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Gerichtsbescheid

S 20 R 2868/19

SG Freiburg (Breisgau) 20. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Rentenbescheid ist hinreichend begründet, wenn sich aus ihm die Höhe der monatlichen Rente klar entnehmen lässt.(Rn.12) 2. Ergibt sich aus den einem Rentenbescheid beigefügten Anlagen, wie der Rentenbetrag durch den Rentenversicherungsträger ermittelt wurde und kann die Rentenberechnung auf dieser Basis nachvollzogen werden, ist der Begründungspflicht in Bezug auf den Rentenbescheid Genüge getan.(Rn.12)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rentenbescheid ist hinreichend begründet, wenn sich aus ihm die Höhe der monatlichen Rente klar entnehmen lässt.(Rn.12) 2. Ergibt sich aus den einem Rentenbescheid beigefügten Anlagen, wie der Rentenbetrag durch den Rentenversicherungsträger ermittelt wurde und kann die Rentenberechnung auf dieser Basis nachvollzogen werden, ist der Begründungspflicht in Bezug auf den Rentenbescheid Genüge getan.(Rn.12) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben nach Anhörung keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erhoben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Rentenbescheid ist hinreichend bestimmt und mit einer hinreichenden Begründung versehen. Hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn er klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt. Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, d.h. entscheidungserheblichen Gründe. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (BSG, Urt. v. 26.11.2019, B 2 U 29/17 R m.w.N.). Aus dem Rentenbescheid vom 14.03.2019 geht klar hervor, dass die Altersrente der Klägerin ab dem 01.01.2017 neu berechnet wird, ab dem 01.04.2019 monatlich in Höhe von 1.687,348 € brutto = 1.506,81 € netto gewährt wird. Damit ist der Bescheid ausreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Aus den beigefügten Anlagen ergibt sich in wesentlichen Zügen, wie die Beklagte die Rente und die Nachzahlung berechnet hat. In der Anlage „Versicherungsverlauf ‘ sind die im Versicherungskonto gespeicherten und berücksichtigten Zeiten aufgeführt. Aus der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin als Grundlage für die Berechnung der Rentenhöhe. Aus der Anlage „Berechnung der Rente“ ergibt sich schließlich die genaue Berechnung der monatlichen Rentenhöhe. Der Bescheid enthält somit alle wesentlichen entscheidungserheblichen Gründe und entspricht damit der Begründungspflicht des § 35 SGB X. Der Rentenbescheid enthält entgegen der Auffassung des klägerischen Bevollmächtigten keine weiteren Verwaltungsakte, die eigenständig angreifbar wären. So handelt es sich bei der vom Bevollmächtigten gerügten Bewertungen der rentenrechtlichen Zeiten lediglich um ein Begründungselement, welches keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 29.10.2002, Az. B 4 RA 27/02 R). Dies gilt ebenso für die weiteren Erläuterungen der Rentenberechnung in den Anlagen. Diese dienen nur zur Nachvollziehung und Begründung der tatsächlich bewilligten Rentenhöhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Mit Bescheid vom 14.03.2019 stellte die Beklagte die Altersrente für besonders langjährige Versicherte der 19… geborenen Klägerin ab dem 01.01.2017 aufgrund eines vorangegangenen Widerspruchsverfahrens gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 05.01.2017 neu fest. Vorangegangen war dem ein Teilanerkenntnis vom 30.08.2018 in einem Verfahren bezüglich einer Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin, welches zu einer Veränderung der Entgeltpunkte der Klägerin geführt hatte. Der Zahlbetrag der Rente betrug ab dem 01.04.2019 monatlich 1.506,81 €. Zudem erfolgte eine Nachzahlung i.H.v. 328,47 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2019. Für Einzelheiten bezüglich der Berechnung der Nachzahlung verwies die Beklagte auf die dem Bescheid beigefügte Anlage „Berechnung der Rente“. Weiterhin waren dem Bescheid die Anlagen „Versicherungsverlauf", "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" und „Rente und Hinzuverdienst“ beigefügt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 02.04.2019 Widerspruch ein, der nicht weiter begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 12.07.2019 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg. Es sei nicht erkennbar, woher die Nachzahlung komme, so dass diese nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könne. Der Bescheid enthalte keine vollständige Berechnungsanlage. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Zudem würden in den Anlagen Entscheidungen über die Nichtbewertung von Zeiten erfolgen. Dabei handele es sich um Verwaltungsakte. Es sei zudem verfassungswidrig, Ausbildungszeiten, die zu einer Höherqualifizierung und somit zu höheren Beiträgen führten, nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2019 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, einen neuen Bescheid bekannt zu geben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Verfügungssätze in einem Rentenbescheid seien regelmäßig Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe, den Beginn und ggf. die Dauer des Rentenanspruchs. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Rentenbescheids sei vollständig, klar und eindeutig erkennbar. Die nicht komplett beigefügten Anlagen des Bescheides enthielten keine solchen Entscheidungen. Zudem legte die Beklagte die vollständigen Berechnungsanlagen des Bescheides vom 14.03.2019 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.