Gesamtergebnis des Verfahrens zu würdigen ist und es letztlich dem Gericht obliegt, zu entschieden, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind und welche nicht, selbst wenn diese unstreitig sind (Schütz, a.a.O. Rn. 12 m.W.N.). Die Prüfung, ob die Würdigung zu beanstanden ist, obliegt vorliegend der Berufungsinstanz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landessozialgericht nach § 157 SGG denselben Prüfungsmaßstab anzulegen hat, wie das Sozialgericht, d.h. die erstinstanzlich festgestellten Sachverhalte sind im Fall der Berufung voll überprüfbar. Nach alledem konnte das Gericht vorliegend nur noch die unter Punkt 7 der Berichtigungsanträge geforderte Berichtigung soweit vornehmen, wie der Sachverhalt dem Gericht noch erinnerlich war. Danach war dem Gericht noch erinnerlich, dass der Beigeladene zu 1) nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der P. GmbH war. Der vollständige Name der Gesellschaft war dem Gericht hingegen nicht mehr erinnerlich. Hinsichtlich der Punktes 1 und 2 der Berichtigungsanträge ist festzustellen, dass sich die Daten, wann welche Anteile der Klägerin von dem Beigeladenen zu 1) übernommen wurden, nicht ohne eine erneute Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens, des Inhalts der Verwaltungsakten bzw. nach Einsichtnahme in das Handelsregister nachvollzogen werden kann. Dabei stellt sich auch die Frage der Relevanz dieser Fakten im Hinblick auf den letztlich entscheidungserheblichen Beurteilungszeitraum. Bezüglich des Punktes 3 der Berichtigungsanträge ist festzustellen, dass die Frage, ob ein Geschäftsanteil geteilt oder nicht geteilt ist, letztlich eine rechtliche Beurteilung ist, die aufgrund der Prüfung aller notariellen Verträge bis 2007 zu erfolgen hat. Vorliegend wurde dieser Umstand ausweislich der Urteilsgründe nicht für entscheidungserheblich beurteilt (Stichwort: Scheingesellschafter). Ob dieser Beurteilung zutreffend ist, mag von der Berufungsinstanz überprüft werden. Ebenfalls nicht für entscheidungserheblich wurde der Umstand gehalten, dass der Beigeladene zu 1) den Feststellungsbogen nicht selbständig ausgefüllt, sondern lediglich unterzeichnet hat (Punkt 4 des Berichtigungsantrags). Soweit zudem gerügt wird, dass im Tatbestand die Beteiligung des Beigeladenen zu 1) am Gewinn fehle, wird auf den zitierten Vertrag vom 1. Oktober 1996 (Seite 2 und 3 des Tatbestandes) Bezug genommen. Hinsichtlich des Punktes 5 des Berichtigungsantrags ist festzustellen, dass an dieser Stelle des Tatbestandes nur Annahmen der Stellungnahme vom 14. April 2014 wiedergegeben wurden. Die Berichtigung der Zeitform ist daher nicht angezeigt. Soweit schließlich unter Punkt 8 umfangreiche Ergänzungen bezüglich des Gehaltes des Beigeladenen zu 1) sowie der Vergabe von Darlehen und der persönlichen Haftung des Beigeladenen zu 1) beantragt werden, ist zum einen hinsichtlich des Gehalts (Festbetrag zuzüglich Gewinnbeteiligung) auf die Feststellung zwei Absätze zuvor zu verweisen und im Übrigen sind derart detaillierte Ergänzungen dem Gericht ohne erneute Würdigung des gesamten schriftsätzlichen Vorbringens bzw. des Inhaltes der Verwaltungsakte nicht erinnerlich. Schließlich hält das Gericht die genauen Darlehenshöhen vorliegend nicht für entscheidungserheblich. Nach alledem war den Berichtigungsanträgen nur im Umfang des Tenors stattzugeben. Im Übrigen waren Anträge abzulehnen. Während hinsichtlich der Berichtigung nach § 138 SGG die Beschwerde grundsätzlich nach § 172 SGG eröffnet ist, ist der Beschluss, soweit Fälle des § 139 SGG betroffen sind, nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG unanfechtbar.