OffeneUrteileSuche
Urteil

S 14 KR 3396/10

SG FREIBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Satzungsregelung, die einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von bis zu 8 € monatlich vorsieht, ist rechtmäßig, wenn sie genehmigt und veröffentlicht wurde. • Versicherte können die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Zusatzbeitrags nicht im Wege einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle der Kassenhaushalte prüfen; hierfür ist die Aufsicht zuständig und der Wettbewerbseffekt sowie das Sonderkündigungsrecht vorgesehen (§ 242 Abs.1 SGB V). • Die Information der Mitglieder über die Erhebung eines Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Beitrags nach der Satzung. • Klagebefugnis besteht, das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch entfallen, wenn das Sonderkündigungsrecht praxisnah zur Verfügung stand und die Kündigungsfrist verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kassenindividuellen Zusatzbeitrags bis 8 € bei genehmigter Satzung • Eine Satzungsregelung, die einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von bis zu 8 € monatlich vorsieht, ist rechtmäßig, wenn sie genehmigt und veröffentlicht wurde. • Versicherte können die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Zusatzbeitrags nicht im Wege einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle der Kassenhaushalte prüfen; hierfür ist die Aufsicht zuständig und der Wettbewerbseffekt sowie das Sonderkündigungsrecht vorgesehen (§ 242 Abs.1 SGB V). • Die Information der Mitglieder über die Erhebung eines Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Beitrags nach der Satzung. • Klagebefugnis besteht, das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch entfallen, wenn das Sonderkündigungsrecht praxisnah zur Verfügung stand und die Kündigungsfrist verstrichen ist. Die Klägerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Beklagte). Der Verwaltungsrat beschloss zum 28.1.2010 eine Satzungsänderung, wonach ein monatlicher Zusatzbeitrag von 8 € erhoben werden soll; die Satzungsänderung wurde genehmigt und am 3.2.2010 veröffentlicht. Die Beklagte informierte die Klägerin im Februar 2010 über die Erhebung des Zusatzbeitrags ab 1.2.2010 sowie über ein Sonderkündigungsrecht; das Schreiben ging der Klägerin spätestens am 15.2.2010 zu. Die Klägerin widersprach und machte geltend, es fehle eine gesetzliche Grundlage bzw. die Erhebung sei unzumutbar, da die Kasse Gewinne erwirtschaftet habe. Die Beklagte erließ einen Bescheid vom 15.3.2010 (Widerspruchsbescheid 16.6.2010) und forderte Zahlung; die Klägerin klagte am 1.7.2010 auf Aufhebung der Bescheide. • Zuständigkeit und Verfahren: Das Gericht entschied mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs.2 SGG). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 SGG); Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen, weil der Wechsel zu einer anderen Kasse ohne Zusatzbeitrag als Vermeidungsweg offenstand (§§ 175,179 SGB V), die Kündigungsfrist inzwischen aber abgelaufen ist. • Rechtliche Grundlage: Die Erhebung des Zusatzbeitrags beruht auf § 242 Abs.1 Satz1 SGB V in Verbindung mit § 14 der Satzung der Beklagten; nach Satz 3 kann bis zu 8 € ohne Prüfung der persönlichen Verhältnisse erhoben werden. • Satzungswirkung: Die Satzung enthält die Festsetzung von 8 € (§ 14) und Fälligkeitsregelungen (§ 17); sie wurde genehmigt und ordnungsgemäß veröffentlicht, sodass keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit vorliegen. • Materielle Prüfungsgrenzen: Versicherte sind nicht befugt, durch Widerspruch/Klage die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle zu überprüfen. Der gesetzliche Vorbehalt der Unterdeckung ist gegenüber Versicherten primär eine Ordnungsvorschrift, die keinen individuellen Unterlassungsanspruch begründet (§ 242 Abs.1 SGB V). • Wettbewerbs- und Aufsichtsmechanismus: Der Gesetzgeber sieht den kassenindividuellen Zusatzbeitrag als Wettbewerbsinstrument; die Überprüfung der Finanzbedarfe obliegt der Aufsicht, nicht dem einzelnen Versicherten. Als Schutz des Versicherten bleibt das Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs.4 Satz5 SGB V). • Fälligkeit und Information: Die Beklagte informierte die Klägerin rechtzeitig über Beitragserhebung und Sonderkündigungsrecht; damit war der Beitrag gemäß Satzungsregelung erstmals am 15.3.2010 fällig. • Schlussfolgerung: Unter diesen Voraussetzungen ist der Beitragsbescheid rechtmäßig und die materiellen Einwände der Klägerin erfolglos. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 € monatlich aufgrund der genehmigten und veröffentlichten Satzung erheben (§ 242 Abs.1 SGB V, § 14 Satzung). Eine gerichtliche inzidente Kontrolle der Kassenwirtschaft durch den Versicherten ist ausgeschlossen; hierfür bestehen die institutionellen Aufsichts- und Wettbewerbsmechanismen sowie das Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs.4 Satz5 SGB V). Die Klägerin wurde rechtzeitig informiert, sodass der Beitrag nach den Satzungsregeln fällig wurde. Kosten trägt jede Partei selbst.