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Urteil

S 1 KR 343/11

Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2014:0718.S1KR343.11.0A
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Leitsätze
1. Die Krankenkassen sind berechtigt, auch im Verhältnis zwischen Importarzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln das Vorhandensein eines Rabattvertrages in den IFA- Datenbanken und damit auch in der sogenannten "Lauer-Taxe" zu melden. (Rn.47) 2. Auch im genannten Verhältnis gilt bei der Abgabe durch den Apotheker grundsätzlich der Vorrang von Arzneimitteln, für die eine Rabattvereinbarung besteht. (Rn.54) 3. Dies gilt auch dann, wenn billigere Importarzneimitteln auf dem Markt vorhanden sind. (Rn.55) 4. Die entsprechende gesetzliche Regelung des § 129 Abs 1 S 7 SGB 5 verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch gegen Europarecht. (Rn.62) 5. Arzneimittelimporteure können jeder Zeit Rabattvertragsverhandlungen mit den Krankenkassen gemäß § 130a Abs 8 SGB 5 führen, ohne dass sie dafür zunächst das Preisabstandsgebot gemäß § 129 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5 einhalten müssen. (Rn.66)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten – die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Krankenkassen sind berechtigt, auch im Verhältnis zwischen Importarzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln das Vorhandensein eines Rabattvertrages in den IFA- Datenbanken und damit auch in der sogenannten "Lauer-Taxe" zu melden. (Rn.47) 2. Auch im genannten Verhältnis gilt bei der Abgabe durch den Apotheker grundsätzlich der Vorrang von Arzneimitteln, für die eine Rabattvereinbarung besteht. (Rn.54) 3. Dies gilt auch dann, wenn billigere Importarzneimitteln auf dem Markt vorhanden sind. (Rn.55) 4. Die entsprechende gesetzliche Regelung des § 129 Abs 1 S 7 SGB 5 verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch gegen Europarecht. (Rn.62) 5. Arzneimittelimporteure können jeder Zeit Rabattvertragsverhandlungen mit den Krankenkassen gemäß § 130a Abs 8 SGB 5 führen, ohne dass sie dafür zunächst das Preisabstandsgebot gemäß § 129 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5 einhalten müssen. (Rn.66) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten – die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die formgerecht erhobene Klage ist insgesamt zulässig. Das Sozialgericht für das Saarland ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig. Der Antrag zu 1) ist als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Der Klägerin steht auch das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse zur Seite, da sie nicht auf die Anfechtung der zu unterlassenen Handlung, wenn sie von der Beklagten durchgeführt ist, verwiesen werden kann (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Anmerkung 42a und vor § 51, Anmerkung 17a). Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, erlangt die Klägerin von neu abgeschlossenen Rabattverträgen der Beklagten, die diese dann in der „Lauer - Taxe“ kennzeichnet, grundsätzlich zunächst keine Kenntnis. Diese Kenntnis kann sie nur durch Beobachtungen der Marktforschung erlangen. Dies kann aber je nach den Umständen erst eine längere Zeit nach Abschluss eventueller Rabattverträge der Fall sein. Aus diesem Grund ist ihr ein Abwarten nicht zumutbar, da dies im Falle der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten einen erheblichen zu ersetzenden Schaden verursachen könnte. Auch der Antrag zu 2) ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Ursprünglich gilt für den Antrag zu 2) der Klägerin das oben Gesagte; nach Kündigung des im ursprünglichen Antrag genannten Rabattvertrages zwischen der Beklagten und der A. Ph. GmbH & Co. KG ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Zwar hat die Klägerin ursprünglich im Antrag zu 2) einen größeren Klagegegenstand benannt als nur den konkreten Rabattvertrag. Sie ist aber berechtigt, die Fortsetzungsfeststellungsklage auf diesen zu fokussieren. In der Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist keine Klageänderung zu sehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Anmerkung 8a). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist jedoch das Vorliegen eines besonderen Interesses. Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine Wiederholungsgefahr durchaus zweifelhaft, da eine solche an sich konkret und in naher Zukunft gegeben sein muss (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Anmerkung 10b). Die Beteiligten konnten aber in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal klären, ob überhaupt noch Rabattverträge der Beklagten aus der Zeit vor dem 01.01.2011 existieren. Sollte dies der Fall sein, gilt das oben Gesagte zu dem besonderen Rechtsschutzinteresse. Dies kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der Vorbereitung einer möglichen Schadensersatzklage zulässig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, auch im Zusammenhang mit dem derzeit laufenden Verwaltungsrechtsstreit gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Höhe der Rabattierung betreffend den ursprünglichen Rabattvertrag mit der Firma A. Ph. GmbH & Co. KG beabsichtige sie, gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Dieser Vortrag aber ist ausreichend, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Anmerkung 10d). Die somit insgesamt zulässige Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte meldet in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz das Vorliegen von Rabattverträgen in der sogenannten „Lauer – Taxe“ an die Apotheker, sodass in diesen Fällen stets die rabattierten Patentarzneimittel abgegeben werden und nicht gegebenenfalls billigere importierte Arzneimittel. 1. Was den Antrag zu 1) der Klägerin angeht, ist bereits fraglich, ob die Beklagte die zu unterlassene Handlung, wie sie von der Klägerin begehrt wird, überhaupt begeht. Die Beklagte tätigt nämlich, was unstreitig ist, keine konkrete Aussage, wonach das rabattierte Originalarzneimittel anstelle eines gleichfalls zur Verfügung stehenden gleichnamigen Importarzneimittels, das billiger ist, abzugeben sei. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die Auswirkung der Meldung in der „Lauer – Taxe“ durch die Beklagte mit der von der Klägerin so bezeichneten „Angabe“ in Übereinstimmung steht, da die jeweiligen Apotheken das Vorhandensein eventuell billigerer Importarzneimittel nicht überprüfen und auch nicht überprüfen können. Die Apotheker wählen im Regelfall ausgehend von der gleichen Rechtsauslegung wie die Beklagte, nach der die rabattierten Originalarzneimittel vorrangig sind, die Abgabe eben jener Arzneimittel. Somit spricht Vieles dafür, dass die Beklagte mit ihrem Handeln einen ausreichenden Anlass bietet, damit über das Handeln des Apothekers und mit dem Handeln des Apothekers die rabattierten Originalarzneimittel ohne weiteren Vergleich einer wie auch immer gearteten Preisgünstigkeit abgegeben werden. Die Kammer ist des Weiteren der Auffassung, dass der Antrag zu 1) der Klägerin so auszulegen ist, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, abgeschlossene Rabattverträge in der „Lauer – Taxe“ zu melden, sofern das rabattierte Originalarzneimittel nicht billiger ist als das importierte Arzneimittel, da damit die Wirkung der Abgabe nur des rabattierten Originalmedikaments in Gang gesetzt wird. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch letztendlich offen bleiben, denn auch wenn – wie die Kammer annimmt – der Antrag die zu unterlassene Handlung umfasst, ist diese jedenfalls rechtmäßig. Die Auslegung des § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V, wie sie die Beklagte wählt, ist zutreffend und für die Kammer - soweit ersichtlich - auch vom Gesetzgeber gewollt. a) Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, der folgendermaßen lautet: „Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln und ihrem Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 Nr. 2.“ Somit ist bei Bestehen einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V das rabattierte Arzneimittel abzugeben. Lediglich wenn die Abgabe eines solchen Arzneimittels nicht möglich ist, kann der Apotheker gemäß § 129 Abs. 1 Satz 4 SGB V nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V ein preisgünstigeres Präparat für die Abgabe wählen. Damit tritt nach Auffassung der Kammer die Abgabe eines billigeren Arzneimittels bei Bestehen einer Rabattvereinbarung zurück. Dies ist für den Bereich des Austauschs generischer Arzneimittel unbestritten und ergibt sich aus dem Wortlaut von § 129 Abs. 1 Satz 3, der allein das Bestehen einer Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V voraussetzt. Zumindest durch den ausdrücklichen Verweis in § 129 Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz SGB V gilt dieser Grundsatz auch für Rabattverträge, die über patentgeschützte Arzneimittel abgeschlossen werden. Auch der Hinweis der Klägerin auf den Terminus der preisgünstigen importierten Arzneimittel in § 129 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V vermag daran nichts zu ändern. Diesbezüglich ist die Kammer in Übereinstimmung mit der bislang bekannten Zivilgerichtsbarkeit (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 327 O 106/11 und LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 2-06 O 354/13) der Auffassung, dass die Frage der Preisgünstigkeit in Form einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Verhandlungen zwischen den jeweiligen Krankenkassen und den entsprechenden Pharmaunternehmen als Voraussetzung für den Abschluss eines Rabattvertrages zu prüfen ist. b) Dem steht zur Überzeugung der Kammer jedenfalls kein in der Gesetzesformulierung zum Ausdruck gekommener Wille des Gesetzgebers entgegen. Die von der Klägerin hierzu in Ansatz gebrachte Drucksache entstammt der Begründung zum Änderungsantrag Nr. 6 der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf des AMNOG. Zu der dort gebrauchten Formulierung, nach der Voraussetzung für die Austauschpflicht sein soll, dass das rabattierte Arzneimittel nach Abzug des Rabatts preisgünstiger ist, gilt zunächst das oben Gesagte hinsichtlich der Preisgünstigkeit. Zum Anderen hat die Frage der Preisgünstigkeit weder in dieser noch einer anderen Formulierung ihren Niederschlag in der Gesetzesformulierung des § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V gefunden. Damit vermag die Kammer keinen Anhaltspunkt für eine gegen den Wortlaut gerichtete Auslegung zu finden. Nur ergänzend möchte die Kammer darauf hinweisen, dass das Verhalten des Bundesrates, der eine Initiative des Saarlandes auf Änderung des Wortlauts und Einführung einer Abgabepflicht des „preisgünstigsten“ Medikaments nicht angenommen hat, in diesem Zusammenhang ebenfalls ein deutliches Zeichen setzt. Sollte nämlich die Initiative – wie die Klägerin meint – nur klarstellenden Charakter gehabt haben, wäre die erfolgte Ablehnung des Antrags kaum noch nachvollziehbar. c) Das von der Klägerin für ihr Verständnis der umstrittenen Norm ins Feld geführte Wirtschaftlichkeitsgebot spricht ebenfalls nicht gegen die am Wortlaut orientierte Auslegung durch die Beklagte. Diesbezüglich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das billigste Medikament nicht immer und zwangsläufig das wirtschaftlichste sein muss. Die hierbei von der Beklagten ins Feld geführte Therapietreue der Versicherten, die es zu steigern gilt, ist ein nachvollziehbares Argument, welches bei der Bewertung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Ansatz gebracht werden muss. Das von der Klägerin vertretene Gesetzesverständnis hätte möglicherweise ein sich ständig änderndes Versorgungsgeschehen zur Folge, da die Kriterien für die Substitution in der Apotheke von den in beliebiger Häufigkeit möglichen Preisänderungen der pharmazeutischen Unternehmer abhängig wären. Ein derartiger kurzfristiger Wechsel des Arzneimittels, dessen Auswahl sich am tagesaktuell günstigsten Preis orientieren würde, wäre im Hinblick auf eine gewünschte Therapietreue kontraproduktiv. d) Letztlich ist für die Kammer auch kein Verstoß gegen Europarecht zu erkennen. Hierbei kann es offen bleiben, ob das Vorgehen der Beklagten überhaupt eine Maßnahme gleicher Art darstellt. In jedem Fall liegt nach Auffassung der Kammer keine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit vor. Dies allein deshalb, weil der Klägerin jederzeit eine Teilnahme am Wettbewerb um Rabattverträge möglich ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich der maßgeblichen Vorschrift für den Abschluss von Rabattverträgen, § 130a Abs. 8 SGB V, keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass Importarzneimittel nur dann Gegenstand von Rabattvereinbarungen sein könnten, wenn die Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfüllt sind. Damit liegt die von der Klägerin erwähnte Benachteiligung durch eine faktische „doppelte Rabattierung“ in keiner Weise vor. Diesbezüglich verweist die Kammer auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten durch Beitritt zum Rahmenvertrag für Importarzneifirmen jederzeit möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.07.2008, Az.: B 1 KR 4/08 R). 