Entscheidung
S 7 AL 4295/03
Sozialgericht Freiburg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 19.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt dem Grunde nach die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand 1 Im Streit ist die Frage, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 17.11.2003 rechtsfehlerfrei um EUR 805.- gemindert hat. 2 Der Kläger meldete sich am 14.11.2003 beim Arbeitsamt Freiburg mit Wirkung ab 17.11.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung vom 15.10.2003 mit Ablauf des 16.11.2003 beendet worden war. 3 Mit Bescheid vom 20.11.2003 entsprach das Arbeitsamt Freiburg dem Antrag des Klägers ab Antragstellung. 4 Bereits zuvor, nämlich mit Bescheid vom 19.11.2002 hatte es mit der Begründung, der Kläger hätte sich nach § 37b Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) spätestens am 22.10.2003 arbeitsuchend melden müssen, dessen Anspruch ab 17.11.2003 um EUR 805.- (23 Tage x EUR 35.- gemindert. 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies schließlich die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 als unbegründet zurück. 6 Mit seiner Klage vom 30.12.2003 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 7 Er beantragt, 8 den Bescheid vom 19.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält ihren Bescheid für rechtsfehlerfrei. 12 Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes eine Auskunft bei der letzten Arbeitgeberin des Klägers eingeholt. 13 Insoweit wird auf das Schreiben vom 09.02.2004 ebenso Bezug genommen wie zur Darstellung des Sachverhaltes im Übrigen auf den sonstigen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf denjenigen der Verwaltungsakten der Beklagten. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig. 15 Sie ist auch begründet. Der Bescheid vom 19.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 kann keinen rechtlichen Bestand haben. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 17.11.2003 zu Unrecht um EUR 805.- gemindert. 16 A. Nach § 37b S. 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. 17 Nach § 140 S. 1 SGB III mindert sich, hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, das Arbeitslosengeld, das ihm aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 19 Sowohl in § 37b S. 1 SGB III als auch in § 140 S. 1 SGB III ist von einer „unverzüglichen" Meldung die Rede. „Unverzüglich" bedeutet jedoch im juristischen Sprachgebrauch, nach Auffassung der Kammer also auch im SGB III, „Ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. z. B.: § 121 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass eine Verletzung der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Hat jemand von der Verpflichtung des § 37b S. 1 SGB III jedoch keine Kenntnis, kann er diese auch nicht schuldhaft verletzt haben. 20 So liegt der Fall hier. 21 Der Kläger trägt - unwiderlegbar - vor, er habe von der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung keine Kenntnis gehabt. Auch war er nach Mitteilung seiner früheren Arbeitgeberin von jener - ebenfalls mangels Kenntnis - im Zusammenhang mit deren Kündigung vom 15.10.2003 über die genannte Verpflichtung nicht informiert worden. 22 Soweit die Beklagte meint, auf Grund von Veröffentlichungen in Presse, Funk und Fernsehen hätte der Kläger von der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung mit der Folge Kenntnis haben müssen, dass vorliegend eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung anzunehmen sei, folgt dem die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass sie aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung der Auffassung ist, hinsichtlich der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung habe in Presse, Funk und Fernsehen keine derart intensive Berichterstattung stattgefunden, dass ein Arbeitnehmer hiervon nur verschuldet nicht habe Kenntnis nehmen können, ist sie weiter der Auffassung, dass auf eine derartige Verpflichtung mit der Folge, dass hinsichtlich der künftigen Unkenntnis insofern Verschulden anzunehmen ist, nicht über die allgemeinen Medien hingewiesen werden kann. Vielmehr kann - was der Gesetzgeber im Übrigen auch vorgesehen hat (§ 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) - Verschulden hinsichtlich der Unkenntnis einer derartigen Verpflichtung ihrer Auffassung nach nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat. 23 B. Der Klage musste nach alledem daher mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in vollem Umfang Erfolg beschieden sein. Sonstiger Langtext: Gründe 14 Die Klage ist zulässig. 15 Sie ist auch begründet. Der Bescheid vom 19.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 kann keinen rechtlichen Bestand haben. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 17.11.2003 zu Unrecht um EUR 805.- gemindert. 16 A. Nach § 37b S. 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. 17 Nach § 140 S. 1 SGB III mindert sich, hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, das Arbeitslosengeld, das ihm aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 19 Sowohl in § 37b S. 1 SGB III als auch in § 140 S. 1 SGB III ist von einer „unverzüglichen" Meldung die Rede. „Unverzüglich" bedeutet jedoch im juristischen Sprachgebrauch, nach Auffassung der Kammer also auch im SGB III, „Ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. z. B.: § 121 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass eine Verletzung der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Hat jemand von der Verpflichtung des § 37b S. 1 SGB III jedoch keine Kenntnis, kann er diese auch nicht schuldhaft verletzt haben. 20 So liegt der Fall hier. 21 Der Kläger trägt - unwiderlegbar - vor, er habe von der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung keine Kenntnis gehabt. Auch war er nach Mitteilung seiner früheren Arbeitgeberin von jener - ebenfalls mangels Kenntnis - im Zusammenhang mit deren Kündigung vom 15.10.2003 über die genannte Verpflichtung nicht informiert worden. 22 Soweit die Beklagte meint, auf Grund von Veröffentlichungen in Presse, Funk und Fernsehen hätte der Kläger von der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung mit der Folge Kenntnis haben müssen, dass vorliegend eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung anzunehmen sei, folgt dem die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass sie aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung der Auffassung ist, hinsichtlich der in § 37b S. 1 SGB III normierten Verpflichtung habe in Presse, Funk und Fernsehen keine derart intensive Berichterstattung stattgefunden, dass ein Arbeitnehmer hiervon nur verschuldet nicht habe Kenntnis nehmen können, ist sie weiter der Auffassung, dass auf eine derartige Verpflichtung mit der Folge, dass hinsichtlich der künftigen Unkenntnis insofern Verschulden anzunehmen ist, nicht über die allgemeinen Medien hingewiesen werden kann. Vielmehr kann - was der Gesetzgeber im Übrigen auch vorgesehen hat (§ 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) - Verschulden hinsichtlich der Unkenntnis einer derartigen Verpflichtung ihrer Auffassung nach nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat. 23 B. Der Klage musste nach alledem daher mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in vollem Umfang Erfolg beschieden sein. Sonstiger Langtext: