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Urteil

S 9 U 339/07

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall bei Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Fußballbegegnung kann Arbeitsunfall sein, wenn die Handlungstendenz des Arbeitnehmers zugleich private und betriebliche Zwecke verfolgt und der betriebliche Zweck wesentlich mitwirkt. • Bei gemischter (privater und betrieblicher) Zweckrichtung genügt, dass der betriebliche Zweck wesentlich, nicht zwingend überwiegend ist. • Maßgeblich für die Zurechnung des Verhaltens zur versicherten Tätigkeit ist die Handlungstendenz des Versicherten, gestützt auf objektive Umstände; ist der Betrieb sichtbar beteiligt und verfolgt ein Spiel Marketinginteressen, spricht dies für Versicherungsschutz (§ 2 Abs.1 Nr.1, § 8 Abs.1 SGB VII).
Entscheidungsgründe
Versicherter Arbeitsunfall bei gemischter betrieblicher und privater Zweckrichtung des Betriebsspiels • Ein Unfall bei Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Fußballbegegnung kann Arbeitsunfall sein, wenn die Handlungstendenz des Arbeitnehmers zugleich private und betriebliche Zwecke verfolgt und der betriebliche Zweck wesentlich mitwirkt. • Bei gemischter (privater und betrieblicher) Zweckrichtung genügt, dass der betriebliche Zweck wesentlich, nicht zwingend überwiegend ist. • Maßgeblich für die Zurechnung des Verhaltens zur versicherten Tätigkeit ist die Handlungstendenz des Versicherten, gestützt auf objektive Umstände; ist der Betrieb sichtbar beteiligt und verfolgt ein Spiel Marketinginteressen, spricht dies für Versicherungsschutz (§ 2 Abs.1 Nr.1, § 8 Abs.1 SGB VII). Der Kläger, Beschäftigter eines Freizeitparks, verletzte sich am 8.6.2005 bei einem Fußballspiel gegen die Mannschaft eines schwedischen Freizeitparks während einer von Arbeitgebern organisierten dreitägigen Reise. Die Reise war mit erheblicher Unterstützung der Arbeitgeber verbunden; die Teilnehmer zahlten jeweils 50 EUR, sonstige Kosten trugen die Betriebe, es wurde Sonderurlaub bzw. Jahresurlaub gewährt. Die Betriebsmannschaft bestreitet regelmäßig mehrere Spiele jährlich; das hier stattgefundene Spiel diente zudem dem Aufbau freundschaftlicher/geschäftlicher Beziehungen (Marketing). Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich nach ihrer Auffassung nicht um Betriebssport oder eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe. Der Kläger begehrt Feststellung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt; das Gericht hörte den Kläger und einen zuständigen Mitarbeiter als Zeugen. • Rechtsgrundlagen: § 8 Abs.1 SGB VII (Arbeitsunfall), § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes). • Arbeitsunfälle setzen voraus: innerer Zusammenhang (Handlungstendenz) und haftungsbegründende Kausalität; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer eine dem Betrieb dienende Verrichtung ausüben wollte. • Feststellung zur Handlungstendenz: Der Kläger verfolgte zugleich private (Freude am Fußball, Mitglied in Verein, finanzielle Beteiligung, Urlaub) und betriebliche Zwecke (Pflege geschäftlicher Beziehungen, Marketing), belegt durch objektive Umstände wie Organisation durch Geschäftsleitung, Kostentragung und Sonderurlaubsgewährung. • Gemischte Tätigkeit: Liegt eine enge, untrennbare Verbindung beider Zweckrichtungen vor, ist Versicherungsschutz gegeben, wenn der betriebliche Zweck wesentlich mitgewirkt hat; es genügt nicht, dass er überwiegend wäre. • Anwendung auf den Fall: Ohne privaten Zweck hätte der Kläger wohl nicht teilgenommen; ohne betriebliche Veranlassung wäre das Spiel aber auch nicht zustande gekommen. Beide Zwecke waren gleichgewichtig und der betriebliche Zweck war wesentlich, somit liegt versicherte Tätigkeit vor. • Konsequenz: Da die Teilnahme unmittelbar versicherte Tätigkeit war, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob Voraussetzungen für Betriebssport oder Gemeinschaftsveranstaltung vorlagen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers (§ 193 SGG). Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2006 (Widerspruchsbescheid 14.12.2006) wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass der Sportunfall des Klägers vom 08.06.2005 ein Arbeitsunfall ist. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Teilnahme des Klägers an dem Spiel sowohl private als auch betriebliche Zwecke verfolgte und der betriebliche Zweck wesentlich mitgewirkt hat, sodass die Tätigkeit versichert ist (§ 2 Abs.1 Nr.1, § 8 Abs.1 SGB VII). Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.