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Urteil

S 2 AS 5218/07

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nutzungsentgelte für mietvertraglich überlassene Möbel (hier: Einbauküche) gehören zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II. • Eine Kürzung der Unterkunftskosten durch pauschalen Teilmöblierungsabschlag ist nicht geboten, wenn die Vergütung Bestandteil des vereinbarten Mietzinses ist und die Gesamtmiete angemessen bleibt. • Geldwerte Vorteile aus kostenloser Verpflegung während eines stationären Klinikaufenthalts waren bis zum 01.01.2008 nicht als Einkommen anzurechnen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage in SGB II oder ALG-II-VO bestand.
Entscheidungsgründe
Mietliche Nutzungsvergütung für Einbauküche und Klinikverpflegung als nicht abzugsfähige Kürzungsposten bei SGB II-Leistungen • Nutzungsentgelte für mietvertraglich überlassene Möbel (hier: Einbauküche) gehören zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II. • Eine Kürzung der Unterkunftskosten durch pauschalen Teilmöblierungsabschlag ist nicht geboten, wenn die Vergütung Bestandteil des vereinbarten Mietzinses ist und die Gesamtmiete angemessen bleibt. • Geldwerte Vorteile aus kostenloser Verpflegung während eines stationären Klinikaufenthalts waren bis zum 01.01.2008 nicht als Einkommen anzurechnen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage in SGB II oder ALG-II-VO bestand. Der Kläger bezog seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II und wohnte in einer ca. 23 m² Wohnung. In der vom Vermieter vorgelegten Mietbescheinigung war die Gesamtmiete mit 230 EUR ausgewiesen, darunter 13 EUR für die Überlassung einer Einbauküche. Der Beklagte kürzte die Leistungen für Unterkunft und Heizung um monatlich 13 EUR wegen Teilmöblierung und berücksichtigte für Juli 2007 zudem einen als geldwerten Vorteil angesehenen Betrag wegen kostenloser Verpflegung während eines Reha-Aufenthalts. Gegen die Bescheide klagte der Kläger. In einem parallelen Verfahren wurde für einen vorangegangenen Zeitraum ein Vergleich ohne Möblierungsabschlag geschlossen; für den streitigen Zeitraum (Juli–Dezember 2007) hielt der Beklagte allerdings an den Kürzungen fest. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II; daher sind mietvertraglich geschuldete Aufwendungen anspruchsrelevant. • Mietvertragsrechtliche Einordnung: Die Nutzungsvergütung für die Einbauküche ist zivilrechtlich Bestandteil der Mietsache (§ 535 BGB) und damit Teil des Mietzinses; sie ist in der vom Vermieter ausgewiesenen Gesamtmiete enthalten. • Grundsicherungsrechtliche Bewertung: Es besteht kein sachlicher Anlass, den Begriff der übernahmefähigen Unterkunftskosten entgegen dem zivilrechtlichen Begriff der Mietsache einzuschränken; die Regelleistung (§ 20 SGB II) ist typisierend, sodass eine Doppelberücksichtigung im Einzelfall nicht zu korrigieren ist. • Verfassungs- und Gleichheitsaspekt: Die Übernahme der möblierten Miete begründet keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG gegenüber Mietern ohne Möblierung; die Angemessenheitsprüfung bleibt durch den Sozialleistungsträger vorbehalten. • Angemessenheit: Die vom Kläger geschuldete Kaltmiete einschließlich Möblierungspauschale und Garagenkosten blieb unter der örtlichen Obergrenze; daher war die Miete auch ohne Abzug angemessen. • Verpflegung in Klinik als Einkommen: Nach höchstrichterlicher Rechtsentwicklung (BSG) und fehlender gesetzlicher Grundlage in SGB II bzw. ALG-II-VO durften bis 01.01.2008 geldwerte Vorteile aus Krankenhausverpflegung nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Die Klage war begründet. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.07.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 wurden insoweit abgeändert, als der Teilmöblierungsabschlag von 13,00 EUR monatlich nicht vorzunehmen war; der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen in Höhe von 64,43 EUR für Juli sowie 13,00 EUR monatlich für August bis Dezember 2007 zu gewähren. Zudem war die Anrechnung eines geldwerten Vorteils wegen Klinikverpflegung für Juli 2007 rechtswidrig; hierfür wurden dem Kläger 51,43 EUR zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.