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Beschluss

S 15 AY 727/25 ER

SG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFREIB:2025:0403.S15AY727.25ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine medizinische Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die 1996 geborene Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige, abgelehnte Asylbewerberin und Inhaberin einer befristeten, aber noch gültigen Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sie hat eine wirksame Wohnsitzauflage für O.-E. im Kreis R. Seit Januar 2024 lebt sie mit ihrem 1995 geborenen Ehemann und dem gemeinsamen 2025 geborenen Kind in O. Im Januar 2025 wurde bei der Stadt O. ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, über den bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragstellerin am 27.02.2025 ihr Kind zu Welt gebracht hatte, wurde bei ihr durch den behandelnden Arzt Prof. Dr. B. die Erkrankung Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm) diagnostiziert. Auf einen mit Schreiben vom 14.03.2025 unter Vorlage eines entsprechenden, eine besondere Eilbedürftigkeit begründenden Attests des behandelnden Arztes gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.03.2025 mit, die Antragstellerin sei zuletzt im Landkreis R. wohnhaft gewesen, so dass seine Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 20.03.2025, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin sodann beim Sozialgericht Freiburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und vorgetragen, der Antragsgegner sei für die Gewährung der begehrten Leistungen zuständig. Die Angelegenheit sei angesichts der Lebensbedrohlichkeit der diagnostizierten Erkrankung auch eilbedürftig. Sie sei derzeit weder reise- noch transportfähig. Schon wegen der familiären Zusammenhänge erscheine es unabweisbar geboten, ihr die medizinischen Leistungen vor Ort zu erbringen. Sie dürfte nicht darauf verwiesen werden, die Übernahme der Leistungen durch die Stadt O.-E. entscheiden zu lassen und gegebenenfalls die rund vierhundert Kilometer lange Reise dorthin anzutreten. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, unverzüglich die anfallenden Kosten hinsichtlich der medizinischen Behandlung der Antragstellerin wegen der Echinococcus multicularis (Fuchsbandwurm-Infektion) in der Arztpraxis von Herrn Prof. Dr. med. B. zu übernehmen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, eine Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der derzeit erforderlichen Maßnahmen abzugeben, die erforderlich sind, um bei der Antragstellerin eine Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes zu verhindern, insbesondere das Risiko einer Chronifizierung mit potenzieller oder unmittelbarer Lebensgefahr. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er kann weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund erkennen, insbesondere bestreitet er seine Zuständigkeit. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des behandelnden Arztes (Auskunft Prof. Dr. B. vom 03.04.2025, Bl. 35 der Hauptakte). II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht verlangen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die anfallenden Kosten der medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung zu übernehmen oder eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als - hier offensichtlich begehrte - Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27, 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Interesse nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, so dass in der Regel dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben ist, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vornehmen (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16, juris Rn. 10). Von diesen Vorgaben ausgehend ist vorliegend bereits kein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragstellerin kann die begehrten Ansprüche nicht gegenüber dem Antragsgegner geltend machen, weil dieser nicht der nach dem AsylbLG zuständige Leistungsträger ist. Nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG ist für die Leistungen nach dem AsylbLG, d.h. auch für die hier begehrten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gem. § 4 AsylbLG, grundsätzlich die Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Nach der Aktenlage und mangels anderweitiger Erkenntnisse besteht für die Antragstellerin, was diese auch nicht ernsthaft bestreitet, weiterhin eine wirksame Wohnsitzauflage für die Stadt O.-E., so dass der Antragsgegner für die begehrten Leistungen grundsätzlich nicht zuständig ist. Auch ein Fall des § 10a Abs. 2 AsylbLG liegt nicht vor, weil die Antragstellerin nicht (mehr) stationär behandelt wird. Abweichendes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 2 AsylbLG; danach darf Leistungsberechtigten in Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Hierdurch kann grundsätzlich ein Wegfall der Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG örtlich zuständigen Leistungsträgers eintreten (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B, Rn. 14). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung hier aber nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in O. und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners begründet hat. Denn die hierfür nach § 10a Abs. 3 S. 1 AsylbLG erforderlichen Voraussetzungen, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt der Ort gilt, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, sind ausweislich der mit Schriftsatz vom 28.03.2025 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin vom selben Tag (Bl. 30 der Hauptakte) jedenfalls unter familienrechtlichen Gesichtspunkten erfüllt. Voraussetzung ist aber ferner, dass ein über die Reisebeihilfe hinausgehender Bedarf besteht, was etwa im Falle akuter gesundheitlicher Gründe angenommen wird (vgl. BT-Drs. 446/15, S. 62; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B, Rn. 19; siehe hierzu auch Groth, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 11 AsylbLG Rn. 55 sowie Dollinger, in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 40). Die gesundheitlichen Einschränkungen - die im vorliegenden Fall sicherlich als akut und auch dringend behandlungsbedürftig eingeordnet werden können - müssen aber gleichzeitig solcher Art sein, dass sie einer Rückkehr an den Ort der Wohnsitzauflage entgegenstehen, etwa weil der Antragsteller nicht reise- und transportfähig ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B, Rn. 19). Ausweislich der eingeholten Auskunft des behandelnden Arztes ist die Antragstellerin aber weder transport- noch reiseunfähig (Beantwortung der Frage Ziffer 3). Nach dessen Aussage, an deren Richtigkeit die Kammer jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen begründeten Zweifel hat, ist es der Antragstellerin vielmehr möglich, die - zweifelsohne erforderliche (siehe hierzu die Beantwortung der Frage Ziffer 2) - Therapie am Ort der Wohnsitzauflage durchzuführen; spezialisierte infektiologische Zentren seien im Ruhrgebiet vorhanden. Die - strengen - Voraussetzungen für eine nach den gesetzlichen Regelungen des Asylbewerberleistungsrechts nur ausnahmsweise anzunehmenden Zuständigkeit des Leistungsträgers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgebenden summarischer Prüfung damit nicht vor. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe im Januar 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihren derzeitigen Wohnort gestellt, kann dies nicht zum Erfolg des Antragsbegehrens führen. Denn soweit noch keine positive Entscheidung über diesen Antrag vorliegt, gilt nach wie vor die wirksame Wohnsitzauflage, die nach den eindeutigen Vorgaben des § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG zur Unzuständigkeit des Antragsgegners führt. Auch die unstreitig durch die Heirat und die Geburt eines gemeinsamen Kindes mittlerweile gegebenen familiären Bindungen der Antragstellerin an ihren derzeitigen Aufenthaltsort und ihr - unter den grundgesetzlichen Vorgaben des Art. 6 GG besonders zu beachtender - diesbezüglicher Vortrag, es erscheine wegen der familiären Zusammenhänge "unabweisbar geboten" geboten, ihr die medizinischen Leistungen vor Ort zu erbringen, kann keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Denn insoweit ist die in § 11 Abs. 2 S. 2 AsylbLG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach der Verstoß gegen eine wirksame Wohnsitzauflage nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die gerade mit der objektiven Unmöglichkeit des Leistungsberechtigten, an den Ort der Wohnsitzauflage zurückzukehren, zusammenhängen müssen, zu einem Zuständigkeitswechsel führen kann. Ob die Antragstellerin stattdessen einen Anspruch auf die begehrten Leistungen gegen den am Ort ihrer Wohnsitzauflage zuständigen Leistungsträger hat, muss hier nicht entschieden werden, da sie ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich und ausschließlich gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat. Der für den Ort der Wohnsitzauflage zuständige Leistungsträger war hier auch nicht nach § 75 Abs. 1 SGG beizuladen. Zwar gilt die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGG, wonach u.a. ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Beiladung verurteilt werden kann, nach herrschender Meinung analog im Verfahren nach § 86b Abs. 2 (siehe nur Burkiczak, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 372). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der prozessökonomische Zweck der Verurteilung einer Beigeladenen im Hauptsacheverfahren aber kein vergleichbares Gewicht: Erweist sich der Antrag - wie vorliegend der Fall - als gegen den falschen Antragsgegner gestellt, kann bereits kurzfristig ein weiterer Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gestellt werden, ohne dass bis zu dieser Erkenntnis bereits erhebliche Zeit verstrichen ist. Auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weniger bedeutsam, da es sich in jedem Fall nur um vorläufige Entscheidungen handelt. Die hiernach angezeigte restriktive Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG rechtfertigt sich vor allem vor dem Hintergrund, dass das Erfordernis vorheriger Befassung der Behörde als Element des Rechtsschutzbedürfnisses nicht unterlaufen werden darf (Burkiczak, a.a.O. Rn. 373). Insofern ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes irgendeine Behörde mit seinem Begehren befasst, sondern dass er die richtige Behörde damit befasst. Weder dem Vortrag der Antragstellerin noch dem vorliegenden Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der - nach den obigen Ausführungen zuständige - Leistungsträger am Ort der Wohnsitzauflage bereits mit dem Anliegen befasst worden wäre, so dass dessen Beiladung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angezeigt war. Liegt hiernach kein Anordnungsanspruch vor, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 324). Davon abgesehen ist aber auch zweifelhaft, ob die Angelegenheit überhaupt so dringend ist, wie von der Antragstellerin vorgetragen. Der derzeit behandelnde Arzt hat ausweislich der Antragsbegründung vom 20.03.2025 angegeben, dass mit der kurzfristig erforderlichen antiparasitären Therapie bereits begonnen wurde (E-Mail vom 19.03.2025, Bl. 5 und 14 der Hauptakte). Eine weiterhin bestehende unmittelbare Lebensgefahr kann die Kammer angesichts der hiernach mittlerweile aufgenommenen Krankenbehandlung nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.