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Beschluss

S 9 AL 261/03

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglicher Wechsel der Lohnsteuerklasse von III in V kann die Höhe des Arbeitslosengeldes mindern und grundsätzlich zur rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheids führen. • Eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Lohnsteuerklassenänderung nach § 60 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB I besteht; die Unterlassung dieser Mitteilung führt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Erstattungspflicht nach §§ 48,50 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III. • Erhält der Leistungsberechtigte lediglich ein Merkblatt, das nur zur Meldung bereits vorgenommener Steuerklassenwechsel auffordert, begründet dies regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit; die Behörde hätte auf die möglichen leistungsrechtlichen Folgen vor dem Wechsel hinweisen müssen. • Das Verschulden eines Steuerberaters kann dem Leistungsberechtigten nur zugerechnet werden, wenn der Berater ausdrücklich mit der Vertretung gegenüber dem Sozialversicherungsträger beauftragt war oder vorbereitende Vertretungshandlungen übernommen hat; bloße steuerliche Beratung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung bei fehlender grober Fahrlässigkeit nach Lohnsteuerklassenwechsel • Ein nachträglicher Wechsel der Lohnsteuerklasse von III in V kann die Höhe des Arbeitslosengeldes mindern und grundsätzlich zur rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheids führen. • Eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Lohnsteuerklassenänderung nach § 60 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB I besteht; die Unterlassung dieser Mitteilung führt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Erstattungspflicht nach §§ 48,50 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III. • Erhält der Leistungsberechtigte lediglich ein Merkblatt, das nur zur Meldung bereits vorgenommener Steuerklassenwechsel auffordert, begründet dies regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit; die Behörde hätte auf die möglichen leistungsrechtlichen Folgen vor dem Wechsel hinweisen müssen. • Das Verschulden eines Steuerberaters kann dem Leistungsberechtigten nur zugerechnet werden, wenn der Berater ausdrücklich mit der Vertretung gegenüber dem Sozialversicherungsträger beauftragt war oder vorbereitende Vertretungshandlungen übernommen hat; bloße steuerliche Beratung reicht nicht aus. Der Kläger, verheiratet und wohnhaft in Freiburg, bezog ab 25.6.1999 Arbeitslosengeld (Leistungsgruppe C) und hatte im Antrag Steuerklasse III angegeben. Mit Wirkung zum 1.1.2000 wechselte seine Lohnsteuerklasse von III auf V; die Beklagte erfuhr davon am 13.7.2001. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23.7.2001 die Bewilligung für den Zeitraum 1.1.2000 bis 30.6.2001 teilweise auf und forderte Rückzahlung. Der Kläger widersprach und gab an, der Steuerklassenwechsel sei auf Empfehlung seines Steuerberaters erfolgt und ihm seien die leistungsrechtlichen Folgen nicht bekannt gewesen. Die Beklagte lehnte ab; der Kläger rügte u. a. fehlende grobe Fahrlässigkeit und berief sich auf eine BSG-Entscheidung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht als Anfechtungsklage nach §54 Abs.1 SGG zulässig. • Tatbestandsmäßigkeit der Änderung: Der Wechsel von Steuerklasse III zu V ab 1.1.2000 stellt eine wesentliche und für den Kläger nachteilige Änderung i.S.d. §48 Abs.1 SGB X dar und kann die Leistungsgruppe und damit die Leistungshöhe nach §137 SGB III verändern. • Rechtliche Voraussetzungen einer Rückforderung: Eine rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung setzt nach §§48 Abs.1 S.2 Nr.2,50 Abs.1 S.1 SGB X i.V.m. §330 Abs.3 SGB III voraus, dass der Betroffene einer Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. • Mitteilungspflicht: Nach §60 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB I bestand die Pflicht, die Lohnsteuerklassenänderung unverzüglich mitzuteilen; der Kläger hat diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt. • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Vorsatz liegt nicht vor; grobe Fahrlässigkeit ist nach §45 Abs.2 Nr.3 SGB X nur bei besonders schwerer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt zu bejahen. Vorliegend ist nach BSG-Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des vom Kläger erhaltenen Merkblatts nicht davon auszugehen, dass der Kläger einfachste, naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen hat. • Pflichten der Behörde: Ein Merkblatt, das lediglich zur Meldung bereits vollzogener Steuerklassenwechsel auffordert, genügt nicht, um bei Unterlassen der Mitteilung grobe Fahrlässigkeit zu begründen; die Behörde hätte im Merkblatt darauf hinweisen müssen, vor einem Wechsel arbeitsförderungsrechtliche Beratung einzuholen. • Vertreterverschulden: Die Beratung durch den Steuerberater begründet keine Zurechnung von Beraterverschulden, weil dieser nicht ausdrücklich mit der Vertretung gegenüber der Beklagten beauftragt war und keine vorbereitenden Vertretungshandlungen vorgenommen hat. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung und Erstattungsforderung; deshalb kann der Bescheid der Beklagten nicht bestehen bleiben. Die Klage des Klägers ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 23.7.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2001 ist aufzuheben. Zwar war der Steuerklassenwechsel eine wesentliche, leistungsrelevante Änderung, und eine Mitteilungspflicht nach §60 SGB I bestand, doch ist weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Klägers feststellbar. Das Merkblatt der Beklagten genügte nicht, um grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, und die Beratung durch den Steuerberater kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, da keine Beauftragung zur Vertretung gegenüber der Beklagten vorlag. Damit fehlen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung nach §§48,50 SGB X i.V.m. §330 Abs.3 SGB III, sodass der Kläger den Rechtsstreit gewonnen hat und die Erstattungsforderung entfällt.