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Gerichtsbescheid

S 9 P 2567/24

SG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFREIB:2025:0811.S9P2567.24.00
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Leitsätze
Ein Gartenzaun kann bei einem pflegebedürftigen, orientierungs- und hilflosen Kind mit Weglauftendenz eine iSv § 40 Abs 4 SGB XI zuschussfähige wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein. (Rn.22)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2024 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gartenzaun kann bei einem pflegebedürftigen, orientierungs- und hilflosen Kind mit Weglauftendenz eine iSv § 40 Abs 4 SGB XI zuschussfähige wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein. (Rn.22) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2024 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hierzu angehört wurden (§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist hinsichtlich der Anfechtung des angefochtenen Bescheides auch im Übrigen zulässig und als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Var. 1 SGG) statthaft. Diese kann jedoch nicht mit einem Leistungsbegehren verbunden werden. Gegen die Versagung von Zuschüssen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI kommt regelmäßig keine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) in Betracht, weil es sich dabei (abgesehen von dem Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null) um eine Ermessensleistung handelt (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI: "können"). Stattdessen muss die Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG Var. 2, 131 Abs. 3 SGG verbunden werden (vgl. BSG-Urt. v. 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R -; Krauskopf/Linke, 125. EL April 2025, SGB XI § 40 Rn. 64, beck-online). Der klägerische Verpflichtungsantrag auf "Stattgabe" ist daher sachdienlich so auszulegen (§§ 103 Satz 2, 106 Abs. 1 SGG), dass zulässigerweise neben der Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des abgelehnten Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wird. Die Klage ist auch begründet. Die Pflegekassen können gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Pflegebedürftige zwar keinen Anspruch auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe, aber auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Zuschussgewährung und ggf. deren Höhe (Krauskopf/Linke, 125. EL April 2025, SGB XI § 40 Rn. 57, beck-online).Das Ermessen bezieht sich allerdings nicht schon darauf, was als "Maßnahme" i.S.v. § 40 Abs. 4 SGB XI anzusehen ist. Insoweit handelt es sich um einen voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG-Urt.v. 03.11.1999 - B 3 P 3/99 - u.v. 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R -; s.a. Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 , Rn 69; BeckOGK/Leitherer, 01.03.2021, SGB XI § 40 Rn. 38, beck-online).Sofern eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes vorliegt, die den Zielen des Gesetzes entspricht, wird für die Pflegekasse regelmäßig kein Ermessen anzunehmen sein, eine Bezuschussung schon dem Grunde nach abzulehnen. Pflichtgemäßes Ermessen ist dann dahingehend auszuüben, für welche konkrete Maßnahme Zuschüsse in welcher Höhe erbracht werden (Knorr a.a.O. Rn. 74). § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI enthält lediglich die Vorgabe, dass die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.000 € je Maßnahme nicht übersteigen dürfen. Die in § 40 Abs. 4 SGB XI angeordnete Subsidiarität für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt bereits vor, wenn kein anderer Leistungsträger, insbesondere die Krankenkasse, vorrangig einzutreten hat (Knorr, a.a.O., Rn. 68). Diese Voraussetzung ist hier offenkundig erfüllt, denn ein anderer leistungsverpflichteter Träger kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist keine einschlägige Leistung der Krankenkasse ersichtlich. Bei dem Begriff der Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes unterscheidet das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung, orientiert am jeweiligen Maßnahmezweck und an der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus, zwischen drei Fallgruppen. Zur ersten Gruppe zählen, auch unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung, diejenigen Hilfen der Wohnumfeldverbesserung, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden. Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden. Zur zweiten Gruppe zählen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die in § 40 Abs. 4 SGB XI beispielsweise als "technische Hilfen im Haushalt" genannt sind. Hierzu gehören u.a. Haltegriffe, mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände oder auch konkrete Umbauten von Küchen- und Badmöbeln. Als dritte Gruppe können auch solche Hilfen unabhängig von ihrem Zweck zu den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI gehören, die der Wohn- oder Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden. Dies ist mit einer wertenden Betrachtung verbunden, die auf die Dauerhaftigkeit der Befestigung in zeitlicher Hinsicht abstellt, ob also der Einbau von Dauer ist. Sie wird bejaht, wenn die Hilfe - etwa ein Außen- und Innentreppenlift oder eine Klingelanlage - befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wird