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Urteil

S 6 R 886/07

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, die vor dem 01.01.2004 beginnen, ist der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI in Verbindung mit § 264c SGB VI zu bestimmen; eine Minderung um 0,003 je Kalendermonat vor dem maßgeblichen Alter ist rechtmäßig. • Ist die Rente erstmals festzustellen, ist der geminderten Zugangsfaktor auf die Summe aller maßgeblichen Entgeltpunkte anzuwenden. • Die Auslegung des § 77 SGB VI, die eine Kürzung bereits für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht, steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 und Art. 14 GG, wenn Übergangsregelungen und die Höherbewertung von Zurechnungszeiten einen Ausgleich bewirken.
Entscheidungsgründe
Zugangsfaktor bei vor 2004 begonnener Erwerbsminderungsrente korrekt mit Abschlag zu berechnen • Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, die vor dem 01.01.2004 beginnen, ist der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI in Verbindung mit § 264c SGB VI zu bestimmen; eine Minderung um 0,003 je Kalendermonat vor dem maßgeblichen Alter ist rechtmäßig. • Ist die Rente erstmals festzustellen, ist der geminderten Zugangsfaktor auf die Summe aller maßgeblichen Entgeltpunkte anzuwenden. • Die Auslegung des § 77 SGB VI, die eine Kürzung bereits für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht, steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 und Art. 14 GG, wenn Übergangsregelungen und die Höherbewertung von Zurechnungszeiten einen Ausgleich bewirken. Der 1962 geborene Kläger bezieht seit 01.04.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte berechnete die persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung eines um 0,048 (Zugangsfaktor 0,952) geminderten Zugangsfaktors. Der Kläger beantragte am 20.09.2006 die Neufeststellung der Rente ohne Abschläge unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20.11.2006 und im Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, die Rente für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge neu zu berechnen. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§§ 44–49 SGB X sind zu beachten). • Die Rentenberechnung folgt den gesetzlichen Vorgaben: Monatsrente gemäß § 64 SGB VI aus persönlichen Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 SGB VI), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. • Der Zugangsfaktor bestimmt sich nach § 77 SGB VI; für vor dem 01.01.2004 begonnene Renten ist § 264c SGB VI anzuwenden. • Nach § 77 Abs.2 Satz1 Nr.3 SGB VI ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor dem maßgeblichen Alter in Anspruch genommen wird, eine Minderung um 0,003 vorzunehmen. Wegen der Übergangsregel in Anlage 23/§ 264c SGB VI war hier ein Zeitraum von 16 Monaten maßgeblich, sodass sich der Faktor 0,952 ergibt. • Die Beklagte durfte den verminderten Zugangsfaktor auf die Summe aller Entgeltpunkte anwenden, weil die Rente erstmals festgestellt wurde. • Die Kammer folgt nicht der restriktiven Auslegung des Bundessozialgerichts, dass Kürzungen erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres gelten müssen; Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik sprechen für die hier vertretene Auslegung. • Die Auslegung ist verfassungsgemäß. Die Einführung der Abschläge wurde durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten teilweise ausgeglichen; daher liegen keine Verstöße gegen Art.14 oder Art.3 GG vor. • Weitere Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit sind nicht vorgetragen; Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die Klage wird abgewiesen. Die Berechnung der Rente durch die Beklagte mit einem Zugangsfaktor von 0,952 war nach § 77 SGB VI in Verbindung mit § 264c SGB VI und den Übergangsregelungen zutreffend, da der Kläger bei Rentenbeginn das maßgebliche Lebensalter noch nicht vollendet hatte und die Beklagte den verminderten Zugangsfaktor korrekt auf die Summe der Entgeltpunkte angewendet hat. Eine verfassungsrechtliche Verletzung von Art. 3 oder Art. 14 GG liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor, weil die gesetzliche Neuregelung durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten einen Ausgleich schafft. Kosten sind nicht zu erstatten.