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Urteil

S 9 SO 406/08

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kontoführungsgebühren sind bei der Berechnung der Grundsicherungseinkünfte nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben abzugsfähig. • Die pauschale Berücksichtigung entsprechender Bedarfe im Regelsatz schließt nicht generell eine Einkommensbereinigung um tatsächlich anfallende, mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen aus. • Ein teilweises Anerkenntnis der Beklagten führt zur entsprechenden Abänderung der Bescheide nach § 202 SGG i. V. m. § 307 ZPO, wenn die Anerkennung nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führt.
Entscheidungsgründe
Abzug von Kontoführungsgebühren bei Grundsicherungseinkommen • Kontoführungsgebühren sind bei der Berechnung der Grundsicherungseinkünfte nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben abzugsfähig. • Die pauschale Berücksichtigung entsprechender Bedarfe im Regelsatz schließt nicht generell eine Einkommensbereinigung um tatsächlich anfallende, mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen aus. • Ein teilweises Anerkenntnis der Beklagten führt zur entsprechenden Abänderung der Bescheide nach § 202 SGG i. V. m. § 307 ZPO, wenn die Anerkennung nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führt. Der Kläger, Rentenbezieher wegen voller Erwerbsminderung, beantragte Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ab November 2007 und machte geltend, monatliche Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 EUR als Werbungskosten vom Renteneinkommen abzuziehen. Die Beklagte bewilligte Leistungen, berücksichtigte die Gebühren jedoch nicht mit der Begründung, sie seien im Regelsatz enthalten. Weiter verlangte der Kläger eine Erhöhung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung entsprechend prozentualer Veränderungen der Eck- bzw. Regelsätze seit 1997. Die Beklagte nahm hinsichtlich des Mehrbedarfs ein teilweises Anerkenntnis vor, lehnte aber die Bereinigung des Einkommens um Kontoführungsgebühren ab, woraufhin der Kläger klagte. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft; alle streitigen Bescheide wurden in das Verfahren einbezogen (§§ 54 Abs.4, 96 SGG). • Rechtliche Grundlage für Abzug: Nach § 82 Abs.2 Nr.4 SGB XII sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen; ‚verbunden‘ erfordert eine sachliche Beziehung und einen nutzbringenden Zusammenhang zur Einkommenserzielung. • Anwendung auf Kontoführungsgebühren: Renten sind gewöhnlich auf ein Konto zu überweisen (§ 9 RentenSV). Kontoführungsgebühren stehen damit in einem erkennbaren nutzbringenden Zusammenhang mit der Rentenzahlung und sind üblich sowie im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung zuordnungsfähig; gebührenfreie Girokonten sind für Grundsicherungsbeziehende kaum erreichbar. • Regelsatzargument unzutreffend: Dass der Regelsatz pauschale Beträge für bestimmte Bedarfe enthält, schließt nach Gesetz und Systematik des § 82 SGB XII nicht generell die Bereinigung des Einkommens um tatsächlich anfallende mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen aus; eine Doppelberücksichtigung ist keine gesetzliche Ausschlussfolge. • Rechtsprechungsbezug: Frühere Entscheidungen, die den Abzug verneinten, überzeugen nicht; das Bundessozialgericht hat eine grundsätzliche Unmöglichkeit des Abzugs nicht festgestellt. • Teilanerkenntnis: Das von der Beklagten erklärte Teilanerkenntnis zur Erhöhung des Mehrbedarfs führt zur Abänderung der Bescheide nach § 202 SGG i. V. m. § 307 ZPO. Die Klage ist insgesamt begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2007, 24.01.2008 und 05.02.2008 werden abgeändert: Die Beklagte hat dem Kläger ab Januar 2008 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung einer monatlichen Bereinigung des Renteneinkommens um Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 EUR zu gewähren. Ferner sind die Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ab November 2007 entsprechend der prozentualen Veränderungen der Eck-/Regelsätze seit 1997 zu erhöhen, insoweit erfolgte bereits ein Teilanerkenntnis der Beklagten. Der Kläger obsiegt damit im Wesentlichen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs.2 Nr.4 SGB XII für den Abzug vorliegen und die pauschale Berücksichtigung im Regelsatz dem Abzug nicht entgegensteht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten.