Beschluss
S 15 AS 2685/25 ER
SG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Akteneinsicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. (Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Akteneinsicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. (Rn.2) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers vom 18.09.2025, den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich Einsicht in das von der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellte Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit (Teil A und Teil B, letzterer ggf. über einen Arzt des Vertrauens) zu gewähren", ist bereits unzulässig und damit abzulehnen. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr begehrt werden kann, als in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte, sind von vornherein solche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unstatthaft, deren Ziel auch in einem Klageverfahren nicht zulässigerweise geltend gemacht werden könnte. So verhält es sich aber hier. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Antragsgegners bzw. fordert von ihm, Einsicht in ein vermeintlich beigezogenes Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund zu gewähren. Der Antragsgegner hat diesen Antrag sinngemäß abgelehnt bzw. mitgeteilt, dass das Gutachten nur vom Antragsteller selbst beim Rentenversicherungsträger angefordert werden könne. Behördliche Verfahrenshandlungen können nach der Vorschrift des § 56a Satz 1 SGG nicht isoliert angefochten werden, wenn es sich - wie hier - um Verfahrenshandlungen innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens handelt, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in deren Rahmen dann auch über die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf entschieden werden kann (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2015 - L 4 P 4024/15 ER-B unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86, Rn. 19, BSG, Urt. v. 28.06.1991 - 2 RU 24/90, Rn. 19, BSG, Urt. v. 10.12.1992 - 11 RAr 71/91, Rn. 14, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2007 - L 7 AS 874/07, Rn. 18 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2008 - L 18 B 513/08 AS, Rn. 2). Bei der begehrten Gewährung von Akteneinsicht handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 56a Satz 1 SGG (BSG, Urt. v. 10.12.1992 - 11 RAr 71/91, Rn. 13; LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2005 - L 3 U 429/05; LSG Hessen, Urt. v. 07.11.2014 - L 6 AS 722/14 B ER, Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2021 - L 15 U 144/21 B ER, Rn. 12; Axer, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 56a Rn. 21). Ein Ausnahmefall nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist erkennbar nicht gegeben. Zu den durch § 56a Satz 1 SGG ausgeschlossenen Rechtsbehelfen zählt auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (LSG Hessen, Beschl. v. 07.11.2014 - L 6 AS 722/14 B ER, Rn. 24 ff., 29; Burkiczak, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 310). Auch verfassungsrechtliche Gründe, namentlich die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), stehen dem nicht entgegen. Eine einschränkende Auslegung des § 56a Satz 1 SGG ist allenfalls dann geboten, wenn eine erst nachträgliche Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch behördliche Verfahrenshandlungen zu unzumutbaren, im Hauptsacheverfahren nicht mehr vollständig beseitigbaren Nachteilen bzw. irreversiblen Schäden führen könnte (BVerfG, Beschl. v. 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90, Rn. 27; BSG, Urt. v. 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2015 - L 4 P 4024/15 ER-B). Dies ist hier ganz ersichtlich nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.