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Beschluss

S 9 U 3916/04

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf §§ 121, 150 SGB VII und ist rechtlich durchsetzbar. • Eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungs- oder Wettbewerbsfreiheiten. • Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht besteht kein Anlass für eine Vorabentscheidung an den EuGH; die einschlägige Rechtsprechung des BSG ist anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung rechtmäßig (SGB VII) • Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf §§ 121, 150 SGB VII und ist rechtlich durchsetzbar. • Eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungs- oder Wettbewerbsfreiheiten. • Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht besteht kein Anlass für eine Vorabentscheidung an den EuGH; die einschlägige Rechtsprechung des BSG ist anzuwenden. Die als Unternehmerin eingetragene Klägerin kündigte ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten (Berufsgenossenschaft) und begehrte ihre Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft zum 31.12.2004. Die Beklagte lehnte ab mit Hinweis auf gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Klägerin erhob Widerspruch und anschließend Klage mit umfangreichem Vorbringen, wonach die Zwangsmitgliedschaft Grundrechte und EU-Rechte verletze und eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich sei. Streitgegenstand ist die Frage, ob die gesetzliche Pflichtzugehörigkeit zur Unfallversicherung verfassungs- oder europarechtswidrig ist. Die Klägerin berief sich insbesondere auf Verletzung der Dienstleistungsfreiheit und mangelnde staatliche Aufsicht sowie fehlende Solidarität. Die Beklagte hielt den Bescheid für rechtmäßig und verwies auf einschlägige BSG- und EuGH-Rechtsprechung. • Zuständigkeit und Beitragspflicht der Berufsgenossenschaften folgen aus §§ 121, 150 SGB VII; private Vollversicherung ist nur als Zusatzversicherung möglich. • Das Gericht entscheidet gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung, da Sachverhalt und Rechtlage geklärt sind. • Die Klage ist zulässig (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; hilfsweise Feststellungsklage) aber unbegründet, weil keine gesetzliche Grundlage für eine Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft erkennbar ist. • Verfassungs- und europarechtliche Einwände der Klägerin überzeugen das Gericht nicht; die BSG-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 11.11.2003) stellt die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen fest. • Eine Vorabentscheidung des EuGH wird nicht herbeigeführt, weil die einschlägigen Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. • Zur Frage staatlicher Aufsicht und Solidarität: Die vorhandenen aufsichtsrechtlichen Instrumente (§§ 87 ff. SGB IV) und die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung sprechen für hinreichende staatliche Einflussmöglichkeiten und eine vom Solidaritätsprinzip geprägte Organisation. • Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO; Kostenregelung folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 (Widerspruchsbescheid 14.10.2004) ist rechtmäßig. Die Klägerin bleibt Pflichtmitglied der Berufsgenossenschaft nach §§ 121, 150 SGB VII und ist zur Beitragsleistung verpflichtet. Verfassungs- und europarechtliche Angriffe gegen die Pflichtmitgliedschaft sind nicht erfolgreich; eine Vorlage an den EuGH erfolgt nicht, weil maßgebliche Fragen bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen.