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Urteil

S 9 U 5234/06

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Rente nach § 56 SGB VII besteht in der Regel bei einer MdE von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus. • Bei der MdE-Bemessung sind audiometrische Befunde sowie einschlägige Erfahrungssätze (z. B. Königsteiner Merkblatt, Gewichtetes Gesamtwortverstehen) zu berücksichtigen. • Ein Tinnitus kann die MdE über die der reinen Hörminderung hinaus erhöhen; eine integrierende Bewertung darf jedoch nicht einfach addiert werden und setzt bei Überschreitung von 10 % erhebliche psychovegetative Beeinträchtigungen voraus. • Zur Anerkennung einer erhöhten MdE wegen Tinnitus müssen psychovegetative Folgeerscheinungen hinreichend wahrscheinlich und von Krankheitswert sein; fehlende Inanspruchnahme ärztlicher Therapie spricht gegen eine außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung. • Die Feststellung der MdE ist eine Tatsachenfeststellung des Gerichts nach § 128 SGG, die ärztliche Gutachten als Grundlage, nicht aber bindend übernimmt.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenzahlung bei 20%iger MdE nicht nachgewiesen wegen nicht ausreichender psychovegetativer Belastung • Ein Anspruch auf Rente nach § 56 SGB VII besteht in der Regel bei einer MdE von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus. • Bei der MdE-Bemessung sind audiometrische Befunde sowie einschlägige Erfahrungssätze (z. B. Königsteiner Merkblatt, Gewichtetes Gesamtwortverstehen) zu berücksichtigen. • Ein Tinnitus kann die MdE über die der reinen Hörminderung hinaus erhöhen; eine integrierende Bewertung darf jedoch nicht einfach addiert werden und setzt bei Überschreitung von 10 % erhebliche psychovegetative Beeinträchtigungen voraus. • Zur Anerkennung einer erhöhten MdE wegen Tinnitus müssen psychovegetative Folgeerscheinungen hinreichend wahrscheinlich und von Krankheitswert sein; fehlende Inanspruchnahme ärztlicher Therapie spricht gegen eine außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung. • Die Feststellung der MdE ist eine Tatsachenfeststellung des Gerichts nach § 128 SGG, die ärztliche Gutachten als Grundlage, nicht aber bindend übernimmt. Der Kläger verletzte sich am 26.11.2003 bei Flexarbeiten durch eine Explosion und erlitt u. a. eine Trommelfellruptur links mit Hörminderung und Tinnitus; das Trommelfell wurde operativ verschlossen und der Kläger nahm Arbeit am 19.2.2004 wieder auf. Audiometrische Befunde ergaben eine linksseitige Schallleitungsschwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust, der isoliert unter 10 % MdE einzuordnen war. Der Kläger machte zudem Schlafstörungen und wiederkehrende Kopfschmerzattacken geltend. Die Unfallversicherung lehnte mit Bescheid die Rentenleistung ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Gerichtliche Sachverständigengutachten kamen teils zu einer 20%igen MdE wegen eines dekompensierten Tinnitus mit psychovegetativen Begleiterscheinungen, beratende Ärzte und das Gericht bezweifelten jedoch die Schwere und Kausalität dieser Begleiterscheinungen. Entscheidungsgrundlage waren mehrere fachärztliche Gutachten, verwaltungsärztliche Stellungnahmen und die einschlägigen versicherungsrechtlichen Grundsätze. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 56 SGB VII besteht Rentenanspruch regelmäßig nur bei einer um wenigstens 20 % geminderten Erwerbsfähigkeit; Folgen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 10 % MdE bewirken. • Bemessungsmaßstab: Die MdE bemisst sich nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Erwerbsleben (§ 56 Abs. 2 SGB VII) und ist eine freie Tatsachenfeststellung des Gerichts nach § 128 SGG unter Berücksichtigung medizinischer Gutachten und einschlägiger Erfahrungssätze (z. B. Königsteiner Merkblatt, Gewichtetes Gesamtwortverstehen). • Kausalität: Zwischen Unfall und für die MdE maßgeblichen Gesundheitsstörungen muss haftungsausfüllende Kausalität bestehen; hierfür reicht hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, nicht bloße Möglichkeit. • Würdigung der Gutachten: Obwohl zwei Sachverständige eine 20%ige MdE annahmen (Hörverlust Die Klage wird abgewiesen, weil eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % nicht nachgewiesen ist. Audiometrisch ergibt sich eine Hörminderung, die isoliert unter 10 % MdE einzuordnen ist; eine darüber hinausgehende Erhöhung wegen Tinnitus setzt erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen voraus, die hier nicht hinreichend wahrscheinlich festgestellt werden können. Schlafstörungen sind zwar glaubhaft geschildert, werden aber nicht ausschließlich oder überwiegend dem Tinnitus zugerechnet, da der Kläger sie auch auf nicht nachgewiesene Kopfschmerzen zurückführt. Weiter spricht die fehlende Inanspruchnahme geeigneter therapeutischer Maßnahmen gegen das Vorliegen einer außergewöhnlich schweren psychovegetativen Dekompensation. Mangels hinreichend wahrscheinlicher, unfallbedingter psychovegetativer Schädigung kann daher kein Rentenanspruch nach § 56 SGB VII bejaht werden; die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.