und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden kann. Könnte die Hilfe dagegen bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden, steht dies einer Qualifizierung als Hilfsmittel nicht entgegen (Knorr a.a.O. Rn. 69-73 m.w.N.). Der hier streitige Zaun ist seiner Art nach als bauliche, der Substanz des klägerischen Grundstücks dauerhaft hinzugefügte Einrichtung, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen im Falle eines Umzugs nicht ohne Weiteres mitgenommen werden kann, der dritten Fallgruppe zuzurechnen. Maßnahmen dieser Art erfüllen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, wenn sie erstens ihrem Zweck nach dazu beitragen, die häusliche Pflege des Pflegebedürftigen zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen, und zweitens räumlich dem individuellen Wohnumfeld des Pflegebedürftigen zugerechnet werden können (BSG-Urt.v. 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R -, Rn. 9 nach ). Bereits an letzterem fehlt es zwar grundsätzlich bei auf die Nutzung des häuslichen Gartens durch pflegebedürftige Erwachsene bezogenen Maßnahmen, weil diese Möglichkeit nicht in den Schutzzweck des § 40 Abs. 4 SGB XI fällt. Abweichend hiervon ist aber das Interesse von Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendalter wie dem Kläger am Aufenthalt und an der Bewegung im Freien auch im eigenen Garten höher zu bewerten. In solchen Fällen umfasst daher nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, das individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen grundsätzlich auch den häuslichen Garten (BSG a.a.O., Rn. 15ff.). Der geplante Zaun ist weiter auch geeignet, die häusliche Pflege des Klägers erheblich zu erleichtern (§ 40 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB XI). Der Kläger hat den häuslichen Garten den glaubhaften Angaben seiner Eltern zufolge in unbeobachteten Momenten bereits wiederholt unbeaufsichtigt verlassen und benachbarte Grundstücke sowie den umliegenden Straßenraum aufgesucht. Diese Situationen bergen für ihn aufgrund seiner Orientierungslosigkeit und des fehlenden Gefahrenbewusstseins erhebliche Risiken. In der unmittelbaren, vom Kläger zu Fuß ohne Weiteres erreichbaren Nachbarschaft befinden sich nicht nur die in der Regel nicht eingezäunten Gärten und (teils landwirtschaftlichen) Betriebsgrundstücke von Nachbarn sowie innerörtliche Straßen und eine stark befahrene Durchgangsstraße. Auch zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet W zählende Naturräume mit gerichtsbekannten Gefahren (vgl. hierzu etwa https://www.xxx, zuletzt abgerufen am 11.08.2025) befinden sich in für einen 10 bis 12jährigen wie den Kläger fußläufiger Entfernung vom Wohnhaus. Der Kläger benötigt daher während des Aufenthalts im Garten seines Elternhauses ständige Beaufsichtigung, um ein Weglaufen in diese Gefahrräume zu vermeiden. Dieser Beaufsichtigungsbedarf entsteht auch nicht nur gelegentlich, denn der Kläger kann den Garten an Schultagen je nach Witterung und Helligkeit am späten Nachmittag und abends sowie an Wochenenden und in den Ferien ganztägig nutzen. Der Kläger kann nicht auf in der unmittelbaren Wohnumgebung gelegene andere Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern verwiesen werden (vgl. hierzu BSG a.a.O., Rn. 18). Denn der einzige öffentliche Spielplatz am Wohnort des Klägers befindet sich jenseits der Durchgangsstraße, hat keine durchgehende Umzäunung und ist vom Elternhaus des Klägers aus nicht einsehbar. Der Kläger kann ihn daher ohne Überwachung gefahrlos weder aufsuchen noch sich dort aufhalten. Alternative Mittel der Bewegungskontrolle wie etwa ein GPS-Tracker scheiden ebenfalls aus, da sich der Kläger - den Angaben seiner Mutter zufolge - bei einem entsprechenden Versuch hiervon sofort befreite. Durch den Bau des Zauns würde der dargelegte Beaufsichtigungsbedarf dagegen entfallen, die Pflege des Klägers hierdurch erheblich erleichtert. Es würde der Notwendigkeit einer zeitlichen Ausdehnung der Betreuung des Klägers außerhalb seines Elternhauses und der andernfalls drohenden Überforderung der Mutter als Hauptpflegeperson vorgebeugt. Zum anderen würde auch die möglichst selbständige Lebensführung des Klägers wiederhergestellt (§ 40 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 SGB XI). Hierfür genügt schon ("möglichst") jede deutliche Verbesserung der selbständigen Lebensführung in dem Sinne, dass die Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert wird. Die Möglichkeit, sich fortan ohne unmittelbare optische Beaufsichtigung durch einen Elternteil im Garten des Elternhauses aufhalten und dort spielen zu können, stellt eine deutliche und für die Entwicklung des Klägers wertvolle Verringerung seiner Abhängigkeit von fremder Hilfe dar. Der Umstand schließlich, dass der Zaun neben der hierdurch geprägten freiheitserweiternden Funktion auch freiheitsbeschränkenden Charakter hat, weil der Kläger durch ihn am unbeaufsichtigten Verlassen des Grundstücks gehindert werden soll, steht dem nicht entgegen (vgl. so bereits für Sicherungstüren im Falle für einen dementen Pflegebedürftigen BSG-Urt.v. 30.10.2001 - B 3 P 3/01 R -; zu einer GPS-Uhr als Hilfsmittel zur Aufenthaltskontrolle BSG-Urt. v. 