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Urteil

S 9 EG 7/08

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Elterngeldberechnung sind Kalendermonate unberücksichtigt zu lassen, in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG). • Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen unbezahlt genommener Elternzeit ohne Elterngeldbezug ist nicht analog nach § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG vorzunehmen, sofern keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vorliegt. • Für die Anerkennung des Ausschlusses von Kalendermonaten nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG genügt der Nachweis, dass die Erkrankung wesentlich kausal für den Einkommenswegfall war; es ist nicht erforderlich, dass eine Krankschreibung oder Lohnfortzahlung vorlag. • Die Darlegung durch ein fachärztliches Attest zusammen mit glaubhaftem Vorbringen zur Entscheidung über Elternzeit kann die Kausalität zwischen Schwangerschaft, Erkrankung und Einkommenswegfall begründen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung schwangerschaftsbedingter Erkrankung bei Elterngeld-Bemessungszeitraum • Bei der Elterngeldberechnung sind Kalendermonate unberücksichtigt zu lassen, in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG). • Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen unbezahlt genommener Elternzeit ohne Elterngeldbezug ist nicht analog nach § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG vorzunehmen, sofern keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vorliegt. • Für die Anerkennung des Ausschlusses von Kalendermonaten nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG genügt der Nachweis, dass die Erkrankung wesentlich kausal für den Einkommenswegfall war; es ist nicht erforderlich, dass eine Krankschreibung oder Lohnfortzahlung vorlag. • Die Darlegung durch ein fachärztliches Attest zusammen mit glaubhaftem Vorbringen zur Entscheidung über Elternzeit kann die Kausalität zwischen Schwangerschaft, Erkrankung und Einkommenswegfall begründen. Die Klägerin beantragte Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter. Die Beklagte berechnete das Elterngeld aus dem Durchschnittseinkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt; in diesen Monaten lagen 4,5 Monate unbezahlte Elternzeit wegen des älteren Sohnes, wodurch das Einkommen niedriger ausfiel. Die Klägerin verlangte, diese Elternzeitmonate bei der Bemessung auszuklammern und stattdessen einen vorverlagerten Zeitraum heranzuziehen. Sie machte geltend, der Einkommenswegfall sei wesentlich durch eine schwangerschaftsbedingte Anämie verursacht worden, die zur Inanspruchnahme der Elternzeit geführt habe, und legte ein fachärztliches Attest vor. Die Behörde wies den Antrag ab mit der Begründung, eine Verschiebung wegen Elternzeit ohne Elterngeldbezug sei nicht zulässig; sie erkannte nur teilweise eine Neuberechnung an. Das Gericht verhandelte die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 und Abs. 7 Sätze 5–6 BEEG; nach Satz 6 sind Kalendermonate unberücksichtigt zu lassen, wenn während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen weggefallen ist. • Eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zur Vorverlagerung des Bemessungszeitraums für Elternzeit ohne Elterngeldbezug ist nicht zulässig, weil hierfür keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; entgegenstehende Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte (Erziehungsgeld) und ist nicht übertragbar. • Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG sind erfüllt: die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum schwanger, es bestand eine durch die Schwangerschaft bedingte Anämie (fachärztliches Attest) und ihr Erwerbseinkommen fiel im betreffenden Zeitraum tatsächlich weg. • Es genügt, dass die Erkrankung wesentlich kausal für den Einkommenswegfall war; eine formale Voraussetzung wie eine Krankschreibung oder Lohnfortzahlung ist nicht verlangt. Die gerichtliche Würdigung der Zeugenaussage und des Attests führte zur Überzeugung, dass die Anämie maßgeblich zur Entscheidung, Elternzeit zu nehmen, beigetragen hat. • Folge: Die Kalendermonate September 2006 bis Februar 2007 sind bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Durchschnittseinkommens unberücksichtigt zu lassen, sodass ein früheren Zeitraum für die Berechnung heranzuziehen ist. Die Klage ist begründet. Das Gericht hat den Bescheid der Beklagten abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat der Tochter unter Heranziehung des Zeitraums 01.09.2005 bis 31.08.2006 für die Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin wegen einer schwangerschaftsbedingten Anämie im relevanten Zeitraum kein Erwerbseinkommen erzielte und diese Erkrankung wesentlich kausal für die Inanspruchnahme unbezahlter Elternzeit war. Eine analoge Vorverlagerung des Bemessungszeitraums wegen Elternzeit ohne Elterngeldbezug wäre nicht zulässig, hier aber greift § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.