Urteil
S 9 AY 2743/19
SG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFREIB:2020:1002.S9AY2743.19.00
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Leitsätze
§ 3 Abs 3 S 3 AsylbLG beschränkt Asylbewerberleistungen für Unterkunft und Heizung auf das Notwendige und Angemessene. Dabei beschreibt das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit einen abstrakten Kostenrahmen, der der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze im SGB II und SGB XII entspricht. Die Notwendigkeit bringt dagegen die Befugnis des Leistungsträgers zum Ausdruck, die Art der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Wählt der Leistungsträger im Rahmen dieses Ermessens eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung (hier: gebührenpflichtige Anschlussunterbringung durch die Ortspolizeibehörde auf ordnungsrechtlicher Grundlage), sind dem Leistungsberechtigten die von ihm hierfür rechtlich wirksam geschuldeten Kosten unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit in voller Höhe als Asylbewerberleistungen zu erbringen. (Rn.19)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2019 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 23.7.2018 bis zum 29.2.2019 Asylbewerberleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zu gewähren.
3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 Abs 3 S 3 AsylbLG beschränkt Asylbewerberleistungen für Unterkunft und Heizung auf das Notwendige und Angemessene. Dabei beschreibt das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit einen abstrakten Kostenrahmen, der der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze im SGB II und SGB XII entspricht. Die Notwendigkeit bringt dagegen die Befugnis des Leistungsträgers zum Ausdruck, die Art der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Wählt der Leistungsträger im Rahmen dieses Ermessens eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung (hier: gebührenpflichtige Anschlussunterbringung durch die Ortspolizeibehörde auf ordnungsrechtlicher Grundlage), sind dem Leistungsberechtigten die von ihm hierfür rechtlich wirksam geschuldeten Kosten unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit in voller Höhe als Asylbewerberleistungen zu erbringen. (Rn.19) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2019 wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 23.7.2018 bis zum 29.2.2019 Asylbewerberleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zu gewähren. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes ). Sie ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Asylbewerberleistungen gegen den Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten laut Gebührenbescheid der Gemeinde Ei. als Bedarf. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht, und war entsprechend abzuändern. Darüber hinaus war der Beklagte zur Gewährung entsprechend höherer Leistungen an den Kläger zu verurteilen. Der Anspruch des Klägers richtet sich unstreitig nach § 1a Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass Leistungsberechtigte die diesen Vorschriften unterfallen, u.a. „Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an ... Unterkunft einschließlich Heizung“ erhalten. Näheres zur Art und Höhe dieser Leistungen regelt § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG nicht. Bei § 1a AsylbLG handelt es sich, wie sich aus Abs. 1 S. 1 („haben...keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6“) und Abs. 1 S. 2 („nur noch“) ergibt, um eine Modifikation der in den anderen Anspruchsgrundlagen des AsylbLG normierten Leistungen sowohl hinsichtlich ihres Umfangs (Ausschluss von Leistungen für bestimmte Bedarfe) als auch der Art nach (Soll-Sachleistungen, vgl. § 1a Abs. 1 S. 4 AsylbLG). Da der Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG dem Grunde nach ausdrücklich unberührt bleibt, ist hinsichtlich seiner Ausgestaltung auf die weiteren Anspruchsgrundlagen des AsylbLG zurückzugreifen, hier namentlich auf § 3 Abs. 3 S. 3 AsylbLG. Danach wird u.a. der Bedarf für Unterkunft und Heizung einschließlich Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Der Umfang des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist danach auf das Notwendige und Angemessene