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Urteil

S 9 U 2325/09

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilweist erfolgte Abtretungen mehrerer selbstständiger Rentenansprüche sind nur wirksam, wenn die Verteilung des abgetretenen Betrags auf die einzelnen Forderungen eindeutig bestimmbar ist. • Die Leistung des Sozialleistungsträgers an von dem Schuldner benannte Dritte führt nicht zur Erfüllung, wenn die Abtretung unwirksam ist oder die Weiterleitung/Verrechnung durch den Dritten keine Erfüllungswirkung nach § 267 BGB entfaltet. • Die Abtretbarkeit von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erfordert die Feststellung durch den zuständigen Leistungsträger gemäß § 53 Abs. 2 SGB I; eine rein einseitige Anordnung des Trägers ohne endgültige Entscheidung begründet keine bestandskräftige Wirksamkeit.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Teilabtretung mehrerer Rentenansprüche; Leistung an Dritte ohne Erfüllungswirkung • Teilweist erfolgte Abtretungen mehrerer selbstständiger Rentenansprüche sind nur wirksam, wenn die Verteilung des abgetretenen Betrags auf die einzelnen Forderungen eindeutig bestimmbar ist. • Die Leistung des Sozialleistungsträgers an von dem Schuldner benannte Dritte führt nicht zur Erfüllung, wenn die Abtretung unwirksam ist oder die Weiterleitung/Verrechnung durch den Dritten keine Erfüllungswirkung nach § 267 BGB entfaltet. • Die Abtretbarkeit von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erfordert die Feststellung durch den zuständigen Leistungsträger gemäß § 53 Abs. 2 SGB I; eine rein einseitige Anordnung des Trägers ohne endgültige Entscheidung begründet keine bestandskräftige Wirksamkeit. Der Kläger, Rentenbezieher wegen eines Arbeitsunfalls, hatte mehrere Rentenansprüche (Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Betriebsrente). Er und seine Geschwister schlossen mehrere Abtretungserklärungen, wonach monatlich mindestens 409,03 EUR bzw. soweit pfändbar an die Geschwister zu zahlen sei; die Beklagte zahlte daraufhin Teilbeträge an die Beigeladenen. Der Kläger bestritt später Umfang und Rechtmäßigkeit der Abtretungen und forderte Rückzahlung überhöhter Abführungen in Höhe von 20.028,31 EUR. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab und berief sich auf die Abtretungsurkunden; Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos. Streitgegenstand ist, ob die Abtretungen wirksam waren und ob Zahlungen an die Geschwister die Rentenansprüche des Klägers ganz oder teilweise erlöschend erfüllten. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 SGG zulässig. • Tatbestandlicher Kern: Kläger hatte während des streitigen Zeitraums Anspruch auf höhere Renten als die abgetretenen Beträge; streitig ist, ob durch Zahlungen an die Beigeladenen Erfüllung eintrat. • Unwirksame Teilabtretung (§ 398 BGB): Teilabtretungen mehrerer rechtlich selbständiger Forderungen sind nur wirksam, wenn die Verteilung des abgetretenen Teils auf die einzelnen Forderungen eindeutig bestimmbar ist; dies war bei den vorgelegten Abtretungen nicht der Fall, sodass die Abtretungen mangels Bestimmtheit unwirksam sind. • § 409 BGB greift nicht: Die Urkunden erfüllten nicht die Erfordernisse, um gemäß § 409 Abs.1 BGB eine Rechtsscheinwirkung zu begründen, weil die abzutretenden Forderungen nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar waren. • Keine Erfüllungswirkung durch Dritte (§ 267 BGB): Zahlungen der Beigeladenen an den Kläger oder Verrechnungen mit Mietforderungen begründen keine schuldbefreiende Erfüllung der Beklagtenschuld. Sozialleistungsansprüche sind persönlich vom Leistungsträger zu erfüllen; Fremdleistungen haben regelmäßig keine Erfüllungswirkung. • Erfordernis verwaltungsrechtlicher Entscheidung (§ 53 Abs.2 SGB I): Abtretungen von Sozialleistungen bedürfen einer Feststellung durch den zuständigen Leistungsträger; jedenfalls lag keine bestandskräftige Entscheidung vor, sodass eine wirksame Abtretung nicht begründet wurde. • Auslegung und Zweifel: Inhaltliche Hinweise in der Korrespondenz sprechen eher dafür, dass die Parteien den Betrag irrtümlich als pfändbar ansahen; dies stärkt die Unwirksamkeit bzw. reduziert die Verlässlichkeit der von der Beklagten behaupteten Auslegung. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten auf und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 20.028,31 EUR nebst Zinsen gemäß § 44 SGB I sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Teilabtretungen mehrerer selbständiger Rentenansprüche mangels Bestimmtheit unwirksam sind und dass Leistungen der Beigeladenen oder Weiterleitungen/Verrechnungen keine Erfüllungswirkung für die Beklagte entfalten. Eine verwaltungsrechtliche Feststellung der Abtretbarkeit nach § 53 Abs. 2 SGB I lag nicht (bestandskräftig) vor. Damit blieb der dem Kläger nicht an ihn ausgezahlte Rentenanteil bestehen und ist von der Beklagten zu erstatten.