Urteil
S 10 U 4235/04
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII steht kraft Gesetzes fest und ist grundsätzlich nicht durch privaten Versicherungsschutz ersetzbar.
• Die Pflichtmitgliedschaft verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht; eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht erforderlich.
• Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach SGB VII von Solidaritätsprinzipien geprägt und unterliegt staatlicher Aufsicht im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen.
Entscheidungsgründe
Keine Entlassung aus berufsgenossenschaftlicher Pflichtversicherung; Unvereinbarkeit mit EU‑Recht verneint • Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII steht kraft Gesetzes fest und ist grundsätzlich nicht durch privaten Versicherungsschutz ersetzbar. • Die Pflichtmitgliedschaft verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht; eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht erforderlich. • Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach SGB VII von Solidaritätsprinzipien geprägt und unterliegt staatlicher Aufsicht im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen. Die Klägerin, als Unternehmerin im Unternehmerverzeichnis der beklagten Berufsgenossenschaft eingetragen, kündigte mit Schreiben vom 11.08.2004 ihre Pflichtmitgliedschaft und beantragte Entlassung, da sie sich künftig bei ausländischen Versicherern privat absichern wolle. Sie rügte, die Pflichtversicherung verstoße gegen Grundgesetz und Unionsrecht und beschränke ihre passive Dienstleistungsfreiheit. Die Beklagte lehnte ab und berief sich auf gesetzliche Mitgliedschaftspflichten nach dem SGB VII; privater Versicherungsschutz könne die Pflichtmitgliedschaft nicht ersetzen. Die Klägerin erhob hierauf am 30.11.2004 Klage beim Sozialgericht Freiburg mit dem Begehren, die Bescheide aufzuheben und sie aus der Pflichtmitgliedschaft zu entlassen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung; sie verwies auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und anderer Sozialgerichte. Das Gericht entschied schriftlich ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. • Rechtliche Grundlage für die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht sind §§ 121, 150 SGB VII; private Versicherungen kommen nur als Zusatzversicherung in Betracht. • Eine Verletzung von Grundrechten oder gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten liegt nicht vor; eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, da die Frage nach bisherigen Entscheidungen des EuGH und des BSG bereits geklärt sei. • Die Klägerin hat keine durchgreifenden Tatsachen oder Belege vorgetragen, die das Vorbringen stützen könnten, insbesondere fehlt der Nachweis, dass die Berufsgenossenschaften praktisch keiner staatlichen Aufsicht unterlägen. • Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach Auffassung des Gerichts wesentlich vom Solidaritätsprinzip geprägt; eigene Ausführungen der Klägerin zeigen, dass bei einer Privatisierung Altlasten und Risikoausgleichsfragen entstehen würden, was die unterschiedliche Zwecksetzung zur privatwirtschaftlichen Versicherung belegt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG; der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 GKG festgesetzt. Die Klage der Unternehmerin wurde abgewiesen; sie bleibt Pflichtmitglied der Berufsgenossenschaft. Das Gericht bestätigt, dass die Pflichtmitgliedschaft und die daraus folgende Beitragspflicht gesetzlich angeordnet sind und durch privaten Auslandsschutz nicht ersetzt werden können. Weder Verfassungsrecht noch Unionsrecht rechtfertigen eine Entlassung; die Anforderungen des EuGH an Aufsicht und Solidarität seien erfüllt. Mangels substantiierten Vortrags der Klägerin ist keine abweichende rechtliche Beurteilung geboten, weshalb die angefochtenen Bescheide rechtmäßig bleiben.