beschränkt. Das Verhältnis dieser Rechtsbegriffe zueinander und insbesondere die Bedeutung des Merkmals „notwendig“ ist bislang nicht abschließend geklärt. In Rechtsprechung und Kommentarliteratur findet sich zwar wiederholt die auch vom Beklagten zitierte Feststellung, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft „bereits begrifflich geringer“ sei als der Bedarf an einer „angemessenen“ Unterkunft im Sinne etwa des SGB II und SGB XII (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 3 AsylbLG, Rn. 150 m.w.N.). Praktische Konsequenzen wurden hieraus jedoch bislang lediglich im Hinblick auf Art und Qualität der Bedarfsdeckung gezogen. So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2003, Az. 4 ME 476/03, ) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2013, Az. L 20 AY 112/12 B, ); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft. Eine Kostendeckelung wird dagegen aus dem Tatbestandsmerkmal „notwendig“ bislang nicht abgeleitet. Dies entspricht der Systematik des Gesetzes, das die Voraussetzung „Notwendigkeit“ ausdrücklich neben das aus SGB II und SGB XII bekannte Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit“ stellt, das für einen abstrakten Kostenrahmen steht. Wäre mit dem Rechtsbegriff „notwendig“ ebenfalls eine (wenn auch strengere) Kostengrenze gemeint, hätte der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 S. 3 AsylbLG nicht überflüssigerweise den Bedarf auf das Notwendige und Angemessene limitieren müssen. Das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ hat vielmehr eine gänzlich andere Funktion als die Angemessenheit. Es ergänzt die Befugnis des Leistungsträgers, die Art der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und damit die Kosten unmittelbar zu steuern. Ermessensspielraum des Leistungsträgers und Begrenzung des Anspruchs auf den notwendigen Bedarf bewirken im Zusammenspiel, dass der Leistungsberechtigte lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf Kostenübernahme für eine bestimmte Unterkunft seiner Wahl innerhalb bestimmter Angemessenheitsgrenzen hat. Allein aus diesem Grund ist auch im Recht der Asylbewerberleistungen kein dem SGB II oder SGB XII vergleichbares förmliches Kostensenkungsverfahren erforderlich (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB XII, 3.A., § 3 AsylbLG, Rn. 146, 154: Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6.A. 2018, § 3 AsylbLG Rn. 56). Aus diesem gesetzgeberischen Konzept folgt, dass ein Leistungsträger – wenn er sich für eine gesetzlich zulässige Form der Bedarfsdeckung für Unterkunft und Heizung entschieden hat – diese auch vollständig, d.h. bedarfsdeckend erbringen muss. Auf fehlende Notwendigkeit oder Unangemessenheit der von ihm selbst nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Art und Weise der Leistungserbringung kann er sich nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten berufen. Andernfalls müsste er sich vorhalten lassen, ermessensfehlerhaft eine nicht notwendige oder nicht angemessene Leistung zur Bedarfsdeckung ausgewählt zu haben und dem Leistungsberechtigten die hierdurch verursachten Mehrkosten vorzuenthalten. Dies hätte effektiv dessen – nicht einmal durch ein förmliches Kostensenkungsverfahren vermeidbare! - Bedarfsunterdeckung zur Folge, die sich in auflaufenden Schulden äußern würde. Hier hat sich der Beklagte als gemäß §§ 10 S. 1 AsylbLG, 1 Abs. 2 a.E., 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 BWFlüAG zuständiger Träger der Asylbewerberleistungen entschieden, den Anspruch des Klägers auf Deckung seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung mittels von einer kreisangehörigen Gemeinde gegen eine Benutzungsgebühr bereitgestellten Wohnraums zu decken und die hierfür von der Gemeinde beim Leistungsberechtigten eingeforderten Kosten an diesen zu erstatten. Dies stellt eine Geldleistung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG dar (Frerichs, a.a.O., Rn. 149). Die gesetzlichen Regelungen über die Anschlussunterbringung (§§ 17f. BWFlüAG) sehen dies zwar als Regelfall vor. Sie verbieten aber andere Formen der Bedarfsdeckung nicht, wie sich aus § 18 Abs. 2 S. 1 BWFlüAG ergibt („Personen nach Absatz 1 werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist“). So