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R). Die Beklagte war nach all dem unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Neubescheidung des Antrags zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme in Gestalt eines Zauns. Der am XX.XX.2013 geborene Kläger ist seit seiner Geburt bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Aufgrund eines frühkindlichen Autismus, von Entwicklungs- und Artikulationsstörungen mit Weglauftendenz, Beeinträchtigungen der Orientierung sowie motorisch geprägter Verhaltensauffälligkeit und Unruhe ist der Kläger als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Merkzeichen G, H und B anerkannt. Er lebt mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in einem im Eigentum der Familie stehenden, darlehensfinanzierten, mit viel Eigenleistung und Verwandtenhilfe errichteten Einfamilienhaus. Der Kläger wird außerhalb der Schulzeiten überwiegend von seiner Mutter betreut und bezieht von der Beklagten Geldleistungen der häuslichen Pflege nach Pflegegrad 4. Unter dem 31.10.2023 beantragte der durch seine Eltern vertretene Kläger bei der Beklagten einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Beigefügt war ein Angebot der Fa. Z für die Errichtung eines Doppelstabmatten-Gartenzauns mit zwei Toren über 9.760,26 € (inkl. MwSt.) vom 13.10.2023. Zur Begründung des Antrags wurde vorgebracht: Das Kind sei im häuslichen Bereich geborgen, mit Hilfe eines Zaunes könne es sich dort frei bewegen und die Eltern müssten trotz seiner Weglauftendenz keine Angst haben, dass er davonlaufe und sich in Gefahr bringe. Mit Bescheid vom 13.11.2023 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Anbringen eines Zaunes um das Haus keine pflegeerleichternde Maßnahme darstelle. Dagegen erhob der Kläger durch seine Eltern mit Schreiben vom 05.12.2023 Widerspruch. Diese brachten u.a. vor, der geplante Zaun werde den Kläger davor schützen, von fahrenden Fahrzeugen angefahren zu werden oder aufgrund seiner Weglauftendenz unbeaufsichtigt zu entkommen. So werde es für die Pflegepersonen einfacher, die Kontrolle über ihn auszuüben.Derzeit könne der Kläger keine Minute allein im Garten sein, weil er bereits wiederholt weggelaufen sei. Im Urlaub bei den Großeltern, die einen eingezäunten Garten hätten, habe es dagegen kein solches Problem gegeben, er habe die ganze Zeit Spaß gehabt, weil er eine Grenze gehabt und respektiert habe. Die Sozialstation O empfahl aufgrund eines Pflegeberatungsbesuchs vom 27.12.2023 die Errichtung des Zauns, da der Kläger sonst das Grundstück zu verlassen und sich zu verlaufen drohe. Dagegen führte der Medizinische Dienst Baden-Württemberg (MD) in einer Stellungnahme vom 26.07.2024 aus, der Aufenthalt im Garten sei bei Kindern zwar Bestandteil des sozialen Lernprozesses und daher ein maßgebliches Grundbedürfnis. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen würden aber der Barrierefreiheit dienen. Der Garten könne vom Kläger genutzt werden. Weitergehende Maßnahmen außerhalb des Eingangsbereichs wie z.B. allgemeine Verkehrssicherungsmaßnahmen seien keine Maßnahmen i.S. des § 40 Abs. 4 SGB XI. Das Einzäunen des Gartens diene nicht der Barrierefreiheit, sondern sei in diesem Falle eine Sicherungsmaßnahme, durch die weder die häusliche Pflege erleichtert noch eine möglichst selbständigere Lebensführung erreicht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen dienten regelhaft der Barrierefreiheit, die in der Wohnung bzw. dem Haushalt des Versicherten zu Entlastungen bzw. mehr Selbständigkeit führten. Weitergehende Maßnahmen außerhalb des Eingangsbereiches oder Treppenhauses seien dagegen keine zuschussfähigen Maßnahmen. Die beantragte Einzäunung des Grundstückes/Gartens diene nicht der Barrierefreiheit, sondern sei im Falle des Versicherten eine Sicherungsmaßnahme. Mit dieser werde weder die häusliche Pflege erleichtert noch eine möglichst selbständige Lebensführung erreicht. Am 25.09.2024 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg. Dieser trägt u.a. vor: Der Kläger sei völlig orientierungs- und hilflos und finde sich in fremder Umgebung nicht zurecht. Eine durchgehende Überwachung durch die Eltern sei nahezu nicht möglich, außer innerhalb des Hauses. Eine Überwachung im Garten könne nur durch die Anbringung eines Zauns gewährleistet werden, damit der Kläger nicht weglaufe und sich dann völlig orientierungslos in einer fremden Umgebung wiederfinde oder von einem Auto erfasst werde. Der Kläger könne die Sicherheitslage nicht für sich selbst einschätzen.Zu der häuslichen Pflege gehöre auch die Mobilität, vergleichbar mit einer erweiterten Balkontüre, damit ein Rollstuhlfahrer das Haus verlassen könne. So verhalte es sich hier auch mit dem Garten. Der Kläger habe Anspruch darauf, sich im Garten aufzuhalten, ohne dass er im Hause eingesperrt werde. Damit er sich im Garten aufhalten könne, und die Mobilität auch in diesem Bereich gewährleistet werde, bedürfe es eines Zauns. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers auf eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins am 18.12.2024 das Grundstück mit dem Wohnhaus des Klägers und dessen Umgebung in Augenschein genommen sowie die Mutter des Klägers informatorisch gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift und die beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die elektronische Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.