2. Auch dem Antrag zu 2) der Klägerin ist kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hat in dem Geltungsbereich des ab dem 01.01.2011 geltenden § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V zu Recht auch Rabattverträge einbezogen, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden waren. Nach dem Wortlaut erfolgt eine bevorzugte Abgabe von rabattierten Originalarzneimitteln unabhängig davon, wann der jeweilige Rabattvertrag abgeschlossen wurde. Auch die Regeln über das Inkrafttreten des AMNOG in Art. 12 AMNOG enthält diesbezüglich keine Aussage, sondern bestimmen, dass die Privilegierung rabattierter Arzneimittel im patentgeschützten Bereich uneingeschränkt zum 01.01.2011 in Kraft treten soll, Art. 12 Abs. 1 AMNOG. Hierin ist auch kein verfassungsrechtlicher Verstoß zu sehen. Der vorliegenden unechten Rückwirkung steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Es blieb der Klägerin nämlich nach dem oben Gesagten nach dem 01.01.2011 unbenommen, ihrerseits in den Wettbewerb um Rabattverträge mit den Krankenkassen – auch der Beklagten – einzusteigen, um auf diese Weise gegebenenfalls bereits bestehende ältere Rabattverträge abzulösen. Nach alledem war die vorliegende Klage mit der Kostenfolge aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da anderweitige Erkenntnisse nicht vorlagen. Die Beteiligten streiten um die Konkurrenz zwischen patentgeschützten rabattierten Original – und preisgünstigeren Importarzneimitteln. Die Klägerin ist eine Anbieterin parallel importierter Fertigarzneimittel in die Bundesrepublik Deutschland; die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung durch Gesetz vom 22.12.2010 - Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) – meldet die Beklagte seit Inkrafttreten an die von der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten GmbH geführten Datenbanken („IFA – Datenbanken“) auch im Bereich der patentgeschützten Arzneimittel das Bestehen eines entsprechenden Rabattvertrages für ein bestimmtes Arzneimittel, was durch eine Kennzeichnung in Form eines Prozent – Zeichens neben dem rabattierten Produkt in der von den Apotheken bei der Arzneimittelabgabe benutzten und als „Lauer – Taxe“ bekannten Software hinterlegt wird. Aufgrund dieser Kennzeichnung gibt der Apotheker im Regelfall das rabattierte Arzneimittel anstelle korrespondierender Arzneimittel, also gegebenenfalls das Originalarzneimittel anstelle des Importarzneimittels ab. Dies geschieht ebenfalls, wenn das rabattierte Arzneimittel auch nach dem Rabatt nicht preiswerter ist als das Importarzneimittel. Die Klägerin bot ab dem 01.01.2011 das Arzneimittel Dominal forte 40 mg 20 Dragees zu einem Großhandelsabgabepreis von 0,17 € an, sodass sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Preisaufschläge ein Apothekenverkaufspreis i. H. v. 9,89 € ergab. Die Klägerin hielt bei ihrer Preisgestaltung einen Preisabstand von mindestens 15 % zum Abgabepreis der Beklagten ein. Drei gesetzliche Krankenkassen, unter anderem die Beklagte, haben für dieses Präparat einen Rabattvertrag abgeschlossen. So hatte die Beklagte im Jahr 2008 mit der Firma A. Ph. einen Rabattvertrag gemäß § 130 a Absatz 8 SGB V über den Wirkstoff Prothipendyl des Arzneimittels Dominal forte geschlossen. In der “Lauer – Taxe“ war das Arzneimittel Dominal forte 40 mg 20 Dragees von der Firma A. Ph. Anfang 2011 mit einem Apothekenverkaufspreis von 11,75 € gelistet. Dieser Rabattvertrag zwischen der Beklagten und der A. Ph. GmbH & Co. KG wurde zum 30.04.2013 gekündigt. Mit Schreiben vom 25.01.2011 hat die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass in jedem Fall das preisgünstigste Medikament abzugeben sei und nicht in jedem Fall das rabattierte Patentarzneimittel. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.02.2011 ablehnend reagiert und ihr Verhalten gerechtfertigt. Auch weiterer Schriftverkehr brachte keine Annäherung, weshalb die Klägerin am 09.03.2011 Klage beim SG für das Saarland erhoben hat. Sie trägt vor, auch die Neuregelung in § 129 Absatz 1 Satz 7 SGB V sei im Gesamtkontext mit dem im § 12 SGB V verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot zu sehen. Danach müssten Leistungen der Kassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dieses Grundprinzip sei Ausfluss des Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse der Versicherten an einer möglichst guten und umfassenden Versorgung sowie den begrenzten finanziell – wirtschaftlichen Mitteln der Krankenkassen. Das aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot abzuleitende Verbot von Leistungen im Überfluss müsse bei allen Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Sie trägt weiter vor, die gesetzliche Neuregelung habe den Kassen ein weiteres Einsparungspotenzial erschließen sollen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich den bestehenden Wettbewerb zwischen Parallelimporteuren und Originalanbietern fördern wollen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, durch den Abschluss von Rabattverträgen die Abgabe von Originalarzneimitteln zu fördern anstelle der Abgabe eines preiswerteren Importarzneimittels. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ergänzend die Gesetzesbegründung zu Rate zu ziehen, da der Wortlaut durch eine scheinbare Redundanz überrasche. In der Bundestagdrucksache 17 – 3698, Seite 76, sei ausgeführt, es sei Voraussetzung für die Austauschpflicht der Apotheke, dass das rabattierte Arzneimittel nach Abzug des Rabatts preisgünstiger sei. Da nach der Kennzeichnung durch die Beklagte die Apotheken aber stets das rabattierte Patentarzneimittel abgäben, sei der Wille des Gesetzgebers eben nicht erfüllt. Inwieweit ein Importarzneimittel preisgünstiger sei, sei für die Apotheken nicht feststellbar, denn der Inhaber könne über die elektronische “Lauer – Taxe“ nur die veröffentlichten Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für das jeweilige Arzneimittel feststellen, nicht aber den jeweils rabattierten Preis. Damit könne er den von den Krankenkassen veranlassten Angaben nur entnehmen, dass ein Rabattvertrag bestehe. Wie hoch dieser Rabatt sei, sei völlig intransparent, weil die Rabatte nicht veröffentlicht würden. Die Klägerin behauptet, damit beeinträchtige das beanstandete Verhalten der Beklagten unmittelbar ihre rechtlich geschützten Interessen. Denn ein Apotheker verstehe den Hinweis der Beklagten auf Vorrang der Abgabe rabattierter Arzneimittel in der “Lauer – Taxe“ so, dass er nur dann mit einer Erstattung des Arzneimittelpreises durch die Beklagte rechnen könne, wenn er sich an die Vorgaben halte. Ansonsten müsse er gegebenenfalls den Kaufpreis für das Arzneimittel selbst tragen. Dieses Risiko gehe kein Apotheker ein und gebe so im absoluten Regelfall das als rabattiert gekennzeichnete Patentarzneimittel ab. Deshalb sei die Klägerin dann faktisch von der Versorgung sämtlicher bei der Beklagten Versicherten ausgeschlossen, worin eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Artikel 12 Grundgesetz (GG), jedenfalls aber Artikel 2 Absatz 1 GG liege. Im Ergebnis sei die gesetzliche Regelung des § 129 Absatz 1 Satz 7 SGB V daher wie das gesamte Sozialrecht im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu lesen und dahingehend auszulegen, dass die Vorrangregelung zugunsten rabattierter Arzneimittel nur gelte, wenn deren Abgabe die preisgünstigste Alternative darstelle. Die Klägerin ist der Ansicht, dies ergebe sich auch aus einer europarechtskonformen Auslegung der genannten Vorschrift. Privilegiere die Regelung das rabattierte Produkt unabhängig von dessen Preis, läge hierin eine Verletzung der europäischen Warenverkehrsfreiheit. Die Regelung führe nämlich dann dazu, dass Importarzneimittel tatsächlich nicht mit den Originalarzneimitteln gleichbehandelt würden. Die beiden Konkurrenten gingen nicht unter gleichen Voraussetzungen in das Rennen um einen Rabattvertrag. Arzneimittelimporteure wären nämlich in der Situation, den Abgabepreis im Vergleich zum Bezugsarzneimittel doppelt reduzieren zu müssen, um einen Rabattvertrag abschließen zu können. Der Klägerin stehe deshalb ein öffentlich – rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, der insbesondere auch für den Fall durchgreife, in denen die Beklagte Rabattverträge melde, die vor Inkrafttreten des AMNOG abgeschlossen worden seien. Diesbezüglich ist die Klägerin weiter der Ansicht, bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass ein Vorrang der Abgabe rabattierter Arzneimittel nur gelten solle, wenn der jeweilige Rabattvertrag nach Inkrafttreten des AMNOG geschlossen worden sei. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung wegen unzulässiger Rückwirkung gegen das grundgesetzliche Rechtstaatsgebot verstoßen. Es handele sich zwar lediglich um eine unechte Rückwirkung, die Regelung wäre dann aber zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Zudem habe die Klägerin auch nicht damit rechnen müssen, dass einem Rabattvertrag nachträglich weitgehende Rechtswirkungen zugemessen würden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht zu erahnen gewesen seien. Letztlich verweist die Klägerin auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20.07.2011 an den GKV – Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie die Verbände der Pharmazeutischen Unternehmer. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 161 der Akten verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für nicht generische Arzneimittel, für die sie mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, in Datenbanken, deren Inhalt in Apothekensoftware verwendet wird, angeben zu lassen, dass das rabattierte Originalarzneimittel anstelle des gleichfalls zur Verfügung stehenden gleichnamigen Importarzneimittels abzugeben sei, wenn und soweit das rabattierte Arzneimittel nicht preisgünstiger ist als das importierte Arzneimittel. 2. festzustellen, dass es seitens der Beklagten rechtswidrig war, für nicht generische Arzneimittel, für die sie vor Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes durch den deutschen Bundestag am 11. November 2010 mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, in Datenbanken deren Inhalt in Apothekensoftware verwendet wird, angeben zu lassen, dass das rabattierte Originalarzneimittel anstelle des gleichfalls zur Verfügung stehenden gleichnamigen Importarzneimittels abzugeben sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der im Antrag umschriebenen Handlung. Dieser Anspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die Beklagte die von der Klägerin angegriffene Handlung nicht vorgenommen habe und auch nicht beabsichtige sie vorzunehmen. Des Weiteren sei die Handlung der Beklagten, soweit sie sie vorgenommen habe, rechtmäßig. Inhalt der Kennzeichnung in der “Lauer – Taxe“ durch die Beklagte sei ausschließlich der Umstand, dass über ein bestimmtes Arzneimittel ein Rabattvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse des Versicherten geschlossen worden sei. Die Kennzeichnung sage nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen das rabattierte Arzneimittel abzugeben sei. Dies folge bereits aus der Grundlage für die Datenmeldung, welche sich im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V finde. Über die Aussage, dass ein bestimmtes Präparat Gegenstand eines Rabattvertrages sei, hinausgehende Angaben sehe auch die Anlage 2 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V nicht vor. Nach der Systematik des § 129 Absatz 1 SGB V komme es allein dem Apotheker zu, bei der Arzneimittelabgabe im Einzelfall zu prüfen, welches Arzneimittel abzugeben sei und ob einem rabattierten Arzneimittel Vorrang vor anderen Präparaten zukomme. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass es der Beklagten unmöglich sei, die Kennzeichnung in der Software mit der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Preisprüfung zu verbinden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt, zu dem sie ein Arzneimittel zur Apothekensoftware als rabattiert melde, für den Zeitraum der Meldung weder die Preise etwaiger austauschfähiger Importarzneimittel noch den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und den Apothekenverkaufspreis des Rabattarzneimittels kenne. Die Beklagte wisse nicht einmal, ob für den Zeitraum der Meldung überhaupt austauschfähige Importarzneimittel zur Verfügung stünden. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass eine vorrangige, nicht bedingte Substitutionsverpflichtung des Apothekers hin zu rabattierten Arzneimitteln bestünde. Insofern sei der Wortlaut des § 129 Absatz 1 Satz 7 SGB V eindeutig. Die Vorstellungen des Gesetzgebers seien nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie im Normtext selbst einen Anhaltspunkt gefunden hätten. Eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm und gegen ihre systematische Einbindung allein auf eine entsprechende Aussage in Gesetzgebungsmaterialien zu stützen sei aber nicht möglich. Das Rangverhältnis, wonach bei Bestehen einer Rabattvereinbarung die Abgabe eines preisgünstigeren Arzneimittels zurücktrete, gelte nicht nur im Bereich der Generika, sondern auch für das Verhältnis zwischen Importarzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln. Es sei nämlich anerkannt, dass mit Bestehen eines Rabattvertrages das Arzneimittel automatisch rein formalistisch betrachtet als preisgünstig gelte und es