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Urteil

S 8 AL 379/05

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorruhestandsgeld im Sinn des § 142 Abs. 4 SGB III liegt nur vor, wenn eine Vereinbarung besteht, die den Arbeitnehmer verpflichtet, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. • Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als "Pensionierung" oder die Zahlung durch eine Pensionskasse begründet noch keinen Vorruhestandscharakter. • Fehlt eine Vereinbarung, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verlangt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, auch wenn monatliche Lohnausgleichsleistungen gezahlt werden. • Die einseitige Erklärung des Arbeitssuchenden nach § 428 SGB III ändert nichts daran, wenn keine vertragliche Verpflichtung zum Ausscheiden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei fehlender Vereinbarung über Ausscheiden aus Erwerbsleben • Vorruhestandsgeld im Sinn des § 142 Abs. 4 SGB III liegt nur vor, wenn eine Vereinbarung besteht, die den Arbeitnehmer verpflichtet, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. • Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als "Pensionierung" oder die Zahlung durch eine Pensionskasse begründet noch keinen Vorruhestandscharakter. • Fehlt eine Vereinbarung, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verlangt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, auch wenn monatliche Lohnausgleichsleistungen gezahlt werden. • Die einseitige Erklärung des Arbeitssuchenden nach § 428 SGB III ändert nichts daran, wenn keine vertragliche Verpflichtung zum Ausscheiden vorliegt. Der Kläger war bis 31.10.2004 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Personalvorsorgestiftung des Arbeitgebers dem Kläger bis zum Rentenbeginn monatlich 5.782,00 SFr. als Vorruhestandsleistung, ohne dass eine ausdrückliche Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vereinbart wurde. Der Kläger beantragte am 01.11.2004 Arbeitslosengeld, der Leistungsträger lehnte ab mit der Begründung, der Anspruch ruhe nach § 142 Abs. 4 SGB III, weil Vorruhestandsgeld in Höhe von mindestens 65% des Bemessungsentgelts bezogen werde. Der Kläger widersprach und führte an, es liege keine Vereinbarung über das Ausscheiden vor; er habe lediglich Erleichterungen nach § 428 SGB III in Anspruch genommen. Das Sozialgericht legte Beweise ein und holte Auskünfte der Personalvorsorgestiftung und des Arbeitgebers ein. • Rechtsgrundlage ist § 142 Abs. 4 SGB III: Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn wegen Ausscheidens Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen mindestens in Höhe von 65% des Bemessungsentgelts bezogen werden. • Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung besteht, wonach der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet; die Bezeichnung der Leistung ist nicht entscheidend. • Die Auslegung der Vereinbarung ist erforderlich: sie muss den Arbeitnehmer tatsächlich zur Aufgabe weiterer Erwerbstätigkeit verpflichten bzw. ihn von der Möglichkeit der Arbeitslosmeldung ausschließen. • Die Personalvorsorgestiftung und der Arbeitgeber bestätigten, dass die Zahlung nach ihrem Reglement nicht an eine Verpflichtung zum Ausscheiden gebunden ist und die Leistung unabhängig von einer Erwerbsaufgabe gewährt wird. • Weil keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, die ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Bedingung der Leistung macht, fehlt der notwendige Vorruhestandstatbestand im Sinne des § 142 Abs. 4 SGB III. • Die einseitige Erklärung des Klägers nach § 428 SGB III, bestimmte Vermittlungsbemühungen nicht ergreifen zu wollen, ändert nichts an der fehlenden vertraglichen Voraussetzung für Vorruhestandsgeld. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2004 ist aufzuheben. Das Sozialgericht stellt fest, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen keine Vorruhestandsleistung i.S. des § 142 Abs. 4 SGB III sind, da keine Vereinbarung besteht, die den Kläger zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verpflichtet. Folge ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruht und die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens (Kostenentscheidung nach § 193 SGG).