hätte der Beklagte, wie er selbst einräumt, den Bedarf des Klägers auch durch Übernahme der Kosten (also ebenfalls Geldleistungen) für eine zivilrechtlich angemietete Unterkunft oder durch Sachleistungen decken können, wenn dies tatsächlich möglich gewesen wäre. Hierfür hat sich der Beklagte aber gerade nicht entschieden bzw. diese Formen der Bedarfsdeckung waren objektiv unmöglich. So hat der Beklagte den Kläger erstmals im Widerspruchsbescheid vom 3.6.2019 darüber informiert, dass die Kosten einer selbstbeschafften Unterkunft außerhalb der Obdachloseneinrichtung u.U. übernommen würden. Auch ist die Annahme, der Kläger hätte im streitgegenständlichen Zeitpunkt tatsächlich eine konkrete Unterkunftsalternative (noch dazu eine kostengünstigere) finden können, offenkundig unrealistisch, was wohl auch vom Beklagten nicht bestritten wird. Konsequenz hieraus ist, dass der Beklagte Nutzungsgebühren, die die Gemeinde vom Kläger wirksam fordert, auch in voller Höhe zu übernehmen hat, ohne diese erneut auf Notwendigkeit oder Angemessenheit prüfen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Gebührenforderung der Gemeinde Ei. gegen den Kläger in der mit Bescheid vom 19.7.2018 festgesetzten Höhe auch wirksam. Anspruchsgrundlage hierfür ist eben dieser Bescheid, der seinerseits nicht nur wirksam (vgl. § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg ), sondern wegen Ablauf der Widerspruchsfrist auch formell bestandskräftig ist. Ob die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung der Gemeinde rechtswidrig oder gar nichtig ist, wie der Beklagte meint, ist für die Wirksamkeit und formelle Bestandskraft des Gebührenbescheides ohne Belang und kann daher dahinstehen. Denn dies hätte nur die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts zur Folge, nicht aber seine Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit (§ 43 Abs. 3 LVwVfG), da die Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 oder 2 LVwVfG selbst im Falle der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Satzung ersichtlich nicht erfüllt wären. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Anspruch des Klägers begrenzende Gegenrechte in entsprechender Anwendung der für das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geltenden Grundsätze berufen. Weder das AsylbLG noch das BWFlüAG enthalten eine Verweisung auf die §§ 75ff SGB XII oder eigene rechtliche Normen, die die Grundlage für ein solches Dreiecksverhältnis bilden könnten. Die Konstellation eines sozialhilferechtlichen Dreiecks mit akzessorischen Ansprüchen der für die Anschlussunterbringung zuständigen Gemeinde gegen die Leistungsberechtigten im sog. Erfüllungsverhältnis einerseits, gegen den Leistungsträger im Sachleistungsverschaffungverhältnis andererseits, liegt daher gerade nicht vor, weshalb auch eine Beiladung der Gemeinde Ei. hier nicht geboten war. Ebensowenig lässt sich eine (Teil)nichtigkeit der Gebührenforderung der Gemeinde gegen den Kläger mit dem Rechtsgedanken des Vertrages zu Lasten Dritter begründen. Hiervon unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage nicht nur dadurch, dass dem Kläger die Nutzungsgebühren hoheitlich auferlegt und nicht etwa rechtsgeschäftlich mit ihm vereinbart wurden. Vor allem ergibt sich die rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur vollständigen Deckung des notwendigen und angemessenen klägerischen Bedarfs an Unterkunft und Heizung dem Grunde nach unmittelbar aus dem AsylbLG, nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Gemeinde. Durch die Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses wird der Anspruch des Klägers auf Bedarfsdeckung nur inhaltlich modifiziert, was lediglich einen zulässigen rechtlichen Reflex darstellt. Wollte man dies anders sehen, würde jede Nutzungsüberlassung von Wohnraum gegen Entgelt an Empfänger existenzsichernder Leistungen einen nichtigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. Selbst wenn man schließlich davon ausgehen würde, dass dem Träger der Asylbewerberleistungen auch im Rahmen der von ihm gewählten Gestaltung der Bedarfsdeckung noch eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Kosten zusteht, würde dies die vom Beklagten