auf die tatsächliche Preisgestaltung nicht mehr ankomme. Dieses Ergebnis sei auch dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V zu entnehmen. Auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass die Frage der Preisgünstigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Abschlussphase des entsprechenden Rabattvertrages zu überprüfen sei. Die Beklagte behauptet, schon nach dem Wortlaut des Wirtschaftlichkeitsgebotes komme es nicht allein auf die Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne, also auf finanzielle Aspekte an; vielmehr sei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Ein zu enges Verständnis liefe dem Ziel zuwider, die Therapietreue der Versicherten zu steigern. Die Ansicht der Beklagten führe möglicherweise zu einem häufigen kurzfristigen Wechsel des Arzneimittels, dessen Auswahl sich am jeweils tagesaktuellen günstigsten Preis orientieren müsse. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen werde deutlich, dass eine allein am tagesaktuellen Preisniveau orientierte Abgabe von Arzneimitteln keineswegs zwangsläufig ebenso wirtschaftlich sei wie die dauerhaft preisgünstige Arzneimittelversorgung mit rabattierten Produkten. In einer solchen Situation obliege es dem Gesetzgeber zu entscheiden, wie er die einzelnen Aspekte des Wirtschaftlichkeitsgebotes gegeneinander gewichten und ins Verhältnis setzen wolle. Mit der Regelung in § 129 Absatz 1 Satz 3 SGB V habe er sich dafür entschieden, dass das maßgebliche Kriterium bei der Arzneimittelabgabe allein das Bestehen eines Rabattvertrages unabhängig vom tatsächlichen Preis des Rabattarzneimittels sein solle. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnenswert, dass der Deutsche Bundesrat eine Initiative des Bundeslands Saarland mit dem Ziel, die Preisgünstigkeit im Gesetz zu berücksichtigen, abgelehnt habe. Die Beklagte behauptet, die EU – rechtlichen Bestimmungen wiesen den Mitgliedstaaten die Verantwortung für Rabattvereinbarungen im Arzneimittelbereich ausdrücklich zu. Außerdem müsse den vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Besonderheiten des Arzneimittelmarkts Rechnung getragen werden, die dem nationalen Gesetzgeber einen gegenüber sonstigen Waren größeren Gestaltungsspielraum eröffneten. Es sei demnach grundsätzlich Sache der nationalen Gesetzgeber, wie sie im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit Fragen regelten, die die Finanzierung und Finanzierbarkeit eben jenes Systems beträfen. Im Übrigen stehe der Klägerin ebenso wie jedem anderen Importeur jederzeit die Möglichkeit offen, sich an Ausschreibungen von Rabattverträgen gegen Nachweis der Leistungsfähigkeit zu beteiligen und damit eine vorrangige Abgabe ihrer Produkte zu erreichen. Die Einhaltung des Preisabstandsgebots des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sei jedenfalls keine Voraussetzung für die Beteiligung an einer Rabattvertragsausschreibung. Letztlich sei kein Grund ersichtlich, nach dem Inkrafttreten des AMNOG die Neuregelung so zu verstehen, dass von der privilegierten Behandlung rabattierter Arzneimittel im patentgeschützten Bereich Altverträge auszunehmen seien. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut von § 129 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 7 SGB V. Dieser differenziere ausdrücklich nicht nach dem Zeitpunkt des Rabattvertragsschlusses. Zudem enthalte Artikel 12 AMNOG, der differenzierte Bestimmungen zum Inkrafttreten der einzelnen Regelungen beinhalte, hierzu keine Sonderregelung, sondern ordne an, dass die mit der Neufassung von § 129 Absatz 1 SGB V verbundene Klarstellung hinsichtlich der Privilegierung rabattierter Arzneimittel im patentgeschützten Bereich uneingeschränkt zum 01.01.2011 in Kraft treten solle. Auch sei kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin verletzt worden, da der beanstandete Altvertrag im sogenannten „Open – House – Verfahren“ geschlossen worden sei. Hierfür aber habe sich auch die Klägerin jederzeit bewerben können. Nachdem die Beklagte den Rabattvertrag mit der Firma A. Ph. GmbH & Co. KG gekündigt hat, ist sie der Ansicht, es sei nachträglich ein klageerledigendes Ereignis eingetreten, dass dem Klagebegehren die Grundlage entzogen habe. Damit sei nur noch über die Kosten zu entscheiden. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an einer konkreten und bestimmten Gefahr der Wiederholung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.