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Urteil

S 6 SO 1867/07

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Übernahme notwendiger Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sind nur erforderliche Aufwendungen zu berücksichtigen; überflüssige Positionen bleiben außer Ansatz. • Zur Kostentragungspflicht nach § 74 SGB XII ist in der Regel der Erbe verpflichtet; im Innenverhältnis tragen Miterben entsprechend ihren Erbteilen. • Vor der Gewährung von Hilfeleistungen nach § 74 SGB XII muss der hilfebedürftige Antragsteller nach erfolgter Bestattung wenigstens schriftlich versuchen, Ersatzansprüche gegenüber den Miterben geltend zu machen. • Das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BarbetragsVO) ist bei der Anrechnung von Vermögen auf Bestattungshilfe zu beachten; geringe Barbeträge bis zum Freibetrag sind nicht anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Sozialhilfe für Bestattung: begrenzte Übernahmepflicht, Anrechnung und Erforderlichkeitsmaßstab • Bei der Übernahme notwendiger Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sind nur erforderliche Aufwendungen zu berücksichtigen; überflüssige Positionen bleiben außer Ansatz. • Zur Kostentragungspflicht nach § 74 SGB XII ist in der Regel der Erbe verpflichtet; im Innenverhältnis tragen Miterben entsprechend ihren Erbteilen. • Vor der Gewährung von Hilfeleistungen nach § 74 SGB XII muss der hilfebedürftige Antragsteller nach erfolgter Bestattung wenigstens schriftlich versuchen, Ersatzansprüche gegenüber den Miterben geltend zu machen. • Das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BarbetragsVO) ist bei der Anrechnung von Vermögen auf Bestattungshilfe zu beachten; geringe Barbeträge bis zum Freibetrag sind nicht anzurechnen. Die Klägerin, Witwe, erbte die Hälfte des Nachlasses ihres im April 2006 verstorbenen Ehemannes; der Nachlass bestand aus 78,03 Euro Bankguthaben. Sie begehrte von der Stadt die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3.090,33 Euro und legte verschiedene Rechnungen vor. Der Beklagte übernahm lediglich 1.482,03 Euro und zog den Nachlass sowie das vorhandene Bankguthaben der Klägerin in Höhe von 7,77 Euro von dem auf sie entfallenden Anteil ab. Die Klägerin widersprach und begehrte vollständige Kostenübernahme; sie berief sich auf ihre Bestattungspflicht nach Landesrecht und die Unzumutbarkeit der Kostenübernahme für sie. Das Sozialgericht entschied ohne mündliche Verhandlung und bejahte nur teilweise den Anspruch der Klägerin. • Rechtliche Grundlage ist § 74 SGB XII: Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, wenn die Kostentragung für die Verpflichteten unzumutbar ist. • Erforderlichkeitsmaßstab: Maßgeblich ist, was für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung erforderlich ist; unnötige Positionen (hier mehrere Handsträuße, zusätzlicher Lilienstrauß) sind nicht anzuerkennen. • Kostentragungspflichtiger nach § 74 SGB XII ist regelmäßig der Erbe (§ 1968, § 2047 BGB); im Innenverhältnis teilen Miterben die Kosten nach Erbanteilen. Die Klägerin ist deshalb nur anteilig verpflichtet, nach Abzug des Nachlasses die Hälfte der verbleibenden Kosten zu tragen. • Vorleistung durch Sozialhilfe setzt voraus, dass der Hilfebedürftige nach erfolgter Bestattung zumindest schriftlich versucht hat, Ersatzansprüche gegenüber allen Miterben geltend zu machen; bloße mündliche Weigerungen genügen nicht ohne Weiteres. • Anrechnung von Vermögen ist nach §§ 90, 91 SGB XII vorzunehmen; nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dürfen kleinere Barbeträge bis zum in der BarbetragsVO genannten Freibetrag (hier 2.600 Euro) nicht für die Leistungserbringung herangezogen werden. Deshalb war das auf 7,77 Euro lautende Bankguthaben der Klägerin nicht anzurechnen. • Der Beklagte hat daher zu Recht den Nachlass des Verstorbenen berücksichtigt und die nicht erforderlichen Kostenpositionen herausgerechnet, jedoch zu Unrecht das Vermögen der Klägerin in voller Höhe auf ihren Anspruch angerechnet. • Kostenentscheidung: Bei nur geringfügigem Obsiegen der Klägerin war es nicht geboten, dem Beklagten Kosten aufzuerlegen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere 7,77 Euro für Bestattungskosten zu gewähren, weil das auf sie entfallende eigene Bankguthaben nicht anzurechnen war. Im Übrigen bleibt der Bescheid des Beklagten in seiner Festsetzung rechtsmäßig, weil lediglich die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen sind und die Klägerin nur die Hälfte der nach Abzug des Nachlasses verbleibenden Kosten zu tragen hat. Vor einer weitergehenden Übernahme durfte der Sozialhilfeträger verlangen, dass die Klägerin zunächst schriftlich Ersatzansprüche gegen die Miterben geltend macht. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.