vorgenommene Kürzung nicht rechtfertigen. Denn die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers laut Gebührenbescheid der Gemeinde Ei. waren nach Überzeugung des Gerichts angemessen. Der Begriff ist im asylbewerberleistungsrechtlichen Kontext wie allgemeinen Grundsicherungsrecht auszulegen. Dort ist anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Kosten zu übernehmende, weil notwendige und (konkret) angemessene Unterkunftskosten darstellen (vgl. bereits BVerwG-Urt. v. 12.12.1995, Az. 5 C 28/93 und Hessischer VGH, Beschl. v. 03.08.1994, Az. 9 UE 2129/92, beide in ). § 18 Abs. 2 S. 1 BWFlüAG bestätigt dies: Danach dürfen Personen im Rahmen der Anschlussunterbringung nur dann von den Gemeinden untergebracht werden, soweit dies erforderlich ist, d.h. wenn andernfalls Obdachlosigkeit droht. Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative, entfällt die ordnungsrechtliche Rechtfertigung der Unterbringung (vgl. Ruder, Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger, Berlin 2015, S. 52f.). Die hier tatsächlich vollzogene Anschlussunterbringung durch die Gemeinde belegt daher unwiderleglich die konkrete Angemessenheit dieser Unterkunft und der hierfür rechtswirksam entstandenen Kosten. Der Beklagte ist deswegen nicht etwa seines Erachtens rechtswidrig überhöhten Gebührensätzen der kreisangehörigen Gemeinden schutzlos ausgeliefert. Zuvörderst steht es dem Leistungsträger frei, den Unterkunftsbedarf nach pflichtgemäßem Ermessen auf andere Weise zu decken, z.B. durch Geldleistungen für auf andere Weise beschafften Wohnraum. Der Beklagte kann außerdem – abgesehen von eigenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen gegen die gemeindlichen Satzungen – Asylbewerberleistungsberechtigte auf von ihm für rechtswidrig gehaltene Mietzinsforderungen oder Nutzungsgebühren hinweisen und sie auffordern, dagegen Rechtsschutz zu suchen, um deren rechtliche Unwirksamkeit herbeizuführen. Denn die Kriterien Notwendigkeit und Angemessenheit dienen nicht der Kontrolle der Preisgestaltung im Verhältnis von Unterkunftsgeber und -nehmer, sondern dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums hinsichtlich des Grundbedarfs Wohnen einerseits und dem Nachranggrundsatz bei steuerfinanzierten existenzsichernden Leistungen andererseits. Es geht dabei darum, eine Überversorgung Leistungsberechtigter auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern, nicht etwa um die Verhinderung einer unangemessenen wirtschaftlichen Benachteiligung des Leistungsberechtigten durch den Unterkunftsgeber (deren bloßer Reflex eine entsprechende Mehrbelastung des Leistungsträgers ist). Hierfür ist vielmehr der miet- oder verwaltungsrechtliche Rechtsschutz im Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Wohnungsgeber einschlägig. Ob und ggf. welche Sanktionsmöglichkeiten dem Leistungsträger zur Verfügung stünden, wenn sich ein Leistungsberechtigter weigern würde, ihm aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Wohnungsgeber wahrzunehmen, dürfte allerdings davon abhängen, ob Leistungen nach § 2 AsylbLG im Streit stehen (dann kommt ein Kostenersatz nach § 103 SGB XII in Betracht). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt spielt dies jedoch keine Rolle, denn der Beklagte hat den Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, dem Gebührenbescheid vom 19.7.2018 zu widersprechen oder dessen Überprüfung zu beantragen, obwohl dieser Verwaltungsakt ihm seinerseits spätestens seit 29.10.2018 bekannt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind klärungsbedürftig, ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht worden. Sie haben auch fallübergreifende Bedeutung, denn beim Sozialgericht Freiburg ist eine größere Zahl von Klageverfahren mit parallel gelagerten Sachverhalten gegen verschiedene Leistungsträger anhängig. Die Beteiligten streiten über höhere Asylbewerberleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der am … geborene Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, reiste am 15.8.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7.9.2016 einen Asylantrag. Er wurde dem Beklagten als unterer Aufnahmebehörde zur vorläufigen Unterbringung gemäß § 7 des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (BWFlüAG) zugewiesen und in einer Gemeinschaftsunterkunft in Es. untergebracht. Der Asylantrag des Klägers wurde Bescheid vom 24.1.2017 abgelehnt, dieser ist seit 19.8.2017 rechtskräftig. Seither hält sich der Kläger aufgrund einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Bescheid vom 28.6.2018 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Räumung der Gemeinschaftsunterkunft bis spätestens zum 23.7.2018 und forderte ihn auf, bei der für die Anschlussunterbringung zuständigen Gemeinde Ei. vorzusprechen. Diese wies den Kläger zum 23.7.2018 in Zimmer 4 ihrer Obdachlosenunterkunft A.W. 4 ein, wo der Kläger seither wohnt, und setzte hierfür mit bindend gewordenem Gebührenbescheid vom 19.7.2018 eine Gebühr für die Raumnutzung in Höhe von 10,50 € monatlich je Quadratmeter Wohnfläche, insgesamt 163,38 €, und für die Nutzung des Stroms eine Gebühr in Höhe 54,00 € fest, ausgehend von 200 kWh zu je 0,27 €. Hieraus ergab sich eine Gesamtforderung der Gemeinde gegen den Kläger in Höhe von 280,49 € zum 1.8.2018 (Gebühren für Juli – anteilig - und für August) bzw. in Höhe von monatlich jeweils 217,38 € vom 1.9.2018 an. Grundlage hierfür war die Satzung der Gemeinde Ei. über die Benutzung ihrer Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Mit Bescheid vom 11.12.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit von Juli 2018 bis auf weiteres. Er bewilligte dabei neben Leistungen für den Lebensunterhalt gemäß § 1 AsylbLG in Höhe von 151,11 € Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich in von ihm als angemessen angesehener Höhe von 205,73 € monatlich und verfügte die Direktüberweisung dieses Betrages an die Gemeinde Ei. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2018 Widerspruch mit dem Begehren, dass auch der Differenzbetrag bis zur Gebührenforderung der Gemeinde in Höhe von 11,65 € monatlich übernommen werden möge. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Kläger habe Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich nach Maßgabe von § 1a Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 2 AsylbLG. Dabei handele es sich um den notwendigen Bedarf, der bereits begrifflich geringer sei als der Bedarf an eine Unterkunft mit angemessenen Aufwendungen etwa i.S.v. § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Vorliegend habe der Beklagte lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt. Die Gemeinde erhebe eine pauschale Kostenerstattung von 10,50 € pro Quadratmeter und nehme pauschal an, dass jede Person 200 kWh an Haushaltsenergie verbrauche, die mit 0,27 € zu erstatten seien. Wie die Gemeinde diese Beträge ermittelt habe, sei nicht ersichtlich. Nach § 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) dürften Benutzungsgebühren aber höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt würden und sie in ihrer Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Benutzung stünden (Äquivalenzprinzip). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Gebührenkalkulation sei durch die Gemeinde hier offensichtlich nicht erfolgt, weshalb die Satzung materiell nicht rechtmäßig sei und die auf ihrer Grundlage festgesetzten Gebühren nicht als angemessene Kosten der Unterkunft betrachtet werden könnten. Der Beklagte habe, so die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid, zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Grundsicherungsrecht des SGB II und SGB XII auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückgegriffen. Danach ergebe sich für einen 1-Personenhaushalt in Ei. eine höchstens übernahmefähige Bruttokaltmiete von 429,00 € bzw. – unter Berücksichtigung der aktuellen Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg – eine höchstens angemessene Warmmiete von 475,00 €. Dabei handele es sich aber um eine Obergrenze, die als maximale Deckelung der Gebühren festgelegt werde. Soweit die tatsächlich kalkulierte Gebühr darunterliege, sei für die Gebühr ein entsprechend niedrigerer Wert festzusetzen. Die Gemeinde habe, so die Begründung des Widerspruchsbescheids, für das zum Teil vom Kläger bewohnte Objekt Gesamtkosten in Höhe von 2579,33 € monatlich mitgeteilt. Das Objekt könne von insgesamt 17 Personen bewohnt werden. Hieraus errechne sich eine anteilige Gebühr von 151,73 € pro Person. Dementsprechend sei dieser Betrag als Bedarf an Kosten der Unterkunft für den Kläger anerkannt worden. Zusätzlich sei der Betrag an Haushaltsenergie in Höhe von 54,00 € anerkannt worden, so errechne sich der Gesamtbedarf von 205,73 €. Die Gemeinde könne nicht erwarten, dass die von ihr geltend gemachte Gebühr komplett übernommen werde. Denn sonst würde sie bei einer Vollbelegung der Unterkunft eine Erstattung in Höhe von insgesamt 2777,46 € erhalten, was eine Überdeckung der tatsächlich anfallenden Gesamtkosten darstellen würde. Die Kosten sogenannter Leerstände oder Überkapazitäten seien nach den Grundsätzen des KAG im Übrigen nicht ansatzfähig. Der Beklagte verkenne nicht, dass der Kläger einer höheren Forderung der Gemeinde ausgesetzt sei und offenbar bereits auch Mahnungen erhalten habe. Er habe aber die Möglichkeit, sich nach anderem Wohnraum außerhalb der Obdachlosenunterkunft umzusehen und von dieser Möglichkeit offenbar keinen Gebrauch gemacht. Am 4.7.2019 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen diese Entscheidung Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zum 19.1.2020 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Mit Bescheid vom 27.3.2020 stellte der Beklagte die Asylbewerberleistungen für den Kläger mit Wirkung vom 1.3.2020 an ein. Die Bevollmächtigten des Klägers tragen vor: Es sei bereits unrichtig, die Nutzungsgebühren für die öffentliche Einrichtung Obdachlosenunterbringung der Gemeinde Ei. lediglich für das Objekt A.W. 4 zu ermitteln. Vielmehr habe die Gemeinde mehrere Unterkünfte, welche insgesamt die öffentliche Einrichtung kennzeichnen würden und daher mit ihren Gesamtkosten zu betrachten wären. Andernfalls würden für verschiedene Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde verschiedene Angemessenheitsgrenzen gelten, was nicht richtig sein könne. Unabhängig davon seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie nicht unangemessen seien. Die Ausführungen des Beklagten dazu, wie eine Gebührensatzung richtig zu kalkulieren wäre, mögen richtig oder falsch sein, sie hätten jedoch mit der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in leistungsrechtlicher Hinsicht nichts zu tun. Im Grundsicherungsrecht erfolge auch keine Inhaltskontrolle privatrechtlicher Mietverträge durch die Leistungsträger. Es gelte der Grundsatz, dass die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind, es sei denn, sie wären unangemessen; unangemessene Kosten seien aber zu übernehmen, wenn dem Berechtigten eine Kostensenkung nicht möglich sei. Der Kläger hätte selbst durch Umzug in eine privat beschaffte andere Wohnung die Kosten nicht senken können, weil eine solche in jedem Falle teurer als die gegenwärtige Unterkunft gewesen wäre. Die vom Beklagten angenommene Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung der Gemeinde könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da ihm die Gebühren einseitig hoheitlich auferlegt worden seien; er habe sie nicht mit der Gemeinde ausgehandelt. Gegen einen privatrechtlichen Mietvertrag zwischen Gemeinde und Kläger mit den gleichen Bedingungen würde der Beklagte schließlich auch keine Einwendungen erheben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 23.7.2018 bis zum 29.2.2020 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers in die Bedarfsberechnung einzustellen und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt er vor, der Beklagte sei gehalten, Steuermittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Die Gebührensatzung der Gemeinde sei rechtswidrig, ja sogar wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die Gemeinde die überhöhten Gebühren auf den Landkreis zu überwälzen beabsichtige. Eine solche Satzung könne analog zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis dem Leistungsträger nicht entgegengehalten werden. Der Kläger könne sich gegen die Gebührenforderung trotz Bestandskraft des Bescheides mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren, wenn das Sozialgericht die Teilnichtigkeit der Satzung feststelle. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird darauf